Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 14, fol. 7r
Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.78.
Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text
The machine reads it as
- M. Cläger in actione injuriarum, sagt sey von beclagten
- s
- v. differirt, als ob er sich mit mit ihm geschlagen)
- und von Beclagten dissarmiret worden; Begehrt des wegen
- satisfaction und bestraffung,
- d
- ch habe in weil nichts dergleichen zwischen
- e
- ihnen vorgangen,
- e
- Beclagter und das behauptet daß
- sie mit einander wegen Spiels querele, oder handel gehabt
- so zu spirgen worth und hernach zum ausfodern gediehen,
- s
- da er denn als er auff Clägern gestoßen seine Menge zerbrechen.
- n
- e
- und nichts desto minder ihn Clägern entwahret habe,
- Ih
- che Welchebliches zu beweisen er zwar einige
- bedenckliche anzeigungen bey bringet,
- e
- dennoch aber den Beweiß nicht gnugsam vollführet,
- Gesundt nun ob habe beclagter dem Beweiß keine gnüge
- gethan, was
- e
- ben
- welches doch absonderlich untersuchet werden köndte; fragt
- un
- sichs was alhier zu sprechen
- u
- frachte demnach es habe die
- hier nicht statt, dann
- angestelte acto in juriarum acto
- e
- daß einer im schlagen unglück hat, komt vom glück
- er
- und allerhand zu fallen, und hat man exempel daß
- der Landgirer gepfen sein etwas wie
- derfahren. Kan also Beclagter des wegen vor
- keinen diffamanten oder injurianten gehalten werden
- hingegen ist auch nicht ohne daß der Beclagte was er
- ausgeben nicht erlangsam erwiesen; were
- k
- also dieses Urtheil abzufaßen
- daß Beclagter von der von Clägern
- a
- wieder ihn
Cite
Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 14, fol. 7r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068434:0013?run=617