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LBr. 84 · Boineburg, Ph.W., fol. 91r

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  1. als uns assignirt,
  2. recta das Rhetelische Domaine Marchione reali angreiffen
  3. und den jenigen so es in händen hat dahin zu halten
  4. begehren, daß er deßen fructus liefere; so mangelt
  5. Uns wiederumb das Hauptwerck, daß wir niemahls
  6. meines wißens, eine förmliche assignation des Königs
  7. so in judicio bestehen könne, auff Rintel gerichtet,
  8. in händen gehabt, noch daselbst in possession introducirt
  9. noch die Einnehmer gedachtes königlichen domaine
  10. oder propre-guths an uns gewiesen. Sondern
  11. so ist alles bey fide, und ohne solennibus
  12. durch handbriefe und discoursche geschehen; also daß
  13. Moral oder andere Zweifelsohne also in judicio
  14. entworten würden, maßen es Moral gnugsam
  15. mündtlich gethan,
  16. Nehmlich ich habe dem
  17. errn Baron seel. den dienst gethan, daß
  18. auff des Königs befehl ihm von dem Rathshischen
  19. Zinsen jährliche 1000 thl. bezahlet worden. (§.
  20. Und weis ich von keinem contract,
  21. w
  22. e
  23. mir und ihm, oder dem König und ihm, sondern
  24. ich habe auff des Königes bedre, so er zum
  25. theil mir zu dancken, anstalt zu der auszahlungen
  26. gemacht; weil aber des Königs und seiner Ministeren
  27. mir gegebene ordre von des Herrn Barons seel.

Cite

LBr. 84 · Boineburg, Ph.W., fol. 91r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-959328:0403?run=617