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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 8r

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  1. rirten ducaten umb ihn wegen der 1 3/ Morgen, zu bemeyern zurückge¬
  2. worffen (laut außage testium actoris ad artic. 5. 6. usque ad 11.)
  3. so sagen doch nichts destominder Teites Rei auch gar wohl, ob gleich
  4. Cläger seine Länderey von Neuen verweinkaufft, daß ist zu sagen
  5. vom GuthsHerrn von neüen bemeyert worden, so habe er doch da
  6. durch nicht mehr land bekommen, artic. reprob. 9 interrog. 4 test.
  7. es scheinet daß
  8. 1. Ratio patet ex dictis dieweil zuegen Rokahr sen. sich an solche
  9. Bemeyrung nicht gekehret, sondern in possessione seiner helfte
  10. an den 3 1/ Morgen quaestionis (darein er sich auf des StiefVaters
  11. von dem sie herkommen anordnung, mit seinem Bruder Heinrichen
  12. Clägers Vater getheilet gehabt, und deswegen er der Schwester
  13. 20 fl. geben) verblieben, daß also Cläger so damahls ohnedaß fast
  14. noch ein Kind gewesen (testis unus actoris in respons. ad interrogator.
  15. artic. probat. 11.) des GuthsHerrn bemeyrung ungeacht gleichsam ge-
  16. zwungen worden, sich mit gedachten seinem Vater Jürgen Rokahr sen. zu setzen
  17. und ihm die helffte des Landes nehmlich die 1 3/ Morgen quaestionis
  18. zu laßen. Ob aber Rokahr sen. solche nur ad dies vitae zu beha
  19. pulirt, soll bald hernach examinirt werden. (
  20. Dieser bisher glaublich gemachten Hypothesi nun, daß Jürgen Ro¬
  21. kahr sen. die 1 3/ morgen quaestionis von der zeit an da Peter Seger
  22. die Brüder in die Länderey getheilet, und ieder von seinem theil bes
  23. itz genommen (wiewohl ob solches ohne des GuthsHerrn consens geschehen
  24. können, hernach examinirt werden soll) stehet nicht in wege des
  25. Clägers assertum, daß er sie nach seines Vatern tode 6 Jahr ruhig
  26. in besitz gehabt, maßen nicht allein der Testis Rei primus so des
  27. wegen befragt worden in interrog. ad art. 9 reprobatorialem
  28. 9. darauf negative antwortet, sondern auch solches sich zum facto
  29. gantz nicht reumet, denn er sie ja nicht gebrauchet haben
  30. wird, 6 Jahr ehe der GuthsHerr nach Gestorff kommen, maßen wie
  31. ohgedacht als der GuthsHerr kommen er fast noch ein jung gewesen,
  32. so werden die 6 Jahr auch nicht nach des GuthsHerrn ankunfft
  33. und neüer bemeyrung zu verstehen seyn, dann ja er Cläst Cläger
  34. die sach also erzehlet, vnd ob gleich nach des GuthsHerrn abreise Jürgen
  35. Rokahr sen. in Clägers Hause geblieben, umb die überlaßung der
  36. Länderey quaestionis ad dies vitae angehalten, und solche endtlich ob
  37. tiniret artic. probat. 13. 14. 15. Sind also die von Clägern angeführte
  38. 6 Jahr possessionis nirgend zu finden. (§. 8)
  39. Wieder obgedachte Hypothesin streitet auch nicht was Clägers Zeügen
  40. ad artic. 5 in interrogator. et ad artic. 6 außagen, es hette Jür
  41. S. §. 8.

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