Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4, fol. 6r
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- 2 Frage.
- ob Conrad Jenisch des Beclagten Bruder, so
- die Kuxe von des Herrn grafen
- nahmen auff seines Bruders Nahmen, weilen laßen
- hierinn betrüglich gehandelt. Aff. H. Actor,
- und beneniret seine assertion damit, weilen,
- es Conrad (pulsch auß vorwand seine an den Rfl.
- Grafen habenden vorderung gesuchet, und
- doch schohn laut transactionis von den
- g
- 3. Frage ob eine vitiosè erschlichene
- gewehr nicht cum Citro auff die dritte
- hunderte hand komme. Diese Assertio
- surch ist des H. Actoris. beweiset Sie ex
- Analogia brei fortivae veladias mata.
- fide acquisita, ist juris regulaus, und müste
- exceptio der berg gewehren a reo bewiesen
- werden. (§.
- 4. frage Ob Beclagter Münzmeister
- de doloate later data cultrae percipiret.
- und damit causam causam gegen, wird
- vom H. Cläger affirmiret, und indeßen behauptung folgende
- runde denn auch angesetzet. Beclagten eine Vollmacht
- von den grafflichen gewollmachtigten Z. 36
- anzuerkrauet worden, die stellet er zu einem andern, nehmlich seinen
- Bruder, ohngeacht er wohl weiß, daß solcher mit dem H.
- Grafen streitiget,
- gibt ihm also das instrument, daß sich derselbigen bedienet,
- den Drum zubegehen, und gibt es ihm contra fidem
- depositi, principirt auch de dolii effectu, läßet sich
- ie durch den musßrauch dieser Vollmacht erpracticirte
- Kuxe zuschreiben, in der hofnung wenn nur die gewehr
- herren Buchs bracht, so
- so sey nichts angelegen, wie es geschehen. Da nicht wohl
- zu glauben, daß er nicht solte bedacht haben es gebühre
- hm nicht die Vollmacht in andere und zwar
- den Grahen gefährliche hande kommen zu laßen
- n beßere erkundigung, hätte auch billig
- bey den Ruhren einen Zweifel haben sollen, ob es
- auch recht zugangen, und sein Bruder nicht etwa sich der
- Vollmacht aufbrauchet; Und hat er dergleichen gedancken
- nicht gehabt, so hätte er sie sich machen sollen, quä Ignorantia
- officii non excusat. Es kommen
- sichs scheinet er habe gewesen, wie sein Bruder mit den
- ft profus gestanden, ihm
- h auch und das gewißen ihren endlung
- rflegen, ja ein vergleich
- denn er producirt selbst eine gut
- abrechnung zwischen, den H. Grafen und sein Bruder, kurtz s
- vor den vergleich gemacht, und ihm sind die Kup
- erst nach dem vergleich zugeschrieben worden.
- bey der Verharre sind auch suchen vorgangen
- ie den verdacht gegen den Theilungsten sehr vermehren,
- denn erstl. gibt den Münzmeister vor, er habe
- etwa 8 tage nach dem die präfft, bediente bey ihm
- gewesen, die Vollmacht seinem Bruder geschickt
- solches gravirt ihn Churfürn desto mehr, denn
- was hat er deßen nöthig gehabt, habe erz nicht
- etwas warten können, ob sie die grafl. bedienlicher wieder
- abfaden möchten. Alleine es scheinet, als ob er dieses also vergeben,
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