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Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9, fol. 3r

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  1. Reginis
  2. erschlichen. Reich seine SchwiegerMutter habe nach
  3. res Brudern tode über 8 Jahr das Landt genoßen, wann aber
  4. Cläger erweisen könte, daß ihr der Mutter ex gratia s
  5. olches gelaßen worden, were er des erbietens von des
  6. Bruders antheil soviel pro rata abzustehen. Actor
  7. könne es aus den Testament beweisen.
  8. no 24. Decretum novus terminus darinn Beclagter praeventionem v
  9. Bürgermeister und Rath zu Hildesheim erweisen soll. no 25. Beclagt
  10. er injungirte bescheinigung der litis pendenz, samb
  11. d
  12. remonstratione facti et juris. Producirt ein attestatum
  13. re Mutter Vorschafft den schreiben auf der
  14. des inhalts, gemüth Hoyer mit denen Woltherischen
  15. Erben, wegen der Woltherischen verlaßenschafft anno 1658. in
  16. prozeß gerathen, nachgehends solchen wegen dürfftigkeit erliegen
  17. laßen, deßwegen attestatum begehret, so habe sich gefunden, daß
  18. Hans Clages, und Jacob Rüdemans als weiland
  19. Hansen Rüdemans (war der erste Eheman) Kinder (
  20. darunter Clägers Frau 7 vormünder in puncto
  21. legitimae ihrer Münd- und Pfleglinge gegen Heinrich Hoyer,
  22. dieser geantwortet, daß ihm wegen vieler schulden die
  23. begehrte ablage zu leisten unmöglich, item daß ihm die G
  24. KopffMütterliche Erbschafft hat hiemit nichts
  25. zu thun) wiederrechtlich vorenthalten würde. Aus
  26. welchen attestato dem litispendenz erhellet;
  27. daß ein ablage von der Mutter geschehen
  28. können wird bewiesen. no 27. Mit einem abermahligen
  29. ex facto des Stadtrechts dabey über supra
  30. n. (§. 3.) befindtliche worthe noch diese folgen. Begebe sichs
  31. auch, daß ein Mann oder Frau einen andern Ehegatten nähme,
  32. und blieben mit ihren Kindern erster Ehe in unzertheilten
  33. Güthern (welches aber doch wie obstehet allerhand ungelegenh
  34. mit der meiden nicht seyn soll) und deren
  35. eines versterben würde. Seines, puto der Ehegatten)
  36. o muß der letzt lebende die Kinder Erster Ehe von
  37. den gesambten Güthern ablegen, (ergo et a maternis et
  38. ita cessare videtur objectio facta no 24. in termino. zumahlen
  39. n auch actor selbst sich deren nicht bedienet, daraus zu schließen,
  40. das solche explicatio zu Hildesheim notoria
  41. Daß solcher ablage nun von der Mutter würcklich
  42. geschehen, oder constituiret, wird bewiesen. no 28.
  43. aus dem extract gern zwischen Heinrich Hoyer und Ilsen Wolthers
  44. Hansen Rüdemans Witben aufgeachteter Ehestifftung
  45. 1636 darinn zu ieden Med
  46. hundert thl. zum Braudtschatz, etc. zu ihrer gäntzlichen
  47. Clag
  48. kindlichen ablage constituirt und vermacht.
  49. Die Kinder Erster Ehe praetendiren, daß solche ablage
  50. legitimam nicht erreiche, und agiren zum
  51. supplemento solcher ablage, laut attestati originalis
  52. no 29. aus Hildesheimischer Cantzley, daß die sache
  53. der Rüdemannischen Kinder Vormünder gegen Joachim Ho
  54. Hoyer (puto und Consorten Karstens) wegen Kindtlicher
  55. ablage daselbst in lite begriffen, Martii 1677.
  56. Daß nun diese Ländereyen bona materna, und die
  57. Mutter mit ihren Bruder erstlich in commu
  58. adde tamen
  59. infra n. 48.

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