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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 5v

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  1. alhier soll der unzeige Gegen-treiber, ohne
  2. zuziehung desbergands, oder einiger bedienten, ohne
  3. cognitione causae, ohne appellation und wiederre de
  4. macht haben, sondern auch ein
  5. demilia rerum alienarum zu transferiren. Welches
  6. nicht leicht ein exempel finden wird. Man möchte
  7. sagen, wenn man sich auf die
  8. gewehr nicht zu verlaßen hätte, so würde der
  9. Kuxhandel noth leiden. Alleine gnug ist, daß man
  10. durch die gewehr possessionem und anstalt würckenschafft, auch praesum
  11. tionem domini, und alles was dem anhängig
  12. erlanget, daß aber dadurch auch dabeneben
  13. auch regulariter dominium selbst erlanget
  14. und in so weit gesichert, daß der gegenschreiber
  15. selbst dafür stehen, und die leistung in
  16. quantum de jure thun muß die gewehr
  17. ist ein attestatum auß dem
  18. Bergbuch und kan der jenige der sie erhält sich
  19. versichern, daß sie der kux also einge¬
  20. selben, und ob das berg oder hohen
  21. keine absolutissimam certitudinem machet,
  22. das Buch Regulariten
  23. an
  24. dadurch gnugsam ersichert, weil der gegen
  25. aestionem große vorsichtigkeit
  26. sondern
  27. 2
  28. gebrauchet wird. Man siehet auch nicht
  29. Wurumb bey dem Kux handel ein größer sicherheit
  30. erfordert werde als bey dem handel theile
  31. will nicht sagen der pferde, sondern der Haüser
  32. und liegenden güther. Denn wenn gleich
  33. einer ein hauß oder feld judiculiter kaufft
  34. und sich zu schreiben laßet, iedennoch, wenn eins
  35. andern jusanterius negligentia judicis nicht
  36. kund worden, wird
  37. Extract aus dem Stadtenschafften der Triori sein juden an uns
  38. reale nicht nehmen noch dem posteriori
  39. geben. Ferauß erscheinet, daß das
  40. ungegebene Recht extraordinarium, und nicht
  41. nöthig noch in ratione bestehe. Doch wenn
  42. es also auforderirt, müste man sage hoc quidem
  43. durum est, sed ita ex scripta est. Allein
  44. in der fürstl. grosenhagenischen Bergordnung
  45. artic. ß. findet sich, einige folgendes: Der gegen ihren
  46. über soll niemands theil abschreiben, er sey dann
  47. gegenwärtig oder Chur glaubwürdig befehl, würde
  48. aber iemand deshalben durch des gegenstreibers
  49. unvorsichtigkeit betrogen, oder in juden gefüh
  50. ret, der schadens soll er sich am eigenspeiber
  51. erhohlen; Haßen articulus hier
  52. wird nichts verordnet, so nicht juris
  53. Communis, ja naturalis. Wenn der gegen-druck
  54. durch zuschreibung der Kuxe einen zu schaden bringet,
  55. soll erstatten; es würde aber nicht gesagt,
  56. das solches de priore Domino zu verstehen,
  57. ßen, wie als ob er seines rechten
  58. listig sich auf den brieff zu denen Rechten gereüße zeiten, wegen der teü
  59. halten hätte, sondern kan und soll vielmehr
  60. von dem vermeinte und verfuhrten novo acqvi
  61. rente verstanden werden, dem ein kur zugeschrieben
  62. worden, so einem andern gefehöhret
  63. reietfructuum,
  64. so wenig als anderen
  65. statt und gerichtsbücher
  66. F oder Saalbuch

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