Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 2, fol. 2v
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- 3) Was probationem korum
- Asseriorum betrifft, so ist zwar
- viel weitlaüfftigkeit gemacht worden, es hat
- per Titulos cum nominibus testium
- et directiéri, ubergeben, aber den Hof
- werden. (§. 11)
- solche alleine es schüzet sich beclagter
- fürnehmlich damit, es sey seinem Vater
- ieser Curf. Exempel ex concursu der Bodenhagischen
- en, concursu aber sey der Flüggischen Erben recht erloschen
- weil sie dabey damahls erseinen und ihr rechtsamständig
- 6) §. 3) wiewohl nun beclagter
- sehr weitläufftige verworrne schrifften,
- agegen eingeben, so ich nicht doch alles so ad rem
- dienen kan dahinaus. Es sey seinem Vater
- das Bodenhagische Hauß samt dem
- parten quaestionis aus dem Bodenhagischen concursu
- Vom Rath zu Münder als principal Creditore Vers
- worden, wie des Kaufbriefs auch der quittung
- ist in act. n. 17. et n. 53. (wie dennen
- im Kaufbriefs hauses und gartens gedacht.
- hütten derowegen die Flüggische Erben a
- dulante vacuisse, ihre hypothecae vel antichae seos
- und seyen numehr damit nicht zuhören.
- Auffall aber sey der m
- die eviction
- cum aliae Rei productiores tum
- inprimis seine Conclusion schrifft, numactorum 63
- in folii ipsius conclusionis autexmissi, pagiva priori
- Auf allen fall aber sey ihm der Rath zu Münder
- die eviction
- zu praestiren
- e
- aß act. n. 14
- eines ist wohlmacht zu nehmen,
- h
- st Einen Flüggischen
- in Gelden Regiment
- Erben so Soldat, Angismo
- genant nahmens
- da er beclagter selbst folgendes articulirt,
- e
- summariter vor Seine fact. sup.
- abhoren laßen, welcher
- e. Denn ihm das Leüte auch dritte theils wohl,
- anheilungen, autiert befragen laßen,
- wahr das Christoph Flüggen voreitern der
- Witten Lebenhagen zu Münder vormahlen auf den
- ganzen garten in der Ziegelstraßen jenheit dem
- Excellar oder Titis garten, 100 thl. gelehnet. R. affirmat
- es sey sein GrosVater Christoph Flügge gewesen.
- So wähe, daß sie vermöge solcher Pfandschafft liebe
- lange jahre den garten genoßen
- R. affirmat. sein grosVater
- der von Eddingerö
- selbst hätte ihn 15 jahr über genuzet.
- 3.) Wahr daß
- für ohngefehr 15 oder 16 jahren der
- Rath zu Münder ein stück darinn als zu Bodenhag
- hause gehörig besprochen und zu solchen Hause so wir lezten
- büding inns hat, geleget
- R affirmat sey etwas
- 15 jahr nehmlich 3 jahr ehe der von Edingeroda. Iny
- den garten von ihm (Zeügen) an sich erhandelt hätte (fodern
- der rath zu Münder, das stück als von Bodensag
- hause gehörig weggenommen, ob es aber der Rath
- mit guthen gewißen thun können, müste er dahin
- dem ersten
- dergleichen ver
- hienach an den Kräuttern negustiren, erstatt durch andern wohl müglen,
- a` ist vermöglich zu machen. Und oben
- verlaßenschafft von Wol
- derowohl der
- Rath vid. act. n. 14. sagt
- es stehe da nicht ein g
- n, sondern ein gefrie
- Als hat zwar beclagter
- bis das endgleichen streitig machen,
- wollen, ob das gar
- die praestionis das jenige sey
- die Flüggischen Erben von der Boden
- hagischen witbe jure Anti-reseo)
- bekommen, daher
- wieder denen behaupten
- eügen darauf befragen laßen.
- fürtenstück zu dem von seinem Vater
- gekaufften Bodenhagischen Hause
- gehöre, inmaßen er solches damit
- beweisen wollen, daß dieses garten
- stück der Kirchenpeti
- Pauli zu Winder, zimpflichtigk
- Inter
- eigen, und daher zu deßen einwohne
- perpetuae coloniae
- von der Kirchen haben wird.
- n. 45. legt bey attestatum
- des Superintendten n. 46., daß das
- Bodenhagische famo bis anno 1635
- wegen eines gartens jährlich der Kirchen
- n. 6. geben. Allein darauff
- wird von Clägern geantwortet,
- einigermeister Jacob Holße gewesener Alter
- man beichter und der H. Angeri adendum sey.
- auch nicht in abrede, daß der in den Kirchen
- e
- registern mentionirte garten nicht der
- farthus quaestionis, sondern ein
- gantz andere sey so zu dem
- gehöret, sey aber davon
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