Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 9, fol. 134v
Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.93.
Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text
One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 135r); this page is its left half.
The machine reads it as
- reden, die die Majestät Gottes verlezen
- können, außgedruckt werden.
- Weil Gott nicht als ein Mensch, den etwas
- gereuet, der etwas ohne grund und ursach wolle,
- der das böse ohne erhaltung eines großem guthen
- leiden, oder gar eine lust daran haben könne; so
- kan kein absolutum Reprobandi Decretum bey ihm
- statt haben. Es wäre auch darinn eine sichtbare un
- rechtigkeit, denn es geschehe ein actus judicialis
- sine fundamento (nehmlich eine condemnatio
- sine respectu ad culgam. Und wenn absolutum
- decretum, Reprobandi, dem Absoluto Decreto Elexti
- oris antworteten solte, würde gleichwie in diesem und bey den Electis
- nach der Reformirten Meynung, erst komt praede-
- stinptio ad salutem hernach folgt praedescinatio
- ad fidem; also bey den Reprobis auff praedestina
- tionem ad damnationem kommen, praedestinatio
- ad peccatum, tanquam medii ad fillem, und
- man darüber in die erst-abgelahnte böse Lehre wieder
- verfallen de causa peccati: also man nehmes
- es wie mann wolle, so ist nicht abzusehen.
- wie Gott ein wohlgefallen oder Absolutum
- benefacitum an der Menschen ewigen Elend
- haben könne, sondern es muß dafür gehalten
- werden, daß er solches allein umb der
- Sünden willen verhenge. Und hat
- man demnach den heütigen Reformirten
- billig zu gratuliren, daß sie sich dieses
- e
- prae destinati anismi, nehmlich ad Damna
- tionem oder Absoluti Reprobationis Decreti
- wie man nicht anders weiß, abgethan.
- Sie haben aber annoch durchgehends
- 3) beybehalten die Lehre de Absoluto,
- Decreto Electionis ad Gloriam; daß ob
- schohn Gott niemand zu verdammen beschloßen,
- als wegen der Sünde und unbußfertigkeit;
- so sey iedoch die Wahl zum ewigen Leben
- auß Gottes bloßen gnädigen Willen ohne einig bewegendes
- absehen auf des Menschen so gewehlet worden,
- guthe beschaffenheiten, und also nicht propter fidem
- praevisam geschehen. Nehmlich es hätte Gott
- nach geschehenen fall alle Menschen recht
- in ihrem verderben laßen und verdammen
- können; Er hätte aber in ordine ad Electos ohne einige bey
- einen actum misericordiae, gleich wie in ordine
- ad praeteritoß vel non Electos, etum actum justitiae
- verüben wollen; diese nun in specie die terminum
- genus per lagsum corruptum als das objectum
- betrachten, woraus gutt wehlet, werden
- sublapsarii oder intralsarii genennet.
- hier kommen nun dreÿerley tragen für,
- nehmlich de Decretorum divinorum ordine, causa
- impulsiva, et extensione.
- s
- e
- wie Keckermannus oberwehnter
- maßen wohl erinnert
- ihnen sich findende unterscheidung
- ganckreich
- welche also lehren,
Cite
Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 9, fol. 134v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068367:0268?run=617