Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 5r
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- In übrigen ist unstreitig, daß Jürgen Rokahr sen. von
- selbiger Zeit an biß zu seinem tode die Länderey quaestionis beseßen,
- o 11
- Daß er aber die onera davon abgeführet, ist streitig, denn
- aber i
- Heinrich Beßel der erste von
- quod non, es habe solche andere allein davon abge
- leget, und nicht beclagter oder ihr voriger Ehemann
- quod non tantum de contributionibus postremis, sed et prioribus affirmat.
- iewohl nun deßel selbst contribution einnehmer ein dorff
- o stünde doch dahin, ob ers allezeit von vielen
- Jahren gewesen, und also de praeteritis idoneus testis sey,
- zumahlen hingegen testis aero productus jagt
- ein
- ad artic. reprobat. 11. daß beclagter alle onera von der
- Länderey quaestionis abgetragen. Nun stelle dahin, ob sie nicht
- also zu conciliiren, saltem in novissimis, da Heinrich Beßeln
- als ContributionsEinnehmern nicht so leicht fides derogirt
- werden kan, daß Cläger zwar die contribution, der Beclagtin
- Eheman aber, weil er die Nutzung gehabt, dem GuthsHerrn
- den Canonem abgeführet, müßen Testis Reijagt, er habe
- auch Land, und habe seinen Zinß (den de Censu so dem GuthsHerrn
- gegeben wird verstehe) auch mitgebracht. Aber dem sey
- wie ihm woll, wenn gleich Cläger wicht, auch vie
- allein die contribution abgelegt, so würde solche mehr
- dieses daraus folgen, daß er sich sein
- jus reserviren wollen, und Becl. wohl zufrieden
- gewesen, daß er solcher bezahlung überhoben seyn können. Doch
- müste dieser punct, wenn man ihn sehr zu attendiren hette,
- noch fleißiger untersucht werden, wie dann wohl geschehen könte,
- halte es aber nicht vor nöthig, ut ex sequentibus patebit. (§. 11) N
- ach Jürgen Rokahr des ältern tode hat seine Wit
- o selbst erlanget, so einige Heinrich Schrader geheyrathet, die
- possession genommen, Cläger Jürgen Rokahr der jüngere hat sich deren auch ange
- gan
- deren auch angemaßet, dem die Guths-Herrin
- de Heßischen
- Lehnbriefs n. 5. 6. genugsam dazu legitimiret gehabt) assistiret,
- zweifelsohne weil sich lieber nicht sehen, daß die 6 1/ Morgen beysammen
- d
- bey einem Meyer belieben, desweis
- Unterdeßen hat sich Heinrich Schrader bey der
- Guthsherrin angemeldet, und nebenst Hennung Freymann der der
- s
- in deneinen großen Herrn
- wiederumb und ihren Kindern allezeit beygestanden vorgewesen, vorgehen
- es hette Cläger die GuthsHerrin hintergangen, daß er sich nur auff
- 6 1/ Morgen bemeyern laßen, da doch 7 Morgen in natura vorhanden. Weil
- nun Schrader und Freyman sich ver-reversirt, solche unterschlagung
- zu beweisen, laut, revers von 18. Decembr. 1672
- in Act. I. instant. n. 11. hat die Guthsherrn ihrer j
- dern hoc scilicet posito einen Neüen Meyerbrief geben, und Clägern wegen de
- der unterschlagung abgemeyret und entsetzet, wie dann ratio ista
- t,
- ausdrücklich in solchen N
- dae instantiae n. 7) angeführet. Weil aber bey geschehener abmeßung
- durch gewiße achtsLeüte sich solche unterschlagung nicht befunden,
- und also scriptum novae huius collationis gefallen, als hat die Guths- Herrin solche
- auch retractirt, und es bey der ersten bemeyerung des Clägers gelaßen, vi
- de act. 1. instant. n. 7. Woran sie recht gethan zu haben scheinet, weil
- Clägern) seines durch sie erste bemeyrungen erlangten trechtend nicht
- e
- gleichen dann die unterschlagung gewesen were, entsetzen können; weil aber solche unterschlagung sich nicht gefunden,
- ist auch die entsetzung und neüe relation gefallen, wie dann a
- aus der Amtman vom Calenberg den 9. junii 1673 deswegen vor
- Clägern gesprochen. Act. d. instant. n. 12.
- vide Testes Rei
- ad artic. 10
- ad artic. probator. 17
- Catharina Elisabeth
- Vogrefin
- Krops
- litero
- tadhagen
- und ihn auf die
- völlige 6 1/
- bemeyer
- orgen
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