Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 38v
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- 4
- 1
- e
- das fundament der Chur und
- Fürstl. Posten ist zu sezen, auff die
- tire, der Landes Regiren, darff der die Landesfürst hohe obyl. Mr
- r
- krafft deßen Sie zu Landen und
- zu verfügen und verordnen haben, was zu
- gemeinen und ihrer unterthanen besondern
- besten gereichet. Dazu gehöhret nun correspondentum
- so wohl im Land selbst, als mit den benachbürten
- und Andern. Es hat auch solches eine große ver-
- wandniß und connexion mit dem jure
- commerciorum, viarum, conductus und Versicherung
- der straßen, mus vecturae angariarum et paran
- nicht g
- gariarum und kan von ihnen nicht wohl
- r
- getrennet werden. Es könte auch in gefährlichen haußten
- re
- an den
- ine beständige beobachtung
- denn man eines frembden auswärtigen
- herrn bedienten und dependenten die wocheiste, wissen zu geschweigen, was zu zeit der
- h
- und Landes angelegenheiten nicht wohl vertrauen
- kan die officia sanitatis auch
- wegen der briefschafften ist vor verg
- ollegend
- wahrungs-mittel fürzufaßen. So kan
- auch eine durchgehende frembde Post die qvor-r
- in lande nicht versorgen ohne über die fahren
- und drucken seine große disposition zu haben. Welche ja frembden nicht zu verstatten w
- Nun träte aber unbillig, von
- das magis onensum dem Bundsherrn
- das jurorum aber, nehmlich die versehung der
- vornehmsten örther auff den Hauptrouten fremben überlaßen
- en, bedienet wegen offen
- und auch die Postarungen bekandter maßen
- um
- dem Teütschen Pestamt nicht gehöhrig, welchen
- so
- und doch pro commoditate publica
- nöthen; aber nicht wohl zu beschreiten
- Mann ihm die briefpaqueten entzogen
- e
- n
- würden. Ferner
- PS. Es haben die hohe Landes-
- obtigkeiten nicht allein das sich ordinarium
- sondern auch das hehrbringen für sich inmaßen
- sie zum offtern nach befinden und nachge-
- legenheit der Zeiten oder läuffte übrige
- anstalten dießfals gemacht. Als zu
- exempel es findet sich nachricht, daß durch
- ein gewißes verständtni zwischen Chur
- Sichsen thun brauchenburg, Braunschweig-
- Lüneburg, gulden und Heßen zu anfang
- des jahres 1576 damahliger geschwinden
- ß
- auffte auch des bevorstehenden Reichstags wegen
- wie die Hartz der damahls gewechselten Schreiben
- en laüten, allenthalben ordinari-
- Posten angeordnet worden. (§. 1.)
- contagion
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 38v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068813:0076?run=617