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Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8, fol. 39r

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  1. Es wird im 19 Capitel eines gewißen
  2. Buchs oder ärteil gedacht, so denen Ordens-Braut
  3. vorgeschrieben. Von solchem buch
  4. t
  5. solte man auch billig nachricht haben.
  6. was im 20ten Capital von der
  7. herzoglichen Burgundschen Capellänkere
  8. gesagt wird, köndte also gefaßet werden.
  9. daß die säzeule, daß der orth wo
  10. die Ordens Capelle seyn soll in des hohen Haupts
  11. willkühr gestehet werde.
  12. Es stehet dahin, ob man es bey dem
  13. bewenden laßen wolle, was von
  14. wahl der neüen Ritter verordert wird,
  15. Im Capital 47 Capital und sonst verordnet
  16. wird, da es auff die mehrern stimmen
  17. der zeitigen Ritter lediglich ankommen soll,
  18. welches wohl schwehrlich anders als
  19. zum schein beobachtet worden
  20. zur gnüge beobachtet worden, oder ob man
  21. n Haupt die macht geben solle, Neüe Ritter
  22. vorzuschlagen, doch also daß der mehrer zählt die macht
  23. vorbehalten werde, solches zu verbitten, da
  24. sie den vorgeschlagenen Ritter zu ihrem mit bruder
  25. anzunehmen bedencken haben möchten hätten.
  26. im 65 Capital ist enthalten, daß wenn der Herr
  27. so des Ordenshaupt ist einen unmündigen Sohn
  28. oder eine hinterlaßen solle, so Ritterlicher
  29. en die Ritter einen zu
  30. Verrichtungen unfähig
  31. wehlen macht haben, der an statt des Haupts den
  32. ordenbiß zu der fähigkeit eines Neüen haupts
  33. regiren könne. Es scheinet aber das solches auf dem
  34. fall einzuspränck gegen das ordens haupt durch einen lezten willen
  35. niemand an seiner statt den Orden
  36. ihte
  37. biß dahin zu regiren benennet
  38. nachgeendigten Artikelen oder Capiteln
  39. digster
  40. folgt ein schluß, darinn angedeutet wird,
  41. was für capital unverbrüchisch bleiben sollen, oder
  42. geändert werden können. Es ist aber
  43. c
  44. gewiß, daß niemand seine nachfolger
  45. durch menschliche die macht benehmen
  46. könne, mit einwilligung der zugehörigen
  47. eine anständige änderung der geseze
  48. zu treffen, schen schliche sazungen können keine
  49. ewige verbindigkeit haben. Es hat auch Kayser Carl der Vol.
  50. den ersten artickel an
  51. gezehlet worden. (
  52. unverheyrathete Erbende
  53. Tochter oder sonst einen
  54. ab
  55. doch mit des Pabsts Leonis
  56. des zehnten besonder erlaubniß
  57. besondern u. erlaub

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Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8, fol. 39r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068751:0079?run=617