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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 2v

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  1. und seyben seine existimation nicht blieben, sondern ein
  2. concus entstanden, also bey seiner continuation nicht blieben
  3. sub
  4. 19) Ist beylage) Königs rechnung
  5. 25)
  6. Extract aus der Fürstl. Kammer sub sigillo
  7. was die Wolle in den Ämtern Blumenau und Hornhausen
  8. ann 1650. 1651. gegol
  9. 21) Extract ausm Hauptbuche, idem supra no 2.
  10. 2) Weigel. Beyde supplicati
  11. communicatio is bescheid,
  12. 23.) Exceptiones supplicationi oppositae. Bey actio Emti
  13. Venditi. Quaefiat etiam per nuntium aut Epistolam inter
  14. absantes l. 11. §. 2. D. De contrah. Emt.iosito, daß der Drost
  15. ein theil der wahren ausgenommen, so solches ich auch von seiner
  16. wolle bereits bezahlet, weil die wolle des Drosts gewesen,
  17. und weil der Amptman zum wenigsten mehr als 25 thl. davon
  18. ein verlanget, welbst behandelt, bedungen, d
  19. und in seinen morgen verlaßen. (§. 19.)
  20. n. §. 25. was erst anfans dafür hafften, die 8 thl. 27 mg.
  21. ind dem schafmeister bey lieferung der Wolle, laut
  22. extracts des Handelsbuchs geliefert worden werden also billig
  23. von der Welle abgezogen. Zumahlen der Amptman selbst gestehen
  24. uns das der Scheffmeister seine eigne Schaffte im sage gehabt,
  25. und niemahls erhöret werden, daß man ihnen verstatte ihre
  26. Wollenbst, enderlich abzuschneiden, oder zu verhandeln, sondern wird
  27. dieselbe zu sammen gewogen und ihm pro rata die bezahlung
  28. verschaffet. Der H. Amtman hat so lang die Rechnung in Händen
  29. gehabt hette der schäffmeister etwas und bitt bekommen
  30. hette ers ihm deüthiren können und sollen, König habe bona
  31. tide gehandelt. Ebenso ists auch mit dienstl.
  32. Clägern nichts weiß, sondern der HH. Amptman gesaget, so einer habenden
  33. macht nach zur zahlung schohn aestringirt haben. Ich hierbe
  34. uben solvendo, so hat er sie in seiner Lutsschmäßigkeit und
  35. kan bregi mann leicht zur bezustung kommen. Praescriptio
  36. hat nicht statt denen man ihn offt ex liquidireten gemahnet
  37. Die wahren für 1 thl. 19 mg. hat er selbst empfangen und
  38. der sonst große stücksehen, auch, wie er in suas justificationes
  39. gestehet, und man etlicher acceptiret. Ad 1650
  40. und wie notorium die Kornfrüchte in hohen preiß gewesen.
  41. des wesen Erben sind iezo nirgend zu finden. Einmahl
  42. hat der H. Amptman a` part 5 stein wolle als propen guth
  43. urch seinen Sohn geliefert, so auch mit wahren bezahlet worden
  44. . Anno 1650 ist der gemeine preiß durchgehendt 27 in gg.
  45. gewesen, man köndte attestata bey Handelsleuten haben.
  46. Wo nöthig. Es ist keine contradiction zwischen dem Handelsbuch
  47. und der Missiv, denn es hernach auff 1 thl. verdungen worden,
  48. da mus zuvor ehe man völlig geschlossen more solito auff
  49. 32 mg. usw. usw. wegen der teutsch, es ist bekand, daß im Amptman vielk
  50. und haberall dießeils der Leine kleine Schafft gehalten
  51. werden, so den rechten Römischen nicht gleich. Es ist narschlä
  52. marckguth gewesen, die Amts Schaafmeister wißen
  53. sowohl als privati den Kaufleüten und nichtige wollen
  54. König ist durch die bösenzeiten gezwungen worden,
  55. daß seinige zu verkauffen umb die creditores zu bezahlen, dadurch ihm
  56. anzuhängen.
  57. n guthen Nahmen nichts abgangen; hat damahls als er solches ins Handels
  58. buch geschrieben noch floriret (dazu laut daß er ins s
  59. auch geschrieben durch missiven confirmirt, und also nicht hinter
  60. wegen eingeschrieben, man hätte ihne damahlskontradirung sollen
  61. bittet Becl. auch zu erstattung der GerichtssKosten zu con-
  62. l
  63. unter
  64. démmiren. (§. 21.)
  65. 24) Abermahls extract an ihren Herrn Hauptbuche mit der
  66. Clägern land, mit beygezeichneten Louis

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