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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 6r

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  1. 2 Frage.
  2. ob Conrad Jenisch des Beclagten Bruder, so
  3. die Kuxe von des Herrn grafen
  4. nahmen auff seines Bruders Nahmen, weilen laßen
  5. hierinn betrüglich gehandelt. Aff. H. Actor,
  6. und beneniret seine assertion damit, weilen,
  7. es Conrad (pulsch auß vorwand seine an den Rfl.
  8. Grafen habenden vorderung gesuchet, und
  9. doch schohn laut transactionis von den
  10. g
  11. 3. Frage ob eine vitiosè erschlichene
  12. gewehr nicht cum Citro auff die dritte
  13. hunderte hand komme. Diese Assertio
  14. surch ist des H. Actoris. beweiset Sie ex
  15. Analogia brei fortivae veladias mata.
  16. fide acquisita, ist juris regulaus, und müste
  17. exceptio der berg gewehren a reo bewiesen
  18. werden. (§.
  19. 4. frage Ob Beclagter Münzmeister
  20. de doloate later data cultrae percipiret.
  21. und damit causam causam gegen, wird
  22. vom H. Cläger affirmiret, und indeßen behauptung folgende
  23. runde denn auch angesetzet. Beclagten eine Vollmacht
  24. von den grafflichen gewollmachtigten Z. 36
  25. anzuerkrauet worden, die stellet er zu einem andern, nehmlich seinen
  26. Bruder, ohngeacht er wohl weiß, daß solcher mit dem H.
  27. Grafen streitiget,
  28. gibt ihm also das instrument, daß sich derselbigen bedienet,
  29. den Drum zubegehen, und gibt es ihm contra fidem
  30. depositi, principirt auch de dolii effectu, läßet sich
  31. ie durch den musßrauch dieser Vollmacht erpracticirte
  32. Kuxe zuschreiben, in der hofnung wenn nur die gewehr
  33. herren Buchs bracht, so
  34. so sey nichts angelegen, wie es geschehen. Da nicht wohl
  35. zu glauben, daß er nicht solte bedacht haben es gebühre
  36. hm nicht die Vollmacht in andere und zwar
  37. den Grahen gefährliche hande kommen zu laßen
  38. n beßere erkundigung, hätte auch billig
  39. bey den Ruhren einen Zweifel haben sollen, ob es
  40. auch recht zugangen, und sein Bruder nicht etwa sich der
  41. Vollmacht aufbrauchet; Und hat er dergleichen gedancken
  42. nicht gehabt, so hätte er sie sich machen sollen, quä Ignorantia
  43. officii non excusat. Es kommen
  44. sichs scheinet er habe gewesen, wie sein Bruder mit den
  45. ft profus gestanden, ihm
  46. h auch und das gewißen ihren endlung
  47. rflegen, ja ein vergleich
  48. denn er producirt selbst eine gut
  49. abrechnung zwischen, den H. Grafen und sein Bruder, kurtz s
  50. vor den vergleich gemacht, und ihm sind die Kup
  51. erst nach dem vergleich zugeschrieben worden.
  52. bey der Verharre sind auch suchen vorgangen
  53. ie den verdacht gegen den Theilungsten sehr vermehren,
  54. denn erstl. gibt den Münzmeister vor, er habe
  55. etwa 8 tage nach dem die präfft, bediente bey ihm
  56. gewesen, die Vollmacht seinem Bruder geschickt
  57. solches gravirt ihn Churfürn desto mehr, denn
  58. was hat er deßen nöthig gehabt, habe erz nicht
  59. etwas warten können, ob sie die grafl. bedienlicher wieder
  60. abfaden möchten. Alleine es scheinet, als ob er dieses also vergeben,

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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 6r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068424:0011?run=617