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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 3, fol. 2v

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  1. an seiten des Päbstl. Raths diegleichen nicht zu worden, maßen clärlich erhellet
  2. daß das Churfürst billigium der haben nicht angehe, u. Facultät daß Gregode
  3. fürsten ungesetzet, so nun Ihre instantion gegenwartet worden; |: jp sich also der habst zur
  4. fcirca Galla richtiget ein jochsage schohn. Und gottig v. beyden anderung
  5. ich Feldigenden gesichtet Serenimationen müntzigen verstehen, seine Chur Comode weren
  6. n schulden und ihren gefunden. Der Rechte redet Dieschabst ist sich für alten erfundung niemand
  7. gewohnet. Nach der Relixum des Alberkorischen und Camhardischen Reichs also
  8. intergienia confungiren, daß daß wegen bey denen Herrn und Kauptman und König in Nomen
  9. eyn, und der eine fälen gehets die Italianer nicht auff einem
  10. drucken den hause
  11. wann zwey obligire. Scheeger dabey weder getrunnen, mus selbst
  12. der
  13. nen. Vndt Eherl. ohne Churf. Hochg. praestanda zu praestiren eingefangen factum
  14. interstanden gereishet, weil man gleich bey sich leicht büchter die possessor, würden gewesen, als durch
  15. ch
  16. hauptlichen repuls alles in co fusw. sezen.
  17. vomodato? Ob erschlieben und Stadtschohnfolgium Zu
  18. r aber satrice M. h. H"lis dignitatis die arbeiten, Caroloma seyn. A.L. D. 14. 14.
  19. sämtibus, soll ipsirt zu nothwesen, ad capitalione denselben aliquappen
  20. wiederdeßen willen ich auf zu bringen. Ergo tanto magis das Churf. 6 vornehren
  21. ro Electoriali collegio
  22. Reverendores haben, die iemand ist, und curpiret
  23. olo qua parti des Collegioni komme neue neue mentale sequis annishem
  24. erfürstl. werde das Stadtischen nicht vernommen. Zu sagt denn dergleichen önderung un
  25. größer vorge Er mir daß Churfürstl. an Frantzosen, gewiße als ein praecipuam des
  26. herfürsten Collegi einen aequatione bequemen und Macht, sonderlich nicht
  27. roße gewiße Herr alsdurch zur Maynz kan, es wohl sehr, bey dem
  28. Der 1H. arbititulen capitulares
  29. o als das wichtigster cui majori et cu
  30. perpetio, rarinn der Hohelthe untersendt zwischen den leid fast mit seiner
  31. frühte und haren solte, zu observiren. Daß die erleidete Entsachung nicht sind,
  32. denn des fürstl. sondern auch gar fürstl. schreiben verspräche. Wie Churfürstl.
  33. aber mit des Cunradi Collegii wißen und consens von Kayser verlohren
  34. S
  35. werden soll. Und dieses Jahren die unsre in weltliche
  36. in ihrem moniti
  37. ad Casitulam postiam zum zweyten nicht also comprobiret
  38. und kan man wohl ja trach are ad noven cedam verm
  39. in den Mag. circa nonum Electoratam wird in der andern
  40. suporereyß selbst bekennet. Daß auff dem 16ten F
  41. et
  42. nach Regenschl. außge¬
  43. darbeÿ darinn und Fürstentag, daß der in folgende jahr, expedentudine
  44. profescalis Cosareae, Vermöchten Chur bey Ihren Belegenheit von theils Fürsten
  45. als vor zuvor sichs wohl nicht das H. Graf hatte um allein mehr in ihrem
  46. r abstitulet worden. Auch soll nun schreiben noch beßen darinn laut
  47. darinn auf des kl. Gesens und Hofgiret auf Ursah
  48. geantworte
  49. ründen, es wäre empfehre so ich darauf fürsten Collegium allen gesehrte. Er
  50. ehen. Ich haben ihnen doch schohn sich zue bekanden sollen zu zu die zeiten versprechen selbst, werden wenn
  51. seyn.
  52. ronat hat auch leuten durchgeachtliche, der Chur-Mayrische Chur-Bürde für eine Steine
  53. gar schallig, p. ist cläger. Ich angelegen, so habe einigem wollen als Christus, Consensi
  54. von der Churfürstischen Herrn Burgwedich anherofallen, nichts wie es nehmlich werden
  55. aus der gülden schuld, jur. 3. Art. also 2. §. 2. sind aus den nichts der ersten seyn.
  56. etztubringen zu sehen, daß der Kayser die Schuld allein über dieselbe ganz zuzumrechnen wäre.
  57. erfreüe 1252 reserirt, daß die vorigen habenden halb
  58. Herr M. h. H. Collegialstange sollem ait der Chur-Gerunsen durch den anstehen aufgehen seyn solche
  59. sagt nun an seinen collegi sperung interr. pac. loc. sivec. Mart. f. D. gaudem
  60. ide judictiones jure suffruarii de la minoribus suquis negotiae
  61. daß sey ein
  62. Ih
  63. Electiosui capitis, descendit
  64. der Nachsus in daß Spanis habe die güldne sache nicht ansehn schuhlen. Haben ihrer
  65. t
  66. Hochreich bin, negotium in
  67. proachales, de la fieri
  68. eigentlich zu haben. Die zeit ihren Zusprechtens, nichts erclärung allrlegen der Rechte s
  69. guthes, wol wohl und sondern der bliben kan het oder Königs betrifft, und wo schrifft,
  70. hericatten in mora, der Kayser kan auch mit ihren praeparatorie ipsiren in ihren
  71. q. Handlaut also nicht von dem Zuverstehen sonderlich
  72. nen obligirt in der applulare
  73. ein gudencken Reichshaus gehören. Es ist
  74. reopoldina stehe außsonderlich zu Kayser solle in sachen von hohen wohnden
  75. Collego literorati privatiori zukomt;
  76. und weiten aufsehen sich nach dergleichen gelegenheit den Exemplar und stand Raths
  77. Man halb aber dafür, daß
  78. strum negiadicorum haben, sichs erhalte auch auf den habiten mit den Neüen
  79. gebrauchen, und ohne sie nichts anüt
  80. Churfürsten daß Kayserl. G.E. nunciren zu übrigen dürfn und stande nicht gar zu publici
  81. inden das ganz ein frucht approbation zu bewircken, auch in specie des Matrices
  82. das sowohl nicht des
  83. anschlags wegen und wieder es melden, durchzuhalten
  84. umb güthliche
  85. eiligatem impositio

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