Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8, fol. 38v
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- etôt obligé d’en trependre une guerre ou faire me bemaedre qui pouráme,
- sans prendre preallablement l’avis des
- changere, nunc rujets au dit someran, neque liberpai des obligations de dévuluge inveni
- chavaliers, en ce cas les cheraliers,
- gréme, seront devrages de l’obligation portée au cingoëme charitre,
- de le servir pendant cette guerre,
- dont il est parlé au cingvieme tropitre.
- im Eilfften Capital ist enthalten
- t
- daß die Ordens-Ritter dem Badem.: Hörnigk:| wieder des Ordens
- Haupt nicht dienen sollen, es sey dann daß
- e in Person zu felde gehe
- e
- Dieses kan auch nicht wohl bestehen. Inmaßen
- s
- en
- hoh
- v
- Hn Graber
- im nothfall ein unterthan seine herrschaft
- ieder
- Vaterland dienste leisten muß, der LandesHerr
- sey im Person zu gegen oder nicht. Es köndte
- machen.
- in
- ja auch wohl der courg
- Regent
- kenzeßin seyn oder die herrschafft
- oben
- in einer Versamlung der Staÿten bestehen, könderscheinet also
- d
- so dieses Verbothen nachzuhausehen, und also aufzuheben
- d
- ehr oder also zu beschräncken werden, daß
- ob schohn dieser helffte artikel unter die unverand erlichen
- niemand an beobachtung seiner schuldigkeit
- verhindert werde
- no 16ten Capital wider unter die ursachen
- außstoßung aus den st
- der außschließung
- aus einzettel
- ein Ritter entlich der Cläger fürstl. flüchtig worden,
- h nun nun scheinet, wen ihm man die worth
- liches zweif
- genau ansiehet, daß es die Meinung habe
- sa
- er Gotrifft, soll das
- wenn er davon fliehet, wenn die fehlen
- angehen soll, nicht aber wenn er aus
- e geschlagen, und zu fliehen gezwungen wird.
- weil aber die wort alzu weitschweiffig,
- köndte eine erclärung beygefüget werden,
- wo im 17 Capital, und sonst kayser d
- Königen, und Herzogen gewiße vorrechte Zustanden
- geschrieben werden, köndte man beyfügen,
- daß unter dem nahmen der Herzogs solche auch
- Margrafen landgrafen, und andere Fürsten
- an
- w
- welche mühsames Landes
- n
- den
- mit begriffen werden.
- fürstliche obrigkeit halten, und daß diese andern Rittern
- von der Cron vorgehen sollen, wenn sie einem vorhergehenden
- rhehr einer anderen zeit bereits sie mögen
- im orden alter seyn oder nicht
- so einem andern
- Herren unterthun
- ou
- non müables) gerechnet
- wird
- der Zwolfte artikel kan
- um
- auch nicht wohl mich also haben, bleiben
- verordnet ward ein Ritter
- der in eines andern als seines Herrn
- bauhesherrn Kriegesdiensten begriffen
- soll einen gesundheiten m
- den er in solchem Kriege gefangen
- freyzulaßen schuldig seyn,
- und nicht anders als entsolche
- vorbehalt sich in eines fremden f
- Herrn dienste anst
- Dieses mag vor alters
- tatt gehabt haben, darin
- rlicher mit seinen gefang
- alten Hönnen stehen seyn, aniezo sind
- ihm
- die gefangene nicht des
- Ritters sondern des Krieges-
- nichts herr
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Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8, fol. 38v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068751:0078?run=617