Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9, fol. 2v
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- Daraus Beclagtens Frauen und der Bruder erzeiget; bey solcher
- anderweitigen Verehligung, hat die Mutter die Kinder erster
- Ehe abgelegt, und von ihren Güthern nach Stadtrecht, d
- avon sub. lit. E. n. 23. gedrucktes exemplar beygehet, separ
- n. 23. (§.
- alß daß sie in der sie von der Lande: daß das Land ist ihr mehr zu fordern
- , ist nicht ihr der Mutter Erbschafft und sey bonis Wolf
- competirende) legitimaria auf die Kinder ander ehe transferirt
- Köndten sie die Kinder erster Ehe aber beweisen,
- daß ihnen etwas aus den quaestionirten Ländereyen versprochen
- worden, wolte ihm Karst ihre qvotam dabey ohne streitfolg
- 20.) Extract aus Hildesheimer H. Stadrecht nimbt aber
- lassen
- ner Frauen ihr Mann, und leßet Kinder in stehender
- Ehe mit ihr erzeiget im Leben, so lange sie diesen ihren Wit
- wenstandt nicht verrücket, behält sie ihres Mannes gantzen Nachlaß,
- und deßen usumfructum, und mag nicht gedrungen werden mit ih
- ren Kindern zu theilen, da sie aber einen andern Man zu
- nehmen gewillet ist, muß sie den gantzen Nachlas mit
- den Kindern in capita theilen, und bekombt sie nicht mehr
- als Kindes theil. adde n. 24. in probatoct in termino et reliqui verboranq
- zu
- protocoll in termino 20. Febr. 1677. Mit IV. Müller wegen Clägers
- gegenwärtig, weil Karsten vor sich an
- den Ländereyen quaestionis nur den 5ten theil wegen seiner
- rauen zu becräfftigen hette, bäte Beclagten dahin anzuhalten,
- daß er Brandes und seiner Frauen 2 geschwister
- die drey theile müße abfolgen laßen, samt der Nutzung
- die hochgeehrung hat, hat deren er die Ländereyen
- allein genoßen bittet auch das von ihm erschlichene mandatum
- manutentiae zu cassiren.
- Beclagten anwald
- Wöringhof, will sich exceptionis praeventionis litis begeben.
- betreffend die Haupt sache, berufft sich auf statutum
- Hildesiense vermöge deßen die Kinder erster Ehe abgefunden. C
- läger beziehet sich auf Heinrich Wolters Testament, darum di
- e Kinder beyder Ehe zu Erben eingesetzt.
- eclagten es könne er nicht de bonis alienus suae scilicet
- e
- roris testiren, denn sie in communione dieser Ländereyen geseßen, p
- geducirt die qvittung no 15. und 22.
- n den Hochg. Hochg. Hn Durchl4 zu würckenb. Durchlern, studiciret, statutum, Hildesse
- 30. 31
- es rede nur de bonis paternis, und beweise in die
- ei
- supra
- suchen nichts (weder wenn gleich Wolther und
- seine Schwester in communione geseßen, könne doch Be
- clagter von der SchwiegerMutter halben theil nicht mehr als
- als ein fünfftheil praetendiren. Rey die Kinder erster
- und sey der ablage halber lis pendens
- ehe seyn abgelegt. (§. 19.)
- n Hildesheim, juden ad rerum, ob er die litis pendenz in
- diesen punct beweisen könne; Reus affirmat. Acto
- ferner im Freünde in dem 1 Woltherischen 7 testament (
- seinde von unterhalt der Schwiegermutter (wolches Schwester)
- aber weil kein quantum, darinn, hätte mans auff 1000 Riet
- minirt, es hette aber die Mutter die Ländereyen quaestionis begehrt
- zu behalten, so sie ihre Teüts und verstehe, quoad ihnen frustum
- Nach der
- endtlich aus guthen, willen eingewilliget hätten.
- Mutter tode hätten sie die 1000 fl. unter sich getheilet, und
- von der Länderey pro 5ta parte I. puto ein iede das seinige
- gehoben. Vor einigen Jahren aber were von Beverburg
- Beclagten die Länderey quaestionis ohne der andern zuziehen,
- vermeyert worden, und were Beclagter endtlich de facto zu gefahren
- und habe die possessionipprehendirt und eine mandatum manutenentiae
- et
- erschlichen
- n. 27. 48
- 8o 2te
- und 24.
- 48
- t jadae infran. 27
- detzo simplicis et in
- scheinet aufgehoben
- u seyn, infra n. 27
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