Leibniz-Handschriften zur Allgemeinen Geschichte LH 11, 4, fol. 175r
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- zu gelangen. Als gesezt, daß iezo kein
- Reichs-, kein deputations-, kein Churfürsten
- kein Craistag were, noch mittel vor
- handen dazu leicht zu gelangen, oder ohne
- deren beruffung der stände willen ins gesamt
- und in corpore zu erfahren. Möchte man
- wohl sagen, das Reich schlaffe, oder sey interims-
- weise biß auff eine beßere zeit, gestorben.
- Wenn aber nun gleich zu des
- des Reichs willen und schluß zu gelangen,
- die vorhehrgehenden deliberationen aber unorden
- rifftlicher Überlegung durch Clamores
- der Unkünftigen, oder privat-inte
- v
- ird ohne
- onnen
- Unbe
- der Übelgesinten geführet werden, so ist das Reich
- einem menschen gleich so durch eigne
- gemüths verwirrung gebhendet, und von
- hindern so sich deren zu ihren Nutzen zu gebrauchen,
- wißen, irre geführet wird,
- Damit also wohl gesinnte beym Reich
- ein
- In
- icher stehen müß ihm für allen dingen
- ein rechter gebrauch seines Verstandes
- gegeben werden. Unterdeßen
- aber, ehe man dahin gelanget, mus
- man ihm Vormunder sezen, daß ist auff
- Interimsanstalt bedacht seyn.
- Sind also zwey Haupt-Fragen, so aber doch in ansehen der dritt
- einem Reichs-Regiment-praeliminar seyn
- Erstlich wie das Reich zu einem richtigen und beständigen zu bringen,
- zum andern wie es unter-
- deßen bey so gefährlichen zeiten zu regiren;
- drittens wie es als dann wenn es zu einer
- richtigen Regiments-Form gelanget, sich
- seiner Cräffte zu gebrauchen habe. Und
- können wir Uns iezo wohl mit den ersten beyden,
- was nehmlich von nun an z
- den Kriegs-vergnügen, und die dritte bey seit
- stellen. Weil die ersten beyden dahin
- gehen, was von ihrem Herrn
- Was nun iezo ChurMaynz zu thun
- n
- habe, damit das Reich einsmahls in einen beßeren Stand
- gebracht, und unterdeßen nicht zu scheite
- geführet werde, a
- insonderheit dabey seine eigne eigene Sicherheit auff
- Posten, auch wie ChurMaynz
- nz wohl seine und des Erz-Stiffts
- eigne Ruhe gründe, als auch seine hohen
- actionen mit einer gewündschten Ausführung de
- und ihren guthen willen zu werck
- richten können. (§. 19.)
- und beständige
- nur,
- als noch unzeitig
Cite
Leibniz-Handschriften zur Allgemeinen Geschichte LH 11, 4, fol. 175r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068769:0349?run=617