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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 2, fol. 2r

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  1. Relation in Sachen Caspar
  2. SontagsEinnehmers aufm Salz
  3. vor Münder, gegen
  4. den Lieutenant Joh. Anton Büringen
  5. Beclagter, daß
  6. en
  7. lbst
  8. in Junii 1672.
  9. läger hat, worin Stadvoigt zu
  10. Münder an den Buchshaften eines gartens zu clagen angefangen
  11. rifft, so in auch eingewiße ihrer
  12. eines gartens. Beclagter hat alsbald per
  13. en
  14. appellationem die Sache aber die Canzley
  15. ziehen wollen. Man hat aber an den StadtVoigt
  16. geschrieben, die partheyen zu verhören und zuberichten.
  17. Wie er dann auch solte das protocollum eingesend
  18. and daran an ihn cessribirt worden n. 20
  19. gedacht
  20. ein solle Clägern in den garten gemittiren, und
  21. wegen der fructuum so becl. daraus genoßen,
  22. güthliche sändlung pflegen und auf deren entstehung
  23. solche billig modenten, als nun Beclagter
  24. vorgeben, daß ihm der Rath zu Münder evictionem
  25. des gartens praestiren müste, und sich beschwehret,
  26. daß er als wenn er male fidei possessor
  27. auch die fructus restituiren solte, der Stadt selbst
  28. auch etwas geschwind mit der execution verfahren
  29. hat man endtlich wiederumb des terminum alhier den 4. jul. 1678 zur
  30. verhorsorgelegt, ist von
  31. von forrn angefängt, und Clägern aufgelegt,
  32. er solle beweisen, daß der garten ihm gehöre;
  33. als er nun mit articulis und Zeügen einkommen und gebeten,
  34. hat Becl. durch eine weitlaüfftige schrifftl.
  35. so wohl contra pertine etiam articulorum
  36. als auch gegen den Commissarien, den er Deusiren
  37. willen disputiret, darauf Cläger gegenwartet,
  38. recht replicirt, und die sache ad referendum
  39. indgestellet worden. Habern zu mercken,
  40. auf daß becl. mit dem Rath zu
  41. Münder auch sonst in proceß und streit
  42. vor den Fürstl. Canzley begriffen seyn sol
  43. en; item daß beclagter Länsehen angleichen
  44. verzögerungen in dieser sach gesucht und nicht allein
  45. ehe verwirrete schrifften, eingeben, sondern
  46. sich allezeit contumaciren laßen
  47. . (§. 21.) Acto ist publiciana. Nehmlich
  48. Elerin sagt, es habe seiner Frauen großVater Christop
  49. thun anno 1597 der Bodenhagischen Witbe auff
  50. uaßen gärten 100 thl. vorgestreiset, das
  51. sein hingegen jure auti choses den harten in possession
  52. bekommen, doch sey der Witbe, ad dies vitae ein Viertheil
  53. davon gelaßen, werden so nach ihren tode auch an die
  54. Königsche Hausfürnigk. Hörnigk: Erstl. Beclagten Hildes: habe
  55. ben, und meintwegen beclagten sich
  56. Vater ihnen mit den gewißen Schwester, und bishehr
  57. en, als er aus das Bodenhagische Haus e
  58. adtlorum gekauft, solches vierthe Theilung
  59. in
  60. keit d
  61. das anstalt, als ein perlen bes
  62. der Am Randen, und daß aniezo, gleichsam wegen diesen schlechtestirten werden daß
  63. begehret also Testitutio veni seine asserta seyn,
  64. audition inobrige: |
  65. und in deren Kaysenheit dazu nicht eingelangen
  66. curios queten
  67. e
  68. vor gnug befunden.
  69. daß man
  70. weil er als arm a
  71. eigen anhehr zu f
  72. nicht vermöchte, den
  73. andre Stadvoigt in loco
  74. zu
  75. deren examine commission
  76. solte
  77. geben möchte man
  78. erkönnen möchte. (§.
  79. quaasi¬
  80. pigneratitia publici
  81. nam si debitor ipse eaut indi
  82. estet publiciana, nunc d
  83. a
  84. privabratit, qu
  85. jam instituat est.
  86. imitatis prob
  87. ang. l. 18. D. de pignorib. Dur
  88. h
  89. , wie
  90. Lübeck
  91. vie
  92. haben die Flüggischen Erben
  93. wiederumb an die von
  94. dingeereda simsi modo
  95. pfandsweise transport
  96. tiret, was aber diese
  97. erste theil betrifft, die
  98. sey bey abwesenheit und unmünden

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