Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 8, fol. 298v
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- e
- über ihre Sünden soviel sie ohne bekand
- und schadet nicht daß die gelegenheit der Sach
- nachzudencken, von einer zeitlichen ursach
- et
- herrühret, wenn nur die glauben bekandtnüß
- nicht von einlichen ursachen, Sondern emplichen trieb
- des gewißens hehr rühret gefloßen
- it derowegen die Frage so man in dem
- Responso eigentlich tractiret, ob die Römisch-Catholischen
- im Grund des Glaubens seren; zwar in etwas
- en
- zur sach dienet, aber nicht zulänglich ist. Denn
- ob gleich wahr ist, daß ein Römisch-Catholischer der sich in terminis
- c
- inculgabilis, habentis verbraht habe, und sonderlich
- ob ich seine Universitäten seiner Religion in ieder
- seelig werden könne, so folget doch nicht, daß solche
- eines solches seines gefallens annehmen
- könne, sondern er muß er mich auffmahafftig in seinem
- gewißen dazu getrieben finden, sonst ist sein
- den sollen laßen, legen seyn v. als zum exempel, daß eine letzte erschafften
- Bekentniß wieder des gewißen und wird
- dadurch eine
- e
- es
- De
- das ausgeführet, sondern a
- gewiesen hätte, wie die Römisch-valrölichen les
- nicht versichert
- daß der Autor Evangelium zugeschlagen werden solte, d
- eben das jenige was man von
- zu gibt auch denen unsrigen nachgel
- derj strigen d
- ob
- aber die Natur soll weiß dazu Engelfrauß im angesehen ist folgenden Schuld haben würde. Weilen aber ist s
- n. Es wäre aber zu mehrerm glimpf der
- zu gleich
- s
- und sich also der gegebenen Erclärung
- e
- im geringsten nicht gegen uns zu bedienen hat § 27. januarii compirte probatorem,
- et
- e
- gr
- Es ist dann ganz irrig und unerfindtlich
- ist, was man ins gemein erzehlet, die Reformirten
- hätten zu Henrico IV. könig in Franckreich gesagt, er köndte
- in der Römischen Religion seelig werden. Die Römisch-Calliorische
- i
- ic
- aber hätten gesagt, erköndte in der Protestirenden nicht seelig
- werden; darüber wäre er Römisch worden, denn beyde
- sind a deux de jeu. Und sagen denn grunde einerley
- M. h. H. von dem andern, ob gleich kein oder ander zu zeiten nicht abgesonde
- der Sprache heraus will.
- b
- und wäre vielleicht zwischen der lehre und irr
- hin und wieder ein gewißen auf autorisirten Practic
- einem unterschied zu machen gewesen. Man
- empfinden. (§. 21.)
- t. (§. 14.) Sonderlich aber wird in diesen Respondirten
- sich zum öfftern und beständigen gemacht,
- bewiesen, daß die Römische lehr dem Grund
- des Haubers entgegen. Dann ob schohn
- wahr
- da
- d
- r sehr Ehrenberg betr
- t man sich zu haben laßen. Gleibet, glaube sich auch gebothen könne,
- unser, Käuße und Heilig nachtmahl
- in so weit eine wahre Kirche bey den
- Römühms sey, so köndte doch wohl von ihm
- etwas böses und unzuläßlich
- iesem guthen beygefüget werden.
- dadurch der grund wiederschafft haben,
- gelaßen m
- nehmlich
- gäntzlich umb-
- gestoßen würden.
- Daß nun solches
- nicht geschehen.
- hätte einige besonder
- aufführung er
- leider
- nach gebührenden
- untersuchung st
- x
- fordert
- s
- d
- n
- e
- Nichts in sich halte
- e
- sie aber
- 16
- v
- auch
- id
- e
- e
- nichts
- f
- 16
- t wird nicht gelausam.
- ienst gelegenheit, daß die Römisch
- 5) Die constitutiones die man in
- dem Responso der Affirmativae
- anhafftet, sind theils zum
- wegen nicht behörig, theils nicht befindlich:
- werde, sondern ihre erste, daß die Prinzeßin in
- sich zur heyrath nicht anbieten laßen.
- e
- t. D. Brande ihr gewißen Guth, so
- ihr ohnverlaßen, nun herrn
- ihres glaubens zu hey auf
- zu trachten. Und was die
- andere bedingung
- betrifft, daß die Heyl
- rath der protestirenden
- Praeoccupenspriefflich
- eyn solle, als wird
- lte zu behaupten,
- seyn, der auch zu
- erinnerung nach
- bekennung des
- chlaubens darinn sie
- s
- d
- e
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