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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 1v

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  1. Replicant gräfl. gevollmachtigte, die gewahr
  2. sey mala fide erschlichen das vitium bliebe, wenn
  3. es schohn in die Gündrste hand gekommen. Conrad jeni
  4. des Münzmeister Bruder sey nicht bevollmächtiget
  5. gewesen, sondern allein Testag und Koppel, die ihn
  6. die Vollmacht anvertrauet, denen er sie resti
  7. inire sollen. duplicat Münzmeister, so hätte zur ant-
  8. wort geben, daß er durch seinen bruder die antwort
  9. wollen wißen laßen. Die mandatarii waren darauf
  10. weggangen, sein bruder noch etwas bey ihm blieben.
  11. dem er (weil er gewust, daß sein Bruder
  12. eine liquide schuldforderung an den Grafen
  13. gehabt, und zu abführung derselben die Kuxe ver-
  14. n
  15. üffet werden sollen etwa nach 8 tagigen ablauff
  16. des H. Grafen ihme gelaßene Vollmacht zugeschicket
  17. und zugleich seine resolution wißen laßen, daß
  18. er die Kuxe umb einen billigen Preiß annehmen
  19. wolle, umb die 250 thl. aber stünden ihm die Kuxe
  20. nicht an. Sein Bruder hatte ihm berichtet, daß ihm
  21. die kuxe neben anderen abgetreten, ihm zum kauf
  22. angebohlen und die gewehr zugeschickt, darauf er
  23. gezahlet, sich aber ercläret, wenn innerhalb eines
  24. 0
  25. vertheil jahres dem H. Grafen oder auch ihm der
  26. Handel geweig solte, so wolte er seyn 1000 thl. und
  27. 100 H. erlaßene schuld sie restituiren, die
  28. gevollmächtigte hätten zwar nicht gesagt, daß er
  29. einem Bruder die Vollmacht wieder zu stellen solte,
  30. sie hätten aber
  31. etliche monathe und qvitate stillgestrieben,
  32. Credo hoc posterius), und sie nicht wieder gefodert
  33. als ihm die graff vollmacht gezeiget worden,
  34. so sagt er, wenn er sterben solte, so vermeine
  35. die ihm zu gstelte Vollmacht, wäre mit
  36. Papier, unter den Gräfl. In sitgel gewesen,
  37. diese aber sey mit Sack untersiegel. Er
  38. g
  39. ehrlich zu erhalten, daß er nicht gewust, daß sein
  40. rde wegen der kuxe mit den H. Grafen nicht glückig
  41. . etc. er hätte wohl gewust, daß sein Bruder
  42. ndt denen in solution abgetreten. Es kann nicht
  43. könne vergnüget seyn, und weil die kuxe nachl
  44. gehends nicht wieder gestordert worden, so habe
  45. er nicht anders glauben können, als daß
  46. ihm nach solche 12 kuxe abgetreten wäre
  47. Triplicant Mandatarii, Comitis reus variire,
  48. ben vormittags gestanden, die ihm vorgezeigte Vollmacht
  49. positionis sey die ihm zugestelte. Es sey auch bekand
  50. estald des H. Grafen, daß was sie eigenhend

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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 1v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068424:0002?run=617