Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 3r
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- heda extract Adam König“t Vogt
- 5) Bescheid supplicant solle schließen
- 26) Secretorialis cordusiae applicantis. Die Ursach
- warumb auch anno 1651. keine wollt von Drost an König mehr
- geliefert worden, sey nicht, weil man Königen noch schuldig gewesen,
- und ihn also vorbey gangen, wie die Witbe inführet, sondern weil
- des von Bünau Pfändrich auffs Amt Rückling im Ostern anno 1652
- da solches Ihr Hochf. Durchl. Cfl. Herzog Groben Wilhelm ex studirt
- worden auffgehöret künfftige Zeit habe die Kammer die Woll
- immediate an die Wolhender verkaufft. Anstio ex eo vendito
- muß angestellet werden wieder den so die wahren empfangen,
- der Drost und nicht deren Amptman nicht
- der Droste hat selbst die erste empfangen, denn in
- ex hart des hauptbuchs unter der Clägern hand
- Quide n. 24) stehen die formalia anno 1650 den 8. Maji
- den H. Drostag auf des H. Amptmans Schreiben 8 halter großen
- wieder den H. Drosten 4 malter geisten vor 32 thl. hat
- auch allegirtes schreiben nicht hervor gebracht. Die ganze Rechnung
- sey vor den Drosten, wie der Königschen extracts überschrifft,
- selbst gestehet, der Drost habe sein als eines dreiers bürgschaffen
- nicht von nothen gehabt.
- betreffend den Schaafmeister
- dienet zur nachricht, daß selbige in den Ämtern gemeiniglich
- zweyerley Scharffe haben, als erstlich in der sezungen zum andern d
- einen gewizen antheil außer der sezung betreffend
- die schaffte in der sezung, so ist nicht ohne daß die wolle mit des
- Amts wolle in einem säck so leibet und verkaufft wird, aber man
- wird nicht gehöret haben, daß der Wollenhändler, ihn a` part
- oranten
- bezahlt, sondern es wird die ganze summa dem Oberman zugestället,
- welcher hernach mit dem Schafmeister rechnung ziehet, die
- hoffe so er aber sonderlich abgeschnitten, mag er auch a part verkauffen
- und wirdt die 8 thl. 27yl. zweifels ohne dafür gewesen,
- seyn. Es weisets auch das quantum aus dem weil die Amtswolle
- in dem Ad Acta gebracht, ex tractat hauptbuchs sub signo D. seiden. 2.),
- auff 64 thl. angesetzet, wolten dem Schaafmeister zu seinem 8ten
- Wil mir 8 thl. also nicht die 27 gr. gebühren, dann nicht zu glauben daß
- o König dem Schazemeister die Wolle scheürer als den Drosten
- werde bezahlt haben
- obschohn König dem
- Drost 1. Vor den stein wolle einen thl. geboten,
- dennoch weil der Drost bey übersandter damahliger
- rechnung des Kaufman bereits von Ricklingen
- ab auch Magdeburg gezogen, bleib
- also kein schluß gemacht worden, bleibts in dubio bey
- gemeinen preise, daß er einmüße durch seinen Sohn seyen wolle als propen guth
- geliefert, sey ein figuit, denn seyn ältister sohn
- anno 1651 kann 5 Jahr alt gewesen, daß Clägerinn
- yt die Scheffe zu Ricklingen und dießeits der l
- gen nicht so groß als zuseits der L
- die wolle, nicht so theüer ausbracht werden, so gebe ihm recht
- was die quantität nicht aber was die güthe der Wolle betrifft,
- weil durchgehendts bekand, daß ie großer schafft ie härter
- wolle, scliegt ja Heringhausen auch dießfals der Leine
- daß die Ricklingischen schaaffe keine Reiche
- schaffe seyn wird Clägerin nicht erweisen. Neüe von atio
- in den lezten extract die elle purpur Kirfern zu 1 thl. 70 gr.
- 4 $. Und seine König in der Rechnung sub ihrer 1. hat nur 1 thl. 7 gr.
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8, fol. 3r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068428:0005?run=617