Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9, fol. 3r
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- Reginis
- erschlichen. Reich seine SchwiegerMutter habe nach
- res Brudern tode über 8 Jahr das Landt genoßen, wann aber
- Cläger erweisen könte, daß ihr der Mutter ex gratia s
- olches gelaßen worden, were er des erbietens von des
- Bruders antheil soviel pro rata abzustehen. Actor
- könne es aus den Testament beweisen.
- no 24. Decretum novus terminus darinn Beclagter praeventionem v
- Bürgermeister und Rath zu Hildesheim erweisen soll. no 25. Beclagt
- er injungirte bescheinigung der litis pendenz, samb
- d
- remonstratione facti et juris. Producirt ein attestatum
- re Mutter Vorschafft den schreiben auf der
- des inhalts, gemüth Hoyer mit denen Woltherischen
- Erben, wegen der Woltherischen verlaßenschafft anno 1658. in
- prozeß gerathen, nachgehends solchen wegen dürfftigkeit erliegen
- laßen, deßwegen attestatum begehret, so habe sich gefunden, daß
- Hans Clages, und Jacob Rüdemans als weiland
- Hansen Rüdemans (war der erste Eheman) Kinder (
- darunter Clägers Frau 7 vormünder in puncto
- legitimae ihrer Münd- und Pfleglinge gegen Heinrich Hoyer,
- dieser geantwortet, daß ihm wegen vieler schulden die
- begehrte ablage zu leisten unmöglich, item daß ihm die G
- KopffMütterliche Erbschafft hat hiemit nichts
- zu thun) wiederrechtlich vorenthalten würde. Aus
- welchen attestato dem litispendenz erhellet;
- daß ein ablage von der Mutter geschehen
- können wird bewiesen. no 27. Mit einem abermahligen
- ex facto des Stadtrechts dabey über supra
- n. (§. 3.) befindtliche worthe noch diese folgen. Begebe sichs
- auch, daß ein Mann oder Frau einen andern Ehegatten nähme,
- und blieben mit ihren Kindern erster Ehe in unzertheilten
- Güthern (welches aber doch wie obstehet allerhand ungelegenh
- mit der meiden nicht seyn soll) und deren
- eines versterben würde. Seines, puto der Ehegatten)
- o muß der letzt lebende die Kinder Erster Ehe von
- den gesambten Güthern ablegen, (ergo et a maternis et
- ita cessare videtur objectio facta no 24. in termino. zumahlen
- n auch actor selbst sich deren nicht bedienet, daraus zu schließen,
- das solche explicatio zu Hildesheim notoria
- Daß solcher ablage nun von der Mutter würcklich
- geschehen, oder constituiret, wird bewiesen. no 28.
- aus dem extract gern zwischen Heinrich Hoyer und Ilsen Wolthers
- Hansen Rüdemans Witben aufgeachteter Ehestifftung
- 1636 darinn zu ieden Med
- hundert thl. zum Braudtschatz, etc. zu ihrer gäntzlichen
- Clag
- kindlichen ablage constituirt und vermacht.
- Die Kinder Erster Ehe praetendiren, daß solche ablage
- legitimam nicht erreiche, und agiren zum
- supplemento solcher ablage, laut attestati originalis
- no 29. aus Hildesheimischer Cantzley, daß die sache
- der Rüdemannischen Kinder Vormünder gegen Joachim Ho
- Hoyer (puto und Consorten Karstens) wegen Kindtlicher
- ablage daselbst in lite begriffen, Martii 1677.
- Daß nun diese Ländereyen bona materna, und die
- Mutter mit ihren Bruder erstlich in commu
- adde tamen
- infra n. 48.
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