LBr. 879 · Spedazzi, fol. 25r
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- massen auff ein ganzes Jahr aus der Banicalität haben, mithin ein
- solches Capital, Krafft dieses Bancal-Benedicii von der Baccäl
- tät, und zugleich durch andere ihme beliebige besondere Bernecori
- rung, und also in Effectu in- und außer der Bancalität geniessen,
- und seinen Nuzen darin mit schaffen kan; und solle von keinem Barat
- rauen sein eingelegtes Bavararium, Capital vor einer halb-zig-
- rigen Ruffliung (sofern er auch des Veneticii paractiren zu könt
- nen. Ich begeben wolte) aus der Banicalitäts-Cals in paaren Geld
- selbst nicht wieder erhoben werden, wohl aber mag derselbe einem
- dritten wie Eüß hievor erwehnt, nach Belieben die Vatera cedi
- ren, und wird eben also auch von der Bancalität seinem Paractan
- en vor geschehener Mittel-Cathringen verständung wider seinen
- willen ein vergleiches Capital anheim gezahlt werden. Nicht
- weniger wird
- d
- 140. Denen Banzelisten sey stehen, ihre severende Gelder zur
- Bandilität ohne Entgeld, oder von Hannoverl. gleich bey anderen
- Bandehen 1 pro Concopio Methodia zurückzulassen, libert, iezo
- doch nicht unter Einsenzosen blieben zu depolieren, daß gantze
- posservon entweder auff einmahl zu erheben, oder auch nach und nach
- jedoch niemahlen weniger als hinvert Gnitten heraus zu begeh
- ren, oder jemanden anzuschaffen, so alles von daraus gratis bezah
- let wie partheyen alldahingewiesen mit solchem Depotio nach
- Belieben, und wohlgefallen ohne N. S. Bergwig disponiret, hierdurch
- osters ein Bedienter, so zu Anzahl, und verrechnung pro nunc in
- besoldung, und Rost unterhalten werden mus in ursprung ge-
- bracht, beynebens aller untren-seüer und Lebens-Gefahr, oder
- anderen widerigen zufallen, denen die Haus-Cals¬Oelber offters
- unterworffen seyn, am süglichsten vorgebogen werden: ingleichen
- 3) Den denen über die Banchal-Marschüsse auszusertigen com
- man ein Banck-Instrumenten einige besährt von darumben nicht
- unterlauffen können, weilen der unrechtmäßiger ölle und oder teüer und beständtigen (doch
- chen instrumenti, wann er auch über die Vorschüsse das von der B
- calicat dem Creditori außgehändigte Instrumentum entfürnbsten
- oder durch andere unzuläßige eheung an sich gebracht hatte, ohne Ber
- weisung des einem ieden creditori, nebst dem Instrumento allsiah
- einhändigen Sieni keinen Kreuzer, der rechtmäßige Poßelior
- aber durch Bourgeois dieses signi, obschohn auch gedachtes In
- trumentum durch Untern seüers-Befahr, wie also qua
- demum casu fortuario wäre verlohren gangen, jederzeit seine richt
- tigkeit, und vollständige Conterrirung haben kan; und endlichen
- sollen
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LBr. 879 · Spedazzi, fol. 25r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-866786:0049?run=617