Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 10, fol. 1v
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- gebrachte protocoll andentes, daß die Mutter auff
- ihn Appellanten ahrn SchwiegerSohnen wegen wiederwillen ge
- sitionis,
- faßet, daß er diese 80 thl. begehret
- n
- dazu
- kommet vorappellanten, daß die Mutter selbst in den
- Ehe pacten erwehnet, daß die guther so sie damahl gehabt
- von ihren vorigen Ehemännern Hansen Ludern Wilhelm
- in
- climmer, und Curdten Klinckharts, Appellanten fran
- s
- Vaters hehrrühren, dahehr vermuthlich appellatis
- rauen wegen ihrer Väterlichen Güther; so ihr sonst allein
- s
- c
- gehören hätten, zum voraus als ein creditum ausgedinget
- und vorbehalten seyn; Deo testamentum malenum mit
- ei de bonis paterbis adminere potuit. arg. l. si constante. In
- C. de donatiante nupt. Carpzov p. 2. const. 43. defin.
- 6 n. 4
- or auff allen fall würden
- Appellanten zum wenigst 40 thl. daß der helffte der
- reiten 80 thl. aus 7 thl. Haus Dietrichs nachgelaßenen
- sehen
- guthen gebühren, dieweil in den EhePactis der H. daß solche
- aus beiderseits Eheleuten vorhandenen guthen abgesetzet
- s
- werden solten seyn, auch solches gedachter Haus Dietrath nie
- in
- pertestamentum revociret.
- e
- wenn auch
- endtlich alles diese 2 thl. betreffend
- aufgehoben worden, sowohl doch Appellant befugt
- den werth der 2) pferde so seiner Frauen Vaters selbst
- Klinckhart einbracht, als
- h
- Dr
- Väterlich guth zu fodern, wiewohl Er vermuthlich
- ein mehres herauße, in dem kein inventarium
- Überdieß
- en
- nach seinen Tode aufgerichtet worden.
- ist appellat die 19 thl. so die Mutter ied
- ehrlichen Vaterhausen die Reichs-An Brausen breitenstein
- bezahlet, in gemeine Theilung zu bringen, weniger nicht
- S
- A
- Von dem Erbschafftlichen wohnhause und hofe in Groß
- Schneehen, daran er vermöge mütterlichen Testaments, die
- für und wahr praetendirt, Appellanten erfahrenen der ihr ge-
- bührenden halben theil als 125 thl. bahr geld zu mahl er
- angelione, solch haus und hof auff 15 g. h. H. Geschäzet
- stehen, oder es appellanten davon zu laßen schuldig, quia
- rohaeredes de pretio, convenie nequeunt perveni
- dum est ad licitationis remedium l. nam ad licitationem
- Ob nun
- 5. In fam. hercisc.
- wohl deßen ungeacht, appellat in vorm Urtheil abhoh
- rirt, weil er so aber gleichwohl dahin deüten will, als
- were er aus unüberlich gebübschafft gar, nichts
- zu geben schuldt, biß zum wenigsten dubir. Appellant
- befugt gewesen das remedium appella
- ctionis zu ergreiffen, bittet die 8 auch (so der
- h
- zum wenig, deren helffte aus StiefVaters verlaßen,
- hoffen, item daß die ih. H. So die mutter vor den Stieff
- vater bezahlet in gemeine theilung zubringen mit sint
- den zinsen von des zeit. Endtlich wegen deß Hauses
- die 125 thl. oder gegen deren erlegung des haus
- et
- der s
- als er sich verheyrathet
- einbracht. (2
- seines feind
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