Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 7v
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- die 3 1/2 Morgen von Peter Segern hergerühret, die übrigen 3 Morgen
- aber er Heinrich Rokahr von Oldenkopfen dazu gekauft); es were
- solche Bemeyrung bey des StiefVaters Lebzeiten geschehen, ob wohl
- so lange der Stief- Vater und die Mutter gelebet, selbige (quod con
- test
- sentit depositioni testium adversae partis) des Landes genoßen, vide ad artic.
- prob. 4. Streiten also beyderseits Zeügen darum, ob die beyden Brü¬
- der Heinrich und Jürgen sich in die 3 1/2 Morgen getheilet, und ieder de
- in
- Schwester 20 fl. herausgeben, wie testes Rei sagen, und darunter die
- Schwester selbst, oder ob Heinrich des Clägers Vater als der ältiste Bru
- der allein vom GuthsHerrn damit bemeyert worden. (§. 4)
- Es köndte seyn das beyderseits Zeügen die Wahrheit reden, dann ja der
- annoch lebenden achzigjährigen Schwester, welche selbst sagt das Geld
- empfangen zu haben, außage considerabel scheinet, kan also wohl
- sein, das Peter Seger solche Verordnung gethan, und die StiefKinder
- derselben eine Zeitlang nachgelebet, zumahlen das Land von ihm etl
- ichermaßen herkommen. Hingegen kan auch wohl seyn, daß der Guths
- Herr welcher das Land nicht gern wollen theilen laßen, es mit ein
- ander dem ältern Bruder Heinrichen Clägers Vater gethan, zumahlen
- solcher noch 3 andere Morgen ohne das dazu gekauft. (§. 5)
- Ob nach StiefVaters und der Mutter tode Heinrich Rokahr allein in
- possessionem der 3 1/ Morgen sich gesetzt, oder ob er nur die helffte und
- der andere Bruder Jürgen Rokahr sen. die andere helffte nehmlich
- 1 3/ Morgen, Quaestionis genoßen, sind die Zeugen auch nicht einig
- Testes actoris sagen prius ad artic. probat. 4. wiewohl eben nicht
- so gar deütlich oder ausdrücklich, wie ex inspectis verbis leicht abzu¬
- nehmen. Hingegen testes Rei affirmant posterius, insonderheit testis
- 1. in respons. ad interrogator. articuli 5, reprobatorialis, ieder hette
- sein theil in Besitz gehabt. Nun scheinet wenn Jürgen sen. der Schwester
- fl. geben, werde er ja etwas in besitz bekommen haben, quod etiam
- ex eo confirmatur, daß als Heinrich Rokahr gestorben, und der GuthsHerr
- deßen Sohn Jürgen jun. iezigen Clägern mit den völligen 6 1/ Morgen
- bemeyert, Cläger doch nicht in die possession der 1 3/ Morgen quaestionis
- kommen, sondern solche seines Vatern Bruder Jürgen Seniori gelaßen und
- zwar probabiliter deswegen, dieweil solcher in deren possession; und
- ungeacht des GuthsHerrn an einen andern (iezigen Clä¬
- gern) gethanen Bemeyrung, nicht so leicht ohne pro
- ceß daraus zu setzen gewesen. (§.
- b
- Denn obwohl der GuthsHerr nach Heinrich Rokahrs (Clägers Vatern) tode
- nach Gestorff kommen, und deßen Sohn ietzigen Clägern allein mit den
- 6 1/ Morgen bemeyret, auch den von Jürgen Rokahr senieffe
- üszeit
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