Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 60r
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- f
- Der obrigkeit zweck ist die Gemein
- wohlfarth, Solche bestehet sowohl in Sicherheit
- oder Schuz gegen allerhand übel und unglück, so viel
- es durch menschliche Vorsicht zu verhüten, als auch
- in der Beglückseeligung, oder zu wegebringung
- allerhand vergnügligkeit, so das Menschliche leben
- angenehm machen, und die unser
- meidliche ungemach versüßen können, denn
- beydes ist die obrigkeit ihren unterthanen schuldig
- Allein weil solches vorhaben weitlaüfftig
- und schwehr, so hat die obrigkeit dazu der vielfältiger
- hülffe nöthig, welche bestehet
- theils in gewißen Menschen und Mitteln so der
- obrigkeit zu ihren dienst gewendmet und begeordnet
- gefangen, theils in der unterthanen selbst
- eignen bereitwilligkeit der obrigkeit sowohl
- mit diensten als gaben beyzuspringen.
- Bestehen demnach die Kräffte der obrigkeit
- in befällten lebenck gewißen Leüten, so
- zu ihrem dienst angenommen, es seyn gleich
- en, 8te auch von Amt der Soldaten) in Cammergefallen
- in der Haat in dergleichen a
- von
- Güthern oder und vorwecken, oder auch gerechtigkeiten
- finden,
- herrühren können) in Herrn diensten (als eröhnen
- ambachten oder munere publica auch noch dienst geschwerde in talioro interständige.
- und endtlich in anlagen so Cingeld oder in natura)
- erleget würden müßen.
- Nun sowohl die ordentliche bedienete
- als auch die Herrendienste der unterthanen selbst
- nizo bey seite zu sezen, und nur allein von denen
- sogenanten gemeinen Mitteln zu handeln
- bestehen solche wie gedacht, in Cammer gefallen und
- Cammer gefälle sind alle einkommen, so die
- anlagen. W
- nicht ein andreben und
- niger gewo
- nicht unschrieben. Und kommen
- beweil ich gewesenheit bey denselben, w
- herrn Nuzung des Buchs
- sondern
- ein
- gleichter Güther, oder wie auch gewißer
- nahrung die die obrigkeit in ihrem nahmen trüben
- ß mit ihrem Verlag treiben läßet, davon sie
- zu sich nimt.
- den gewinn
- en
- el
- rathsam, daß die
- brigkeitlichen einkommen, meist in Domannio
- . Wenn ihm
- egenießen pflegt.
- der Cammer-güthern bestehen, so gleich
- derhalten; denn man also alzu viel vormahte und
- Herrschafftliche geistliche, welche, und andere
- n. Manuscriptus so denen leiden
- gehöhren, welche nicht selbst bauern, dann a
- gleichen die symbolis zu bringen. Mit den specieren zu seinem viel
- zu einem hohen solchen Herrn guthe gehöhret,
- etwas, weilen hernach welches doch mit wenig Leüten
- versehen, denn wo ein bürger oder ander noch
- zu Wald, wenn sie von kan ein uner-hrlich leben, gesinde aber
- ndet den fleiß bey weiten nicht an den ein
- der Eigenthumsherr oder Pachter brauchet,
- gleich
- und dergleichen
- unter noch moventen, quoadmodo non agnum in curiosa non agitationem bonum, qu
- das feld theilen köndten
- wegen Nuzen, unter sie nicht durch eine klech
- ichter aber so nicht.
- ex
- hehr Beclagten erbstlich würde. Es ist eigen die Schuldseiten ist, soll ich
- unterthaner, als
- n
- den 16
- so ein ieder nach
- ohne besoldung über sich nehmen muß.
- in
Cite
Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 60r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068823:0103?run=617