Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 5v
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- ch
- er Becl. von solchen Decreto a judice male informato
- ad eundem melius informandum intra decendium supplicirt, der Amptman
- eib der Amptman auch solche supplication angenommen, hat Er
- unterdeßen den 14. Julii 1673. Decretirt, daß die
- fruchte der Länderey quaestionis sequestrirt werden
- solten. Von diesen decreto hat Cläger an die Fürstl.
- Canzley coram notario et testibus den 24.
- July zwischen 9 und 10 Uhren, und also wie zu vermuthen noch intra
- decendium appellirt, laut instrumenti notarii in actis 2dae
- instantiae n. 3. Darauf die partheyen anhero citiret, verhöret und durch
- in Electum in termino den 4. Augusti 1673 die vom Amptman decretirten
- sequestration cassirt, und die possession interim nicht Clägern,
- ird
- da appellirt, sondern Becl. (der doch a decreto nicht appellirt noch
- der appellationen inspirirt gehabt) ex officio zuerkennen
- vnd viel dahin in übrigen
- s
- den Partheyen ihr recht in petitorio alhier auszuführen auferleget,
- worden. (§. 13) Von diesen decreto quantum ad possessionem reo
- adjudicatam, hat Cläger intra decendium supplicirt, und seine
- Supplication prosequirt, da denn die zur justificatione supplicationis
- gehörige schrifften endtlich mit dar handlung in petitorio vermischt, und
- auch beyderseits Zeügen geführet, und
- so nicht an zweyen Heinrich beschehen,
- vide rotulos actoris num. 24. Rei num. 25. woraus der Kern berei
- abgehöret worden. (
- oben angeführet. Aus solcher Zeugenführung n. 24 haben sowohl
- die Guthsherrin N° 30, als actor. n. 133. ihre jura dedicirt
- Die GuthsHerrin leget überdieß bey extract aus dem Gandershei
- mischen Landtagsabscheid, de anno 1601. § zum vierundzwanzigsten,
- Hoyerzog Heinrich hujus mandat, von 3 April 1593. und Herrn
- Herzog Georg Wilhelm Mandat von 25. Maji 1698. welche
- und sonderlich das in sich halten, daß kein
- r etwas ohne consens des GuthsHerrn versetzen, verkauffen, seinen
- Söhnen, Tochtern und Anvertrauden zur außsteuer mit geben und sonst
- zu beschwehren vermöge; dadurch so wohl Peter Segers Verordnu
- als der beyden Gebrüdere Hemdung und Jürgen
- theilung, wenn selbige gleich vorgangen, ungültig gemacht
- fürderungen würden. Solche deduction der GuthsHerrin (etwoch
- beclagten zwar communicirt worden, und hat
- er Dilation zue bedachten, sich aber hernach contumaciren laßen, darauff
- als oder Cläger
- chte
- die sach in contumaciam vorbeschloßen, angenommen und den 18ten Novemb.
- 1676. Denn erclärcklich sowohl das gemeinigten Testaments wortet, quod daß die insinuirt i
- gesprochen werden solte. Weil nun bald darauff insinuatio
- licirt worden, ist numehro sententia abzufaßen.
- Votum. (§. 1.)
- rneremonia, sind nicht bey den actis
- act. n. 9.
- 15) De supplicatione in possessorio ab actore hic act. n. g. interposita
- ist nicht nöthig zu sprechen, weil alhier numehr petitorium gnugsam
- instruirt, und die sache gäntzlich geendigt werden kan. (§.
- 16) Actio est utilis rei vindicatio cuius fundamentum a parte
- actoris, dominium utile, indem Actor von der GuthsHerrin bemeyert,
- sie ihm auch assistiret, a parte Rei possessio darin er auch sublata per
- decretum aquaestratione gelaßen, deswegen aber auch an den Amptman
- in actis 8b.) geschrieben, auch solches schreiben, soviel in actis befindlich
- nicht io revocirt worden, weil es Cläger, ob er wohl gekönt, nicht
- excipirt,
- der beclagter, daß ihr Man
- d
- gesuchet.
- solche Länderey optimo titulo nehmlich durch des StieffVaters
- 1693
- Verordnung, und theilung mit seinen Bruder Clägers Vater optrinae,
- aqvirirt, auch viele Jahre ruhig beseßen, wie dann Cläger
- selbst, als ihn der GuthhHerr nach seines Vatern tode damit bemeyert nichts destominder
- gedachten ihren Mann dabey gelaßen, der auch die onera davon abgetragen
- . Überdieß sey sie von neüen damit bemeyert wo
- actis n. 8
- tast r
- nach seines Vatern tode
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