Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1, fol. 8r
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- rirten ducaten umb ihn wegen der 1 3/ Morgen, zu bemeyern zurückge¬
- worffen (laut außage testium actoris ad artic. 5. 6. usque ad 11.)
- so sagen doch nichts destominder Teites Rei auch gar wohl, ob gleich
- Cläger seine Länderey von Neuen verweinkaufft, daß ist zu sagen
- vom GuthsHerrn von neüen bemeyert worden, so habe er doch da
- durch nicht mehr land bekommen, artic. reprob. 9 interrog. 4 test.
- es scheinet daß
- 1. Ratio patet ex dictis dieweil zuegen Rokahr sen. sich an solche
- Bemeyrung nicht gekehret, sondern in possessione seiner helfte
- an den 3 1/ Morgen quaestionis (darein er sich auf des StiefVaters
- von dem sie herkommen anordnung, mit seinem Bruder Heinrichen
- Clägers Vater getheilet gehabt, und deswegen er der Schwester
- 20 fl. geben) verblieben, daß also Cläger so damahls ohnedaß fast
- noch ein Kind gewesen (testis unus actoris in respons. ad interrogator.
- artic. probat. 11.) des GuthsHerrn bemeyrung ungeacht gleichsam ge-
- zwungen worden, sich mit gedachten seinem Vater Jürgen Rokahr sen. zu setzen
- und ihm die helffte des Landes nehmlich die 1 3/ Morgen quaestionis
- zu laßen. Ob aber Rokahr sen. solche nur ad dies vitae zu beha
- pulirt, soll bald hernach examinirt werden. (
- Dieser bisher glaublich gemachten Hypothesi nun, daß Jürgen Ro¬
- kahr sen. die 1 3/ morgen quaestionis von der zeit an da Peter Seger
- die Brüder in die Länderey getheilet, und ieder von seinem theil bes
- itz genommen (wiewohl ob solches ohne des GuthsHerrn consens geschehen
- können, hernach examinirt werden soll) stehet nicht in wege des
- Clägers assertum, daß er sie nach seines Vatern tode 6 Jahr ruhig
- in besitz gehabt, maßen nicht allein der Testis Rei primus so des
- wegen befragt worden in interrog. ad art. 9 reprobatorialem
- 9. darauf negative antwortet, sondern auch solches sich zum facto
- gantz nicht reumet, denn er sie ja nicht gebrauchet haben
- wird, 6 Jahr ehe der GuthsHerr nach Gestorff kommen, maßen wie
- ohgedacht als der GuthsHerr kommen er fast noch ein jung gewesen,
- so werden die 6 Jahr auch nicht nach des GuthsHerrn ankunfft
- und neüer bemeyrung zu verstehen seyn, dann ja er Cläst Cläger
- die sach also erzehlet, vnd ob gleich nach des GuthsHerrn abreise Jürgen
- Rokahr sen. in Clägers Hause geblieben, umb die überlaßung der
- Länderey quaestionis ad dies vitae angehalten, und solche endtlich ob
- tiniret artic. probat. 13. 14. 15. Sind also die von Clägern angeführte
- 6 Jahr possessionis nirgend zu finden. (§. 8)
- Wieder obgedachte Hypothesin streitet auch nicht was Clägers Zeügen
- ad artic. 5 in interrogator. et ad artic. 6 außagen, es hette Jür
- S. §. 8.
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