Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 44v
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- ehr unterstanden, und mehr auf einen
- ausländischen Herrn, dem sie verwandt
- und auff die Parthey der sie angehangen
- alß fidem publicam gesehen; deßen
- anzeigungen sich in des Turriani
- werck selbst herfür thun. Daher
- sehr bedencklich und sorgfahm
- in schweren Zeiten und wichtigen
- dingen von dergleichen Leüten
- dependiren müßen.
- Nun hat ein ieder Reichsstandkrafft
- eg
- seiner Superiorität, daß er ordinandi de
- oder die macht in seinen Landen zu ver¬
- statte und anzuordnen was zur noth¬
- durfft, nutz und beqvemligkeit sein
- und seiner unterthanen, gereichet, und
- andern keinen eintrag an ihren rechten
- bringet, auch seine würckung innerhalb
- Landes vornehmlich zeiget. Was aber
- eines andern Rechte beleidiget, kan niemant
- vorstatten, und was seine würckung
- außerlandes erstrecken soll, kan nicht anders alß
- mit ander bewilligung, oder von Kayserl.
- Mayt. von Reichs wegen, angeordnet
- werden.
- Was insonderheit die Posten betrifft
- so ist zwar, daß Jeder Herrin seinem
- Land Autorisiret, solche anstalt zu
- machen, daß die darinn so wohl
Cite
Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 44v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068813:0088?run=617