Leibniz-Handschriften zur Militaria LH 36, fol. 116r
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- das außreisen und herumbstreiffen zu verhüten
- nun allerhand nothdurfft, unterwegens finden
- bitte vmbzusend
- vieh und fleisch, wie daß so man nicht mit sich
- uzen kan in der wyl zu concentriren, wie das Vieh
- ll ich zumahlen und einzuhal
- n schlechten, daß
- und brodt daraus zu locken, und anders
- e
- dergleichen in der viel zu thun, also daß man es genießen
- et
- und das übrige halten könne, desgleichen
- b
- e
- wie man das befindtliche Eisen, Metall oder glaß und dergleichen
- zu nuz machen. Es Pferd und Menschen so vor andren
- t andunter wegen des gemeldigen Herrn in guthe
- etroffen werden, in guthe mit nehmen sonderlich handwercksl
- leüte, so beym zug zustatten kommen. Eine
- Münze bey sich führen, daß man allezeit
- c
- e
- geld könne Münzen laßen, doch das
- denen Soldaten herz zu machen, und alle nothdurfft
- zu kauffen. Solche Münze soll nur die
- helffte des rechten werths haben, doch an schöhnheit
- c
- er besten gleich seyn. Und damit deswe
- Der geringste Hempel ohntstehe sollen die Marculenten
- solche unwerlich nehmen, alle Marcatenter aber
- vom General v. proviantmeisters Amt
- dependiren, und solches von ihnen sie wiederumb an bezahlung
- c
- annehmen; hingegen vom hofe der auswechselung
- gewärtig seyn, ich glaube man köndte solch geld
- b
- tione, nehmlich zu bringen. Es wäre erfordert, wenn kändt werden
- n
- geträncke, Becl. frucht, brodt, h
- Soldaten wohlfarth und gesundheit zu erhalt
- wieder
- b
- wohl bloß und allein aus weis kupfer münzen,
- damit hernach keiner eigerung von nöthen, zumahlen
- wenn es sehr schohn und poliert, dahehr dem gemeinen
- mann aufmachen, auch wegen seiner beqvemligkeit
- fft gern behalten werden würde. Es müste in übrigen
- eine guthe Marcatenter ordnung abgefaßet, solche ge
- gen alle gewalt geschüzet, hingegen ihnen ein gewißer P
- reiß gesezet werde
- feld
- vertra
- abgesehen, und durch
- gesendet waß
- künstlich seiner straße
- e
- st
- gültig verpfleget, w
- Künste fische Post
- und will zu fangen. (§.
Cite
Leibniz-Handschriften zur Militaria LH 36, fol. 116r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068529:0233?run=617