LBr. 84 · Boineburg, Ph.W., fol. 91r
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- als uns assignirt,
- recta das Rhetelische Domaine Marchione reali angreiffen
- und den jenigen so es in händen hat dahin zu halten
- begehren, daß er deßen fructus liefere; so mangelt
- Uns wiederumb das Hauptwerck, daß wir niemahls
- meines wißens, eine förmliche assignation des Königs
- so in judicio bestehen könne, auff Rintel gerichtet,
- in händen gehabt, noch daselbst in possession introducirt
- noch die Einnehmer gedachtes königlichen domaine
- oder propre-guths an uns gewiesen. Sondern
- so ist alles bey fide, und ohne solennibus
- durch handbriefe und discoursche geschehen; also daß
- Moral oder andere Zweifelsohne also in judicio
- entworten würden, maßen es Moral gnugsam
- mündtlich gethan,
- Nehmlich ich habe dem
- errn Baron seel. den dienst gethan, daß
- auff des Königs befehl ihm von dem Rathshischen
- Zinsen jährliche 1000 thl. bezahlet worden. (§.
- Und weis ich von keinem contract,
- w
- e
- mir und ihm, oder dem König und ihm, sondern
- ich habe auff des Königes bedre, so er zum
- theil mir zu dancken, anstalt zu der auszahlungen
- gemacht; weil aber des Königs und seiner Ministeren
- mir gegebene ordre von des Herrn Barons seel.
Cite
LBr. 84 · Boineburg, Ph.W., fol. 91r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-959328:0403?run=617