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LBr. 84 · Boineburg, Ph.W., fol. 90v

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  1. Und demnach was dem ersten punct betrifft
  2. ist dieß der Mangel, daß Uns alles was einen
  3. proceß zu gründen nöthig mangelt. Denn kein
  4. Contract mit einigen termin oder Pacht man in handen
  5. darauff man sich füßen, und den proceß anstellen
  6. köndte
  7. Es ist dies der ganze Mangeln, daß
  8. der Gnädige Herr seel. niemahls die sach aus des Königs
  9. und Morels händen in die seinige spielen können,
  10. et
  11. , denn nach vorgangener Maynzischer
  12. nderung man die sach gar saüberlich treibe
  13. müßen, und den Morck als deßen man zu continuation
  14. des wercks bedurfft alles in händen und in
  15. seiner direction gelaßen, sich also mit jährlicher aus
  16. zahlung der 1000 thl. contentirt.
  17. Nun wen soll man verclagen; den fermier, oder pacht
  18. ver
  19. man, so hat man keinen contract mit ihm in händen
  20. ich habe nicht einmahl seinen Nahmen erfahren
  21. können; zum wenigste hat der Gnädige H. se
  22. ine keine particular- Nachricht davon geben,
  23. Den H. Morel? 6 hat man ja auch mit
  24. ihm keinen contract gemacht, und wie er allegiren
  25. daß er alles lange er geköndte dem H. Baron
  26. zur freundschafft gethan
  27. Sill man

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LBr. 84 · Boineburg, Ph.W., fol. 90v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/DE-611-HS-959328:0402?run=617