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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 2, fol. 2v

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  1. 3) Was probationem korum
  2. Asseriorum betrifft, so ist zwar
  3. viel weitlaüfftigkeit gemacht worden, es hat
  4. per Titulos cum nominibus testium
  5. et directiéri, ubergeben, aber den Hof
  6. werden. (§. 11)
  7. solche alleine es schüzet sich beclagter
  8. fürnehmlich damit, es sey seinem Vater
  9. ieser Curf. Exempel ex concursu der Bodenhagischen
  10. en, concursu aber sey der Flüggischen Erben recht erloschen
  11. weil sie dabey damahls erseinen und ihr rechtsamständig
  12. 6) §. 3) wiewohl nun beclagter
  13. sehr weitläufftige verworrne schrifften,
  14. agegen eingeben, so ich nicht doch alles so ad rem
  15. dienen kan dahinaus. Es sey seinem Vater
  16. das Bodenhagische Hauß samt dem
  17. parten quaestionis aus dem Bodenhagischen concursu
  18. Vom Rath zu Münder als principal Creditore Vers
  19. worden, wie des Kaufbriefs auch der quittung
  20. ist in act. n. 17. et n. 53. (wie dennen
  21. im Kaufbriefs hauses und gartens gedacht.
  22. hütten derowegen die Flüggische Erben a
  23. dulante vacuisse, ihre hypothecae vel antichae seos
  24. und seyen numehr damit nicht zuhören.
  25. Auffall aber sey der m
  26. die eviction
  27. cum aliae Rei productiores tum
  28. inprimis seine Conclusion schrifft, numactorum 63
  29. in folii ipsius conclusionis autexmissi, pagiva priori
  30. Auf allen fall aber sey ihm der Rath zu Münder
  31. die eviction
  32. zu praestiren
  33. e
  34. aß act. n. 14
  35. eines ist wohlmacht zu nehmen,
  36. h
  37. st Einen Flüggischen
  38. in Gelden Regiment
  39. Erben so Soldat, Angismo
  40. genant nahmens
  41. da er beclagter selbst folgendes articulirt,
  42. e
  43. summariter vor Seine fact. sup.
  44. abhoren laßen, welcher
  45. e. Denn ihm das Leüte auch dritte theils wohl,
  46. anheilungen, autiert befragen laßen,
  47. wahr das Christoph Flüggen voreitern der
  48. Witten Lebenhagen zu Münder vormahlen auf den
  49. ganzen garten in der Ziegelstraßen jenheit dem
  50. Excellar oder Titis garten, 100 thl. gelehnet. R. affirmat
  51. es sey sein GrosVater Christoph Flügge gewesen.
  52. So wähe, daß sie vermöge solcher Pfandschafft liebe
  53. lange jahre den garten genoßen
  54. R. affirmat. sein grosVater
  55. der von Eddingerö
  56. selbst hätte ihn 15 jahr über genuzet.
  57. 3.) Wahr daß
  58. für ohngefehr 15 oder 16 jahren der
  59. Rath zu Münder ein stück darinn als zu Bodenhag
  60. hause gehörig besprochen und zu solchen Hause so wir lezten
  61. büding inns hat, geleget
  62. R affirmat sey etwas
  63. 15 jahr nehmlich 3 jahr ehe der von Edingeroda. Iny
  64. den garten von ihm (Zeügen) an sich erhandelt hätte (fodern
  65. der rath zu Münder, das stück als von Bodensag
  66. hause gehörig weggenommen, ob es aber der Rath
  67. mit guthen gewißen thun können, müste er dahin
  68. dem ersten
  69. dergleichen ver
  70. hienach an den Kräuttern negustiren, erstatt durch andern wohl müglen,
  71. a` ist vermöglich zu machen. Und oben
  72. verlaßenschafft von Wol
  73. derowohl der
  74. Rath vid. act. n. 14. sagt
  75. es stehe da nicht ein g
  76. n, sondern ein gefrie
  77. Als hat zwar beclagter
  78. bis das endgleichen streitig machen,
  79. wollen, ob das gar
  80. die praestionis das jenige sey
  81. die Flüggischen Erben von der Boden
  82. hagischen witbe jure Anti-reseo)
  83. bekommen, daher
  84. wieder denen behaupten
  85. eügen darauf befragen laßen.
  86. fürtenstück zu dem von seinem Vater
  87. gekaufften Bodenhagischen Hause
  88. gehöre, inmaßen er solches damit
  89. beweisen wollen, daß dieses garten
  90. stück der Kirchenpeti
  91. Pauli zu Winder, zimpflichtigk
  92. Inter
  93. eigen, und daher zu deßen einwohne
  94. perpetuae coloniae
  95. von der Kirchen haben wird.
  96. n. 45. legt bey attestatum
  97. des Superintendten n. 46., daß das
  98. Bodenhagische famo bis anno 1635
  99. wegen eines gartens jährlich der Kirchen
  100. n. 6. geben. Allein darauff
  101. wird von Clägern geantwortet,
  102. einigermeister Jacob Holße gewesener Alter
  103. man beichter und der H. Angeri adendum sey.
  104. auch nicht in abrede, daß der in den Kirchen
  105. e
  106. registern mentionirte garten nicht der
  107. farthus quaestionis, sondern ein
  108. gantz andere sey so zu dem
  109. gehöret, sey aber davon

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