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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 5r

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  1. In übrigen ist unstreitig, daß Jürgen Rokahr sen. von
  2. selbiger Zeit an biß zu seinem tode die Länderey quaestionis beseßen,
  3. o 11
  4. Daß er aber die onera davon abgeführet, ist streitig, denn
  5. aber i
  6. Heinrich Beßel der erste von
  7. quod non, es habe solche andere allein davon abge
  8. leget, und nicht beclagter oder ihr voriger Ehemann
  9. quod non tantum de contributionibus postremis, sed et prioribus affirmat.
  10. iewohl nun deßel selbst contribution einnehmer ein dorff
  11. o stünde doch dahin, ob ers allezeit von vielen
  12. Jahren gewesen, und also de praeteritis idoneus testis sey,
  13. zumahlen hingegen testis aero productus jagt
  14. ein
  15. ad artic. reprobat. 11. daß beclagter alle onera von der
  16. Länderey quaestionis abgetragen. Nun stelle dahin, ob sie nicht
  17. also zu conciliiren, saltem in novissimis, da Heinrich Beßeln
  18. als ContributionsEinnehmern nicht so leicht fides derogirt
  19. werden kan, daß Cläger zwar die contribution, der Beclagtin
  20. Eheman aber, weil er die Nutzung gehabt, dem GuthsHerrn
  21. den Canonem abgeführet, müßen Testis Reijagt, er habe
  22. auch Land, und habe seinen Zinß (den de Censu so dem GuthsHerrn
  23. gegeben wird verstehe) auch mitgebracht. Aber dem sey
  24. wie ihm woll, wenn gleich Cläger wicht, auch vie
  25. allein die contribution abgelegt, so würde solche mehr
  26. dieses daraus folgen, daß er sich sein
  27. jus reserviren wollen, und Becl. wohl zufrieden
  28. gewesen, daß er solcher bezahlung überhoben seyn können. Doch
  29. müste dieser punct, wenn man ihn sehr zu attendiren hette,
  30. noch fleißiger untersucht werden, wie dann wohl geschehen könte,
  31. halte es aber nicht vor nöthig, ut ex sequentibus patebit. (§. 11) N
  32. ach Jürgen Rokahr des ältern tode hat seine Wit
  33. o selbst erlanget, so einige Heinrich Schrader geheyrathet, die
  34. possession genommen, Cläger Jürgen Rokahr der jüngere hat sich deren auch ange
  35. gan
  36. deren auch angemaßet, dem die Guths-Herrin
  37. de Heßischen
  38. Lehnbriefs n. 5. 6. genugsam dazu legitimiret gehabt) assistiret,
  39. zweifelsohne weil sich lieber nicht sehen, daß die 6 1/ Morgen beysammen
  40. d
  41. bey einem Meyer belieben, desweis
  42. Unterdeßen hat sich Heinrich Schrader bey der
  43. Guthsherrin angemeldet, und nebenst Hennung Freymann der der
  44. s
  45. in deneinen großen Herrn
  46. wiederumb und ihren Kindern allezeit beygestanden vorgewesen, vorgehen
  47. es hette Cläger die GuthsHerrin hintergangen, daß er sich nur auff
  48. 6 1/ Morgen bemeyern laßen, da doch 7 Morgen in natura vorhanden. Weil
  49. nun Schrader und Freyman sich ver-reversirt, solche unterschlagung
  50. zu beweisen, laut, revers von 18. Decembr. 1672
  51. in Act. I. instant. n. 11. hat die Guthsherrn ihrer j
  52. dern hoc scilicet posito einen Neüen Meyerbrief geben, und Clägern wegen de
  53. der unterschlagung abgemeyret und entsetzet, wie dann ratio ista
  54. t,
  55. ausdrücklich in solchen N
  56. dae instantiae n. 7) angeführet. Weil aber bey geschehener abmeßung
  57. durch gewiße achtsLeüte sich solche unterschlagung nicht befunden,
  58. und also scriptum novae huius collationis gefallen, als hat die Guths- Herrin solche
  59. auch retractirt, und es bey der ersten bemeyerung des Clägers gelaßen, vi
  60. de act. 1. instant. n. 7. Woran sie recht gethan zu haben scheinet, weil
  61. Clägern) seines durch sie erste bemeyrungen erlangten trechtend nicht
  62. e
  63. gleichen dann die unterschlagung gewesen were, entsetzen können; weil aber solche unterschlagung sich nicht gefunden,
  64. ist auch die entsetzung und neüe relation gefallen, wie dann a
  65. aus der Amtman vom Calenberg den 9. junii 1673 deswegen vor
  66. Clägern gesprochen. Act. d. instant. n. 12.
  67. vide Testes Rei
  68. ad artic. 10
  69. ad artic. probator. 17
  70. Catharina Elisabeth
  71. Vogrefin
  72. Krops
  73. litero
  74. tadhagen
  75. und ihn auf die
  76. völlige 6 1/
  77. bemeyer
  78. orgen

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