Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 4v
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- nicht allein der Testis Rei primus so deswegen befragt
- worden in interrog. ad art. 9 reprobatorialem 9. darauf
- negative antwortet, sondern auch solches sich zum facto gantz
- nicht reimet, denn er wie sie ja nicht 6 jahr an
- gebrauchet haben wird, 6 Jahr ehe der GuthsHerr nach Gestorff
- kommen, maßen wie ohgedacht als der GuthsHerr kommen e
- r fast noch ein jung gewesen, so werden die 6 Jahr
- auch nicht nach des GuthsHerrn ankunfft und neüer bemey-
- rung zu verstehen seyn, dann ja er selbst leg
- selbst die sach es also erzehlt, als ob gleich nach des Guthherrn abreise
- Jürgen Rokahr sen. in Clägers hause geblieben umb die
- überlaßung der Länderey quaestionis ad dies vitae angehalten,
- und solche endtlich obtiniret, vnd also die von
- Clägern angeführte 6 Jahr possessionis nirgend zu finde
- n. (§. 8) Wieder obgedachte Hypothesin streitet auch nicht
- was Clägers Zeügen ad artic. 5 in interrogator. et ad
- artic. 6 außagen, es hette Jürgen Rokahr
- senior, beym GuthsHerrn als er nach Heinrich Rokahrs
- tode nach Gestorff kommen, vorgeben, daß
- ihm sein verstorbener Bruder die 1 3/2 Morgen
- oder wie daselbst geredet wird, 1 Morgen und ein scheffels
- tück) gegeben; so ihm aber der GuthsHerr nicht glauben,
- auch nicht daß er oder Sieger es macht gehabt, gestehen
- wollen; denn solches läßet sich leicht mit prioribus conciliiren.
- Heinrich Rokahr thof
- des StiefVaters Verordnung gemäß die helffte
- der vom StiefVater kommenden 3 1/ Morgen vor sich
- 3 1/ Morgen vor jA und 3/15 bey denen sonst 3
- e suo gekaufften 3 Morgen behalten, dem jüngern Bruder Jürgen
- Rokahr sen. aber die andere helffte geben; welches eben keine
- verehrung nicht, auch allen ansehen nach von gedachten Jürgen
- Rokahr sen. nicht als eine Verehrung, sondern vielmehr als
- Vor ordnung und theilung gehalten worden, doch in so
- weit einige Verwandnüß mit einer Verehrung gehabt, diew
- weil der StieffVater gleichwohl einiger maßen gegen
- seine Stief- Kinder hierinn liberal gewesen, auch Heinrich
- gegen denen Bruder Jürgen in dem er des Stieffvaters
- eleicht verbordnung, so ohngeacht, der Bemei
- a
- s
- nung des Guthsherrn die wie Testes rei supra
- gesagt bey Lebzeiten des Stieffvaters schohn und sonst
- auff Heinrichen allein gangen) ohne daß er solches
- in rigore zu thun schuldig gewesen, gefolget. (§. 9)
- Nun ist die frage, ob nach des GuthsHerrn abreise Jürgen
- Rokahr sen. sich mit Clägern verglichen, und novo titulo, ad
- dies vitae die quaestionirte Länderey zu possediren angefangen, alß C–
- fangen, solches giebt Cläger vor, vit. probator 13. 14. 15.
- allein willen willen willen, so eine eigete Zeügen antworten
- darauf mit nescit, nur daß der testis 2. in interrogator.
- ad artic. probator. 16. notanter sagt, es were gesagt
- worden, er gogreve Wunsse hätte davor gesprochen
- daß Jürgen Rokar sen. das quaestionirte Land sein Lebe
- tage behalten solle, er Zeüge aber were nicht dabey ge-
- wesen; und weil dieser Beweiß nicht vollkommen, so
- offerirt sich Cläger ad juramentum suppletorium
- ein betreffend, theils weil aber testis usus und zwar und
- de auditu, und valde conjusse deponirt, so zweifle ob seine proba
- tio pro semiplena zu halten, und das juramentum suppletorium
- anzulaßen. Aber wenn sie gleich semiplena were, würde
- ich juramentum suppletorum doch nicht nöthig seyn, wie
- zu erfunden.
- zu übrigen ist.
- tatis prob
- ait. probat. 13. 14. 15.
- als älterer Bruder
- eine liberalität
- exercirt. (§.9.)
- alß Cläger es ihm
- nichts auf des
- go grafen zu Gestorff
- nahmens-Lundsen zu rede
- oder mündtlichen
- spruch verwilliget,
- 22.
- nimmero actorum
- hujus instit
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