Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 5v
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- alhier soll der unzeige Gegen-treiber, ohne
- zuziehung desbergands, oder einiger bedienten, ohne
- cognitione causae, ohne appellation und wiederre de
- macht haben, sondern auch ein
- demilia rerum alienarum zu transferiren. Welches
- nicht leicht ein exempel finden wird. Man möchte
- sagen, wenn man sich auf die
- gewehr nicht zu verlaßen hätte, so würde der
- Kuxhandel noth leiden. Alleine gnug ist, daß man
- durch die gewehr possessionem und anstalt würckenschafft, auch praesum
- tionem domini, und alles was dem anhängig
- erlanget, daß aber dadurch auch dabeneben
- auch regulariter dominium selbst erlanget
- und in so weit gesichert, daß der gegenschreiber
- selbst dafür stehen, und die leistung in
- quantum de jure thun muß die gewehr
- ist ein attestatum auß dem
- Bergbuch und kan der jenige der sie erhält sich
- versichern, daß sie der kux also einge¬
- selben, und ob das berg oder hohen
- keine absolutissimam certitudinem machet,
- das Buch Regulariten
- an
- dadurch gnugsam ersichert, weil der gegen
- aestionem große vorsichtigkeit
- sondern
- 2
- gebrauchet wird. Man siehet auch nicht
- Wurumb bey dem Kux handel ein größer sicherheit
- erfordert werde als bey dem handel theile
- will nicht sagen der pferde, sondern der Haüser
- und liegenden güther. Denn wenn gleich
- einer ein hauß oder feld judiculiter kaufft
- und sich zu schreiben laßet, iedennoch, wenn eins
- andern jusanterius negligentia judicis nicht
- kund worden, wird
- Extract aus dem Stadtenschafften der Triori sein juden an uns
- reale nicht nehmen noch dem posteriori
- geben. Ferauß erscheinet, daß das
- ungegebene Recht extraordinarium, und nicht
- nöthig noch in ratione bestehe. Doch wenn
- es also auforderirt, müste man sage hoc quidem
- durum est, sed ita ex scripta est. Allein
- in der fürstl. grosenhagenischen Bergordnung
- artic. ß. findet sich, einige folgendes: Der gegen ihren
- über soll niemands theil abschreiben, er sey dann
- gegenwärtig oder Chur glaubwürdig befehl, würde
- aber iemand deshalben durch des gegenstreibers
- unvorsichtigkeit betrogen, oder in juden gefüh
- ret, der schadens soll er sich am eigenspeiber
- erhohlen; Haßen articulus hier
- wird nichts verordnet, so nicht juris
- Communis, ja naturalis. Wenn der gegen-druck
- durch zuschreibung der Kuxe einen zu schaden bringet,
- soll erstatten; es würde aber nicht gesagt,
- das solches de priore Domino zu verstehen,
- ßen, wie als ob er seines rechten
- listig sich auf den brieff zu denen Rechten gereüße zeiten, wegen der teü
- halten hätte, sondern kan und soll vielmehr
- von dem vermeinte und verfuhrten novo acqvi
- rente verstanden werden, dem ein kur zugeschrieben
- worden, so einem andern gefehöhret
- reietfructuum,
- so wenig als anderen
- statt und gerichtsbücher
- F oder Saalbuch
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