Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 3, fol. 2v
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- an seiten des Päbstl. Raths diegleichen nicht zu worden, maßen clärlich erhellet
- daß das Churfürst billigium der haben nicht angehe, u. Facultät daß Gregode
- fürsten ungesetzet, so nun Ihre instantion gegenwartet worden; |: jp sich also der habst zur
- fcirca Galla richtiget ein jochsage schohn. Und gottig v. beyden anderung
- ich Feldigenden gesichtet Serenimationen müntzigen verstehen, seine Chur Comode weren
- n schulden und ihren gefunden. Der Rechte redet Dieschabst ist sich für alten erfundung niemand
- gewohnet. Nach der Relixum des Alberkorischen und Camhardischen Reichs also
- intergienia confungiren, daß daß wegen bey denen Herrn und Kauptman und König in Nomen
- eyn, und der eine fälen gehets die Italianer nicht auff einem
- drucken den hause
- wann zwey obligire. Scheeger dabey weder getrunnen, mus selbst
- der
- nen. Vndt Eherl. ohne Churf. Hochg. praestanda zu praestiren eingefangen factum
- interstanden gereishet, weil man gleich bey sich leicht büchter die possessor, würden gewesen, als durch
- ch
- hauptlichen repuls alles in co fusw. sezen.
- vomodato? Ob erschlieben und Stadtschohnfolgium Zu
- r aber satrice M. h. H"lis dignitatis die arbeiten, Caroloma seyn. A.L. D. 14. 14.
- sämtibus, soll ipsirt zu nothwesen, ad capitalione denselben aliquappen
- wiederdeßen willen ich auf zu bringen. Ergo tanto magis das Churf. 6 vornehren
- ro Electoriali collegio
- Reverendores haben, die iemand ist, und curpiret
- olo qua parti des Collegioni komme neue neue mentale sequis annishem
- erfürstl. werde das Stadtischen nicht vernommen. Zu sagt denn dergleichen önderung un
- größer vorge Er mir daß Churfürstl. an Frantzosen, gewiße als ein praecipuam des
- herfürsten Collegi einen aequatione bequemen und Macht, sonderlich nicht
- roße gewiße Herr alsdurch zur Maynz kan, es wohl sehr, bey dem
- Der 1H. arbititulen capitulares
- o als das wichtigster cui majori et cu
- perpetio, rarinn der Hohelthe untersendt zwischen den leid fast mit seiner
- frühte und haren solte, zu observiren. Daß die erleidete Entsachung nicht sind,
- denn des fürstl. sondern auch gar fürstl. schreiben verspräche. Wie Churfürstl.
- aber mit des Cunradi Collegii wißen und consens von Kayser verlohren
- S
- werden soll. Und dieses Jahren die unsre in weltliche
- in ihrem moniti
- ad Casitulam postiam zum zweyten nicht also comprobiret
- und kan man wohl ja trach are ad noven cedam verm
- in den Mag. circa nonum Electoratam wird in der andern
- suporereyß selbst bekennet. Daß auff dem 16ten F
- et
- nach Regenschl. außge¬
- darbeÿ darinn und Fürstentag, daß der in folgende jahr, expedentudine
- profescalis Cosareae, Vermöchten Chur bey Ihren Belegenheit von theils Fürsten
- als vor zuvor sichs wohl nicht das H. Graf hatte um allein mehr in ihrem
- r abstitulet worden. Auch soll nun schreiben noch beßen darinn laut
- darinn auf des kl. Gesens und Hofgiret auf Ursah
- geantworte
- ründen, es wäre empfehre so ich darauf fürsten Collegium allen gesehrte. Er
- ehen. Ich haben ihnen doch schohn sich zue bekanden sollen zu zu die zeiten versprechen selbst, werden wenn
- seyn.
- ronat hat auch leuten durchgeachtliche, der Chur-Mayrische Chur-Bürde für eine Steine
- gar schallig, p. ist cläger. Ich angelegen, so habe einigem wollen als Christus, Consensi
- von der Churfürstischen Herrn Burgwedich anherofallen, nichts wie es nehmlich werden
- aus der gülden schuld, jur. 3. Art. also 2. §. 2. sind aus den nichts der ersten seyn.
- etztubringen zu sehen, daß der Kayser die Schuld allein über dieselbe ganz zuzumrechnen wäre.
- erfreüe 1252 reserirt, daß die vorigen habenden halb
- Herr M. h. H. Collegialstange sollem ait der Chur-Gerunsen durch den anstehen aufgehen seyn solche
- sagt nun an seinen collegi sperung interr. pac. loc. sivec. Mart. f. D. gaudem
- ide judictiones jure suffruarii de la minoribus suquis negotiae
- daß sey ein
- Ih
- Electiosui capitis, descendit
- der Nachsus in daß Spanis habe die güldne sache nicht ansehn schuhlen. Haben ihrer
- t
- Hochreich bin, negotium in
- proachales, de la fieri
- eigentlich zu haben. Die zeit ihren Zusprechtens, nichts erclärung allrlegen der Rechte s
- guthes, wol wohl und sondern der bliben kan het oder Königs betrifft, und wo schrifft,
- hericatten in mora, der Kayser kan auch mit ihren praeparatorie ipsiren in ihren
- q. Handlaut also nicht von dem Zuverstehen sonderlich
- nen obligirt in der applulare
- ein gudencken Reichshaus gehören. Es ist
- reopoldina stehe außsonderlich zu Kayser solle in sachen von hohen wohnden
- Collego literorati privatiori zukomt;
- und weiten aufsehen sich nach dergleichen gelegenheit den Exemplar und stand Raths
- Man halb aber dafür, daß
- strum negiadicorum haben, sichs erhalte auch auf den habiten mit den Neüen
- gebrauchen, und ohne sie nichts anüt
- Churfürsten daß Kayserl. G.E. nunciren zu übrigen dürfn und stande nicht gar zu publici
- inden das ganz ein frucht approbation zu bewircken, auch in specie des Matrices
- das sowohl nicht des
- anschlags wegen und wieder es melden, durchzuhalten
- umb güthliche
- eiligatem impositio
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