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LBr. 690 · Oberg, Fr., fol. 23v

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  1. ohnmaßgebinge Vorstellung
  2. Ein gewißer Cavalier, welcher Portin viel gedienet, erbie
  3. thet sich eine Compagnie zu Fueß in dero Churf. dinsten
  4. zu Hannover zuwerben, solchergestalt, wann
  5. Ihro Churf. Durchl. allergnädigst vergönnen mögten
  6. in denen Reichsstechen als Goslar, Northaus bey Wor
  7. n
  8. ben zu laßen, auch daß an den Rath beyder orten
  9. einige schreiben von Ihro Churf. Durchl. umb
  10. frey zuworben möge ertheglet werden,
  11. dießer Freundt getrauet sich innerhalb lengstens
  12. 4 oder 5 Monathen a dato Capitulationis di
  13. Compagnie völlig Complet zu schaffen,
  14. l
  15. e
  16. Sobalt zehen mann geworben sollen denselben
  17. an dem orte, wo zu Ihro Churf. Durchl. solche zuhaben
  18. e
  19. Verlangen hinge sant werden, doch daß solche auff
  20. der nähe umb ersparung vieler im kosten vndt
  21. zwar in dero Churf. lande bleiben mögten
  22. Mann praetendieret nicht vorhero die Wegbegelder
  23. sondern wann die Geheimen an den Commissario
  24. gelieffert, daß dan so gleich die versprochenen
  25. Werbegelder darauff bezahlet werden mögten.
  26. Wie dan allezeit bis die Comptett alß möge
  27. gehalten, und so offte Jedurch Mann gelieffert die
  28. Werb, gelder an den officierer welcher Capitu
  29. liret erfolgen mögten, auch so gleich in der Monat
  30. ligen Gage treten mögten,
  31. Auch die Unterofficierer sobalt die stellen angenommen
  32. der Monatlich Page genießen mögten
  33. Sve
  34. Sobalt Ichem Mann den Commissario ge luffert
  35. b
  36. werden, daß dieselben ohn fernern verzug
  37. angenommen, vndt in agdt genommen werden mögten
  38. wam, auch nachliefferung ein oder ander würde
  39. desertieren, daß der officierer welcher capitulieret
  40. nicht dafür zu stehen schuldig undt gehalten s
  41. Mit der Mondierung will man nicht zu thun haben
  42. sondern daß bey rufferung die Werkgelder
  43. mögen an den officieren ausgezahlet werden,
  44. daß auch dießen avanter mit den Oberstrieenant
  45. Churge von Ihr Churf. Durchl. begnädiget werden mögte

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