Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 2v
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- und seyben seine existimation nicht blieben, sondern ein
- concus entstanden, also bey seiner continuation nicht blieben
- sub
- 19) Ist beylage) Königs rechnung
- 25)
- Extract aus der Fürstl. Kammer sub sigillo
- was die Wolle in den Ämtern Blumenau und Hornhausen
- ann 1650. 1651. gegol
- 21) Extract ausm Hauptbuche, idem supra no 2.
- 2) Weigel. Beyde supplicati
- communicatio is bescheid,
- 23.) Exceptiones supplicationi oppositae. Bey actio Emti
- Venditi. Quaefiat etiam per nuntium aut Epistolam inter
- absantes l. 11. §. 2. D. De contrah. Emt.iosito, daß der Drost
- ein theil der wahren ausgenommen, so solches ich auch von seiner
- wolle bereits bezahlet, weil die wolle des Drosts gewesen,
- und weil der Amptman zum wenigsten mehr als 25 thl. davon
- ein verlanget, welbst behandelt, bedungen, d
- und in seinen morgen verlaßen. (§. 19.)
- n. §. 25. was erst anfans dafür hafften, die 8 thl. 27 mg.
- ind dem schafmeister bey lieferung der Wolle, laut
- extracts des Handelsbuchs geliefert worden werden also billig
- von der Welle abgezogen. Zumahlen der Amptman selbst gestehen
- uns das der Scheffmeister seine eigne Schaffte im sage gehabt,
- und niemahls erhöret werden, daß man ihnen verstatte ihre
- Wollenbst, enderlich abzuschneiden, oder zu verhandeln, sondern wird
- dieselbe zu sammen gewogen und ihm pro rata die bezahlung
- verschaffet. Der H. Amtman hat so lang die Rechnung in Händen
- gehabt hette der schäffmeister etwas und bitt bekommen
- hette ers ihm deüthiren können und sollen, König habe bona
- tide gehandelt. Ebenso ists auch mit dienstl.
- Clägern nichts weiß, sondern der HH. Amptman gesaget, so einer habenden
- macht nach zur zahlung schohn aestringirt haben. Ich hierbe
- uben solvendo, so hat er sie in seiner Lutsschmäßigkeit und
- kan bregi mann leicht zur bezustung kommen. Praescriptio
- hat nicht statt denen man ihn offt ex liquidireten gemahnet
- Die wahren für 1 thl. 19 mg. hat er selbst empfangen und
- der sonst große stücksehen, auch, wie er in suas justificationes
- gestehet, und man etlicher acceptiret. Ad 1650
- und wie notorium die Kornfrüchte in hohen preiß gewesen.
- des wesen Erben sind iezo nirgend zu finden. Einmahl
- hat der H. Amptman a` part 5 stein wolle als propen guth
- urch seinen Sohn geliefert, so auch mit wahren bezahlet worden
- . Anno 1650 ist der gemeine preiß durchgehendt 27 in gg.
- gewesen, man köndte attestata bey Handelsleuten haben.
- Wo nöthig. Es ist keine contradiction zwischen dem Handelsbuch
- und der Missiv, denn es hernach auff 1 thl. verdungen worden,
- da mus zuvor ehe man völlig geschlossen more solito auff
- 32 mg. usw. usw. wegen der teutsch, es ist bekand, daß im Amptman vielk
- und haberall dießeils der Leine kleine Schafft gehalten
- werden, so den rechten Römischen nicht gleich. Es ist narschlä
- marckguth gewesen, die Amts Schaafmeister wißen
- sowohl als privati den Kaufleüten und nichtige wollen
- König ist durch die bösenzeiten gezwungen worden,
- daß seinige zu verkauffen umb die creditores zu bezahlen, dadurch ihm
- anzuhängen.
- n guthen Nahmen nichts abgangen; hat damahls als er solches ins Handels
- buch geschrieben noch floriret (dazu laut daß er ins s
- auch geschrieben durch missiven confirmirt, und also nicht hinter
- wegen eingeschrieben, man hätte ihne damahlskontradirung sollen
- bittet Becl. auch zu erstattung der GerichtssKosten zu con-
- l
- unter
- démmiren. (§. 21.)
- 24) Abermahls extract an ihren Herrn Hauptbuche mit der
- Clägern land, mit beygezeichneten Louis
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