Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 13r
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- inige Rationes warumb das gestämpelte Papier
- und zwar also einzuführen, daß deßen Ertrag zu
- Bibliothec, Archiv, Histori, und andern Sachen, so
- mit re literaria verwand zu gebrauchen
- Es sind Exempel gnug, in und außerhalb Reichs, von einführung
- des gestämpelten Papiers vorhanden, also daß es niemand tadeln noch
- übel nehmen kan.
- 2) Es ist aber noch kein Exempel, daß man ihm den rechten, auch rühmlichsten
- und anständigsten Gebrauch beygeleget, den doch die Natur der Sach aus gleichsam
- selbst an hand zu geben scheinet. Sondern große Herrn haben es schlechter dings
- zu Vermehrung ihrer Einkünffte gezogen, dadurch es als ein neüer impost, fast
- res odiosa worden.
- 3. Wann aber eines großen schürsten absehen seyn solte, dergleichen nicht
- zu sein oder seiner Cammer Vortheil, sondern zu solchen gemein-nüzigen
- Sachen zu appliciren, daran auch dem publico, Landschafft und unterthanen sonderlich
- gelegen, müste es allerdings pro re favorabili gehalten werden.
- 4.) Es ist auch kein zweifei, daß solches großen applausum in der weit haben
- dem Herrn so es anfienge sehr rühmlich seyn, und von andern gefolget werden
- würde.
- 5. Nun ist ja den Natur gemäß, daß der ertrag des gestämpelten Papieres
- wiederumb zu Papier, büchern, scripturen, Histori und re literaria angen
- werde, also daß ein solcher usus bey iederman nicht allein nicht getadelt,
- sondern gelobet werden müste.
- 6) Weilen auch gewiß, daß großer Fürsten hoher ruhig und trefliche thsten
- mehr durchschrifften, als durch Metall und Marmor auff die Nachwelt bracht.
- werden, dahero wenn die ganze Res Literaria einem hohen Potentaten durch
- solche anstalt, und löbliches Exempel so hoch verbunden. Wäre leicht zu erachten
- daß es zu vermehrung
- ch gl. dergleichen ist nicht eine materi gemacht, hätte einmahl hierinn mich hierinn könne, hierinn mich ein ander
- zur löbl. Landschafft anstatt daß Sie schwührigkeit dabey finden köndte,
- würde solch vorhaben, nicht nur zu billigen, sondern auch mit danck zu erkennen,
- haben, daß der gnädigste Herrschafft nicht nach ander Exempel das privatum, sondern
- das publicum bedencken wollen. (
- et. Immaßtin bekand, und in vermlich, daß bey re Bibliotheca, Archivaria
- Historica et Literaria, die Ehre Gottes, die erhaltung reiner Lehre, auch sagtischen und
- Schuhlwesen, ja der ganze Bergirungsstand, administrirung der Justiz, und guthe prolices,
- denn auch ferner die jura des Landes, der Städte antiquitäten vnd aufnahm, und der
- fürnehmen geschlechter Rühm interessiret.
- 9.) Wie dann scriptuorem, sie seyn in druck oder Manuscripto gleichsam als ein Magazins
- von allerhand dienlichen Nachrichtungen zu achten, so nicht nur der Herrschaft und deren
- Ministris, rächen und bedienten, sondern auch sonst männiglich im Lande groß und dem, in seinen
- angelegenheiten zu statten kommen können.
- 18.) Es ist auch des Landes hier nicht schuldig aus seinem domino und Commer-jahr adem
- dergleichen communes utilitales allein zu besorgen, und köndt gar wohl seine geschreüe
- anderschafft zu hülffe rücken, wenn er aber etwas dazu antwendet, so er wohl zu sich
- werden
- allein Sachen köndte, müste alles nur sonderlich ansehen, dergestalt müglich unsere gerechnet werden
- 1.) Doch wäre die Buch also temperiret, und verstehet, daß weder die arm auch den
- adoniae
- des marmiose bey den Erbeitionibus gratiis gratius et Gallus richtig ersehet werde. Par intuitu desselben
- daß man s
- n, ande
- atutu
- i
- gela
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Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 13r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068823:0025?run=617