Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8, fol. 39r
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- Es wird im 19 Capitel eines gewißen
- Buchs oder ärteil gedacht, so denen Ordens-Braut
- vorgeschrieben. Von solchem buch
- t
- solte man auch billig nachricht haben.
- was im 20ten Capital von der
- herzoglichen Burgundschen Capellänkere
- gesagt wird, köndte also gefaßet werden.
- daß die säzeule, daß der orth wo
- die Ordens Capelle seyn soll in des hohen Haupts
- willkühr gestehet werde.
- Es stehet dahin, ob man es bey dem
- bewenden laßen wolle, was von
- wahl der neüen Ritter verordert wird,
- Im Capital 47 Capital und sonst verordnet
- wird, da es auff die mehrern stimmen
- der zeitigen Ritter lediglich ankommen soll,
- welches wohl schwehrlich anders als
- zum schein beobachtet worden
- zur gnüge beobachtet worden, oder ob man
- n Haupt die macht geben solle, Neüe Ritter
- vorzuschlagen, doch also daß der mehrer zählt die macht
- vorbehalten werde, solches zu verbitten, da
- sie den vorgeschlagenen Ritter zu ihrem mit bruder
- anzunehmen bedencken haben möchten hätten.
- im 65 Capital ist enthalten, daß wenn der Herr
- so des Ordenshaupt ist einen unmündigen Sohn
- oder eine hinterlaßen solle, so Ritterlicher
- en die Ritter einen zu
- Verrichtungen unfähig
- wehlen macht haben, der an statt des Haupts den
- ordenbiß zu der fähigkeit eines Neüen haupts
- regiren könne. Es scheinet aber das solches auf dem
- fall einzuspränck gegen das ordens haupt durch einen lezten willen
- niemand an seiner statt den Orden
- ihte
- biß dahin zu regiren benennet
- nachgeendigten Artikelen oder Capiteln
- digster
- folgt ein schluß, darinn angedeutet wird,
- was für capital unverbrüchisch bleiben sollen, oder
- geändert werden können. Es ist aber
- c
- gewiß, daß niemand seine nachfolger
- durch menschliche die macht benehmen
- könne, mit einwilligung der zugehörigen
- eine anständige änderung der geseze
- zu treffen, schen schliche sazungen können keine
- ewige verbindigkeit haben. Es hat auch Kayser Carl der Vol.
- den ersten artickel an
- gezehlet worden. (
- unverheyrathete Erbende
- Tochter oder sonst einen
- ab
- doch mit des Pabsts Leonis
- des zehnten besonder erlaubniß
- besondern u. erlaub
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Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8, fol. 39r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068751:0079?run=617