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LBr. 879 · Spedazzi, fol. 25r

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  1. massen auff ein ganzes Jahr aus der Banicalität haben, mithin ein
  2. solches Capital, Krafft dieses Bancal-Benedicii von der Baccäl
  3. tät, und zugleich durch andere ihme beliebige besondere Bernecori
  4. rung, und also in Effectu in- und außer der Bancalität geniessen,
  5. und seinen Nuzen darin mit schaffen kan; und solle von keinem Barat
  6. rauen sein eingelegtes Bavararium, Capital vor einer halb-zig-
  7. rigen Ruffliung (sofern er auch des Veneticii paractiren zu könt
  8. nen. Ich begeben wolte) aus der Banicalitäts-Cals in paaren Geld
  9. selbst nicht wieder erhoben werden, wohl aber mag derselbe einem
  10. dritten wie Eüß hievor erwehnt, nach Belieben die Vatera cedi
  11. ren, und wird eben also auch von der Bancalität seinem Paractan
  12. en vor geschehener Mittel-Cathringen verständung wider seinen
  13. willen ein vergleiches Capital anheim gezahlt werden. Nicht
  14. weniger wird
  15. d
  16. 140. Denen Banzelisten sey stehen, ihre severende Gelder zur
  17. Bandilität ohne Entgeld, oder von Hannoverl. gleich bey anderen
  18. Bandehen 1 pro Concopio Methodia zurückzulassen, libert, iezo
  19. doch nicht unter Einsenzosen blieben zu depolieren, daß gantze
  20. posservon entweder auff einmahl zu erheben, oder auch nach und nach
  21. jedoch niemahlen weniger als hinvert Gnitten heraus zu begeh
  22. ren, oder jemanden anzuschaffen, so alles von daraus gratis bezah
  23. let wie partheyen alldahingewiesen mit solchem Depotio nach
  24. Belieben, und wohlgefallen ohne N. S. Bergwig disponiret, hierdurch
  25. osters ein Bedienter, so zu Anzahl, und verrechnung pro nunc in
  26. besoldung, und Rost unterhalten werden mus in ursprung ge-
  27. bracht, beynebens aller untren-seüer und Lebens-Gefahr, oder
  28. anderen widerigen zufallen, denen die Haus-Cals¬Oelber offters
  29. unterworffen seyn, am süglichsten vorgebogen werden: ingleichen
  30. 3) Den denen über die Banchal-Marschüsse auszusertigen com
  31. man ein Banck-Instrumenten einige besährt von darumben nicht
  32. unterlauffen können, weilen der unrechtmäßiger ölle und oder teüer und beständtigen (doch
  33. chen instrumenti, wann er auch über die Vorschüsse das von der B
  34. calicat dem Creditori außgehändigte Instrumentum entfürnbsten
  35. oder durch andere unzuläßige eheung an sich gebracht hatte, ohne Ber
  36. weisung des einem ieden creditori, nebst dem Instrumento allsiah
  37. einhändigen Sieni keinen Kreuzer, der rechtmäßige Poßelior
  38. aber durch Bourgeois dieses signi, obschohn auch gedachtes In
  39. trumentum durch Untern seüers-Befahr, wie also qua
  40. demum casu fortuario wäre verlohren gangen, jederzeit seine richt
  41. tigkeit, und vollständige Conterrirung haben kan; und endlichen
  42. sollen

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LBr. 879 · Spedazzi, fol. 25r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-866786:0049?run=617