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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 4v

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  1. nicht allein der Testis Rei primus so deswegen befragt
  2. worden in interrog. ad art. 9 reprobatorialem 9. darauf
  3. negative antwortet, sondern auch solches sich zum facto gantz
  4. nicht reimet, denn er wie sie ja nicht 6 jahr an
  5. gebrauchet haben wird, 6 Jahr ehe der GuthsHerr nach Gestorff
  6. kommen, maßen wie ohgedacht als der GuthsHerr kommen e
  7. r fast noch ein jung gewesen, so werden die 6 Jahr
  8. auch nicht nach des GuthsHerrn ankunfft und neüer bemey-
  9. rung zu verstehen seyn, dann ja er selbst leg
  10. selbst die sach es also erzehlt, als ob gleich nach des Guthherrn abreise
  11. Jürgen Rokahr sen. in Clägers hause geblieben umb die
  12. überlaßung der Länderey quaestionis ad dies vitae angehalten,
  13. und solche endtlich obtiniret, vnd also die von
  14. Clägern angeführte 6 Jahr possessionis nirgend zu finde
  15. n. (§. 8) Wieder obgedachte Hypothesin streitet auch nicht
  16. was Clägers Zeügen ad artic. 5 in interrogator. et ad
  17. artic. 6 außagen, es hette Jürgen Rokahr
  18. senior, beym GuthsHerrn als er nach Heinrich Rokahrs
  19. tode nach Gestorff kommen, vorgeben, daß
  20. ihm sein verstorbener Bruder die 1 3/2 Morgen
  21. oder wie daselbst geredet wird, 1 Morgen und ein scheffels
  22. tück) gegeben; so ihm aber der GuthsHerr nicht glauben,
  23. auch nicht daß er oder Sieger es macht gehabt, gestehen
  24. wollen; denn solches läßet sich leicht mit prioribus conciliiren.
  25. Heinrich Rokahr thof
  26. des StiefVaters Verordnung gemäß die helffte
  27. der vom StiefVater kommenden 3 1/ Morgen vor sich
  28. 3 1/ Morgen vor jA und 3/15 bey denen sonst 3
  29. e suo gekaufften 3 Morgen behalten, dem jüngern Bruder Jürgen
  30. Rokahr sen. aber die andere helffte geben; welches eben keine
  31. verehrung nicht, auch allen ansehen nach von gedachten Jürgen
  32. Rokahr sen. nicht als eine Verehrung, sondern vielmehr als
  33. Vor ordnung und theilung gehalten worden, doch in so
  34. weit einige Verwandnüß mit einer Verehrung gehabt, diew
  35. weil der StieffVater gleichwohl einiger maßen gegen
  36. seine Stief- Kinder hierinn liberal gewesen, auch Heinrich
  37. gegen denen Bruder Jürgen in dem er des Stieffvaters
  38. eleicht verbordnung, so ohngeacht, der Bemei
  39. a
  40. s
  41. nung des Guthsherrn die wie Testes rei supra
  42. gesagt bey Lebzeiten des Stieffvaters schohn und sonst
  43. auff Heinrichen allein gangen) ohne daß er solches
  44. in rigore zu thun schuldig gewesen, gefolget. (§. 9)
  45. Nun ist die frage, ob nach des GuthsHerrn abreise Jürgen
  46. Rokahr sen. sich mit Clägern verglichen, und novo titulo, ad
  47. dies vitae die quaestionirte Länderey zu possediren angefangen, alß C–
  48. fangen, solches giebt Cläger vor, vit. probator 13. 14. 15.
  49. allein willen willen willen, so eine eigete Zeügen antworten
  50. darauf mit nescit, nur daß der testis 2. in interrogator.
  51. ad artic. probator. 16. notanter sagt, es were gesagt
  52. worden, er gogreve Wunsse hätte davor gesprochen
  53. daß Jürgen Rokar sen. das quaestionirte Land sein Lebe
  54. tage behalten solle, er Zeüge aber were nicht dabey ge-
  55. wesen; und weil dieser Beweiß nicht vollkommen, so
  56. offerirt sich Cläger ad juramentum suppletorium
  57. ein betreffend, theils weil aber testis usus und zwar und
  58. de auditu, und valde conjusse deponirt, so zweifle ob seine proba
  59. tio pro semiplena zu halten, und das juramentum suppletorium
  60. anzulaßen. Aber wenn sie gleich semiplena were, würde
  61. ich juramentum suppletorum doch nicht nöthig seyn, wie
  62. zu erfunden.
  63. zu übrigen ist.
  64. tatis prob
  65. ait. probat. 13. 14. 15.
  66. als älterer Bruder
  67. eine liberalität
  68. exercirt. (§.9.)
  69. alß Cläger es ihm
  70. nichts auf des
  71. go grafen zu Gestorff
  72. nahmens-Lundsen zu rede
  73. oder mündtlichen
  74. spruch verwilliget,
  75. 22.
  76. nimmero actorum
  77. hujus instit

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