LBr. 84 · Boineburg, Ph.W., fol. 90v
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- Und demnach was dem ersten punct betrifft
- ist dieß der Mangel, daß Uns alles was einen
- proceß zu gründen nöthig mangelt. Denn kein
- Contract mit einigen termin oder Pacht man in handen
- darauff man sich füßen, und den proceß anstellen
- köndte
- Es ist dies der ganze Mangeln, daß
- der Gnädige Herr seel. niemahls die sach aus des Königs
- und Morels händen in die seinige spielen können,
- et
- , denn nach vorgangener Maynzischer
- nderung man die sach gar saüberlich treibe
- müßen, und den Morck als deßen man zu continuation
- des wercks bedurfft alles in händen und in
- seiner direction gelaßen, sich also mit jährlicher aus
- zahlung der 1000 thl. contentirt.
- Nun wen soll man verclagen; den fermier, oder pacht
- ver
- man, so hat man keinen contract mit ihm in händen
- ich habe nicht einmahl seinen Nahmen erfahren
- können; zum wenigste hat der Gnädige H. se
- ine keine particular- Nachricht davon geben,
- Den H. Morel? 6 hat man ja auch mit
- ihm keinen contract gemacht, und wie er allegiren
- daß er alles lange er geköndte dem H. Baron
- zur freundschafft gethan
- Sill man
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