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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9, fol. 2v

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  1. Daraus Beclagtens Frauen und der Bruder erzeiget; bey solcher
  2. anderweitigen Verehligung, hat die Mutter die Kinder erster
  3. Ehe abgelegt, und von ihren Güthern nach Stadtrecht, d
  4. avon sub. lit. E. n. 23. gedrucktes exemplar beygehet, separ
  5. n. 23. (§.
  6. alß daß sie in der sie von der Lande: daß das Land ist ihr mehr zu fordern
  7. , ist nicht ihr der Mutter Erbschafft und sey bonis Wolf
  8. competirende) legitimaria auf die Kinder ander ehe transferirt
  9. Köndten sie die Kinder erster Ehe aber beweisen,
  10. daß ihnen etwas aus den quaestionirten Ländereyen versprochen
  11. worden, wolte ihm Karst ihre qvotam dabey ohne streitfolg
  12. 20.) Extract aus Hildesheimer H. Stadrecht nimbt aber
  13. lassen
  14. ner Frauen ihr Mann, und leßet Kinder in stehender
  15. Ehe mit ihr erzeiget im Leben, so lange sie diesen ihren Wit
  16. wenstandt nicht verrücket, behält sie ihres Mannes gantzen Nachlaß,
  17. und deßen usumfructum, und mag nicht gedrungen werden mit ih
  18. ren Kindern zu theilen, da sie aber einen andern Man zu
  19. nehmen gewillet ist, muß sie den gantzen Nachlas mit
  20. den Kindern in capita theilen, und bekombt sie nicht mehr
  21. als Kindes theil. adde n. 24. in probatoct in termino et reliqui verboranq
  22. zu
  23. protocoll in termino 20. Febr. 1677. Mit IV. Müller wegen Clägers
  24. gegenwärtig, weil Karsten vor sich an
  25. den Ländereyen quaestionis nur den 5ten theil wegen seiner
  26. rauen zu becräfftigen hette, bäte Beclagten dahin anzuhalten,
  27. daß er Brandes und seiner Frauen 2 geschwister
  28. die drey theile müße abfolgen laßen, samt der Nutzung
  29. die hochgeehrung hat, hat deren er die Ländereyen
  30. allein genoßen bittet auch das von ihm erschlichene mandatum
  31. manutentiae zu cassiren.
  32. Beclagten anwald
  33. Wöringhof, will sich exceptionis praeventionis litis begeben.
  34. betreffend die Haupt sache, berufft sich auf statutum
  35. Hildesiense vermöge deßen die Kinder erster Ehe abgefunden. C
  36. läger beziehet sich auf Heinrich Wolters Testament, darum di
  37. e Kinder beyder Ehe zu Erben eingesetzt.
  38. eclagten es könne er nicht de bonis alienus suae scilicet
  39. e
  40. roris testiren, denn sie in communione dieser Ländereyen geseßen, p
  41. geducirt die qvittung no 15. und 22.
  42. n den Hochg. Hochg. Hn Durchl4 zu würckenb. Durchlern, studiciret, statutum, Hildesse
  43. 30. 31
  44. es rede nur de bonis paternis, und beweise in die
  45. ei
  46. supra
  47. suchen nichts (weder wenn gleich Wolther und
  48. seine Schwester in communione geseßen, könne doch Be
  49. clagter von der SchwiegerMutter halben theil nicht mehr als
  50. als ein fünfftheil praetendiren. Rey die Kinder erster
  51. und sey der ablage halber lis pendens
  52. ehe seyn abgelegt. (§. 19.)
  53. n Hildesheim, juden ad rerum, ob er die litis pendenz in
  54. diesen punct beweisen könne; Reus affirmat. Acto
  55. ferner im Freünde in dem 1 Woltherischen 7 testament (
  56. seinde von unterhalt der Schwiegermutter (wolches Schwester)
  57. aber weil kein quantum, darinn, hätte mans auff 1000 Riet
  58. minirt, es hette aber die Mutter die Ländereyen quaestionis begehrt
  59. zu behalten, so sie ihre Teüts und verstehe, quoad ihnen frustum
  60. Nach der
  61. endtlich aus guthen, willen eingewilliget hätten.
  62. Mutter tode hätten sie die 1000 fl. unter sich getheilet, und
  63. von der Länderey pro 5ta parte I. puto ein iede das seinige
  64. gehoben. Vor einigen Jahren aber were von Beverburg
  65. Beclagten die Länderey quaestionis ohne der andern zuziehen,
  66. vermeyert worden, und were Beclagter endtlich de facto zu gefahren
  67. und habe die possessionipprehendirt und eine mandatum manutenentiae
  68. et
  69. erschlichen
  70. n. 27. 48
  71. 8o 2te
  72. und 24.
  73. 48
  74. t jadae infran. 27
  75. detzo simplicis et in
  76. scheinet aufgehoben
  77. u seyn, infra n. 27

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