Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 2, fol. 2r
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- Relation in Sachen Caspar
- SontagsEinnehmers aufm Salz
- vor Münder, gegen
- den Lieutenant Joh. Anton Büringen
- Beclagter, daß
- en
- lbst
- in Junii 1672.
- läger hat, worin Stadvoigt zu
- Münder an den Buchshaften eines gartens zu clagen angefangen
- rifft, so in auch eingewiße ihrer
- eines gartens. Beclagter hat alsbald per
- en
- appellationem die Sache aber die Canzley
- ziehen wollen. Man hat aber an den StadtVoigt
- geschrieben, die partheyen zu verhören und zuberichten.
- Wie er dann auch solte das protocollum eingesend
- and daran an ihn cessribirt worden n. 20
- gedacht
- ein solle Clägern in den garten gemittiren, und
- wegen der fructuum so becl. daraus genoßen,
- güthliche sändlung pflegen und auf deren entstehung
- solche billig modenten, als nun Beclagter
- vorgeben, daß ihm der Rath zu Münder evictionem
- des gartens praestiren müste, und sich beschwehret,
- daß er als wenn er male fidei possessor
- auch die fructus restituiren solte, der Stadt selbst
- auch etwas geschwind mit der execution verfahren
- hat man endtlich wiederumb des terminum alhier den 4. jul. 1678 zur
- verhorsorgelegt, ist von
- von forrn angefängt, und Clägern aufgelegt,
- er solle beweisen, daß der garten ihm gehöre;
- als er nun mit articulis und Zeügen einkommen und gebeten,
- hat Becl. durch eine weitlaüfftige schrifftl.
- so wohl contra pertine etiam articulorum
- als auch gegen den Commissarien, den er Deusiren
- willen disputiret, darauf Cläger gegenwartet,
- recht replicirt, und die sache ad referendum
- indgestellet worden. Habern zu mercken,
- auf daß becl. mit dem Rath zu
- Münder auch sonst in proceß und streit
- vor den Fürstl. Canzley begriffen seyn sol
- en; item daß beclagter Länsehen angleichen
- verzögerungen in dieser sach gesucht und nicht allein
- ehe verwirrete schrifften, eingeben, sondern
- sich allezeit contumaciren laßen
- . (§. 21.) Acto ist publiciana. Nehmlich
- Elerin sagt, es habe seiner Frauen großVater Christop
- thun anno 1597 der Bodenhagischen Witbe auff
- uaßen gärten 100 thl. vorgestreiset, das
- sein hingegen jure auti choses den harten in possession
- bekommen, doch sey der Witbe, ad dies vitae ein Viertheil
- davon gelaßen, werden so nach ihren tode auch an die
- Königsche Hausfürnigk. Hörnigk: Erstl. Beclagten Hildes: habe
- ben, und meintwegen beclagten sich
- Vater ihnen mit den gewißen Schwester, und bishehr
- en, als er aus das Bodenhagische Haus e
- adtlorum gekauft, solches vierthe Theilung
- in
- keit d
- das anstalt, als ein perlen bes
- der Am Randen, und daß aniezo, gleichsam wegen diesen schlechtestirten werden daß
- begehret also Testitutio veni seine asserta seyn,
- audition inobrige: |
- und in deren Kaysenheit dazu nicht eingelangen
- curios queten
- e
- vor gnug befunden.
- daß man
- weil er als arm a
- eigen anhehr zu f
- nicht vermöchte, den
- andre Stadvoigt in loco
- zu
- deren examine commission
- solte
- geben möchte man
- erkönnen möchte. (§.
- quaasi¬
- pigneratitia publici
- nam si debitor ipse eaut indi
- estet publiciana, nunc d
- a
- privabratit, qu
- jam instituat est.
- imitatis prob
- ang. l. 18. D. de pignorib. Dur
- h
- , wie
- Lübeck
- vie
- haben die Flüggischen Erben
- wiederumb an die von
- dingeereda simsi modo
- pfandsweise transport
- tiret, was aber diese
- erste theil betrifft, die
- sey bey abwesenheit und unmünden
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