Leibniz-Handschriften zu Deutschland LH 12, 2, fol. 107r
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- Demnach fragt sich,
- was von Kayser, Auch zu haltenbunden ständen
- der solcher zustand gethan, welches denn
- n. Et haec est imaginaria
- quidem, aliqvaten tamen vera, magnam certe
- artem verisimilis, linea Consiliorum Galli
- t
- corum. Fragts sich nun endlich was
- Kayser Leich und Reichs-liebende stande
- dagegen zu thun. Nehmlich
- Welches hier kürzlich zu
- durchlauffen, dieweil fast alles wohl
- im vorigen theil als iezigen anhang weit-
- laüfftig ausgeführet, und also von
- dar der beweis zu nehmen,
- so müste man dem am meisten pressirenden
- ymptomati, daß ist dem Cöllmischen Ungwesen
- Herzen zu verkommen, die Cöllnische
- reichstag vornehmen, und wo müglich dahin bringen
- daß der Stadt vom Reich auf ihre Kosten (da sie denn
- nominetenus Imperii re ipsa der Stadt
- seyn würde, ihrer Freyheit dadurch nichts vielen selbst ohne das schohn lehren wird.
- u beschaden, dem Reich und der standt
- zugleich verpflichtete Garnison einnehme.
- Solte man aber mercken, daß ein solches
- lafen Reichstag nicht schleünig durchzubringen, auch der versistorio sich allein sich bedencken,
- müße die stadt in geheim erinnert werden.
- nicht viel Caeremonien zu machen, sondern
- von dem Holländern ie ehe, ie beßer ehe es
- wenn man nur ein wenig zu lang
- verziehet, verbothen würde, vngsame + Leüeste
- Völcker an, und einnehmen, erklehrt, da auch mich ein iedem corpus Franckreich wie es
- nichts tentirt werden solte, dennoch diesen
- großen theils haben würde, daß
- die stadt mit hülffe einer ansehnlichen anzahl der soldaten
- chr. werke beschwindigen, und dancken ausmachen, dergl. dieweil d
- ihre bey ihre begebenen rebellionen
- geneigte ungezaümte Bürgerschafft mit
- ein baar nöthigen citadelli in zaum bringen,
- und sich diesen winter. Gewislich vor, wo
- jahr entweder schaden oder zu nuz machen.
- köndte. (
- 59) Ferner müste Holland disponirt
- werden Brandenburg, und (da auch diese
- etwas praetendiren) Braunschweig, satisfaction
- zu geben, Brandenburg endtlich
- eine festungen zum wenigsten zum
- theil zu restituiren, und also vor dießmahl das
- ungewitter abzubreünden, und die übrigen als Coln
- und Münster (darialleicht loben, mit Lüneburg
- wegen Hildesheim, Münster und Brandenburg
- an einem imputwort werden.
- wie auch im ersten theil des bedencken
- kens schohn längst erwehnet,
- wie man
- werck
- auch eind das Lothringischen
- haupte sache auch auch von
- sonderlicher conseqvenz,
- mehr peracidens und extron-artz
- gleichsam genöthiget, die genommen werden
- auch an restitution wie vor die
- sem, doch an den nächsten successorem, weil man
- diesem nichts mehr trauen will, nicht zu zwe
- ifeln. Wiewohl man auch diesen außer
- zweifel, wie seinen Vorfahr, also binden
- wird, daß man sich nichts von ihm
- zu befahren habe, zumahl au
- schleünigst
- von festungen ent
- blößete Land
- als ein Frontierplaz
- ihn, wo er an
- dersdenck. (§. 21.)
- was zu seinen frieden dienet, ein
- Daß aber die Collische Sache ein großes
- nach sich ziehen könne, ist hiernechst ausge
- führet, müße man derowegen
- bahr auch Kayserl. M. und das
- Reich des Lothringischen wesen eben so
- dergle
- starck sich anzunehmen nicht ursach haben, son
- dern ein solcher Nachdruck und zelu
- einer important zu
- ist, damit sparet werden kan. Denn
- sei necessit
- nicht e
- ehr
- eib
- wegen Lothringen
- doch auch ohne zweifle
- unsers zu reden. Da
- einem mächtigen und dapfen) weder unsre Meines
- ern schrecken, noch unsre guthe worth und be
- redsamkeit einen verständigen von s
- einem einmahl gefasten Zweck und
- Interesse ver
- den. Ja es ist zu besorgen
- werde, sondern sie ihm ie härte man s
- drauf dringe, ie weniger werde man
- ausrichten. Denn ein Herr so ein großes
- stück seines interesse aus dem puncto honor
- is macht, auch nicht thut was er
- tliche
- guthen gethan hätte, wenn es den
- schein einiger nöthigung
- hat, welcher aber bey einer starc
- ken interposition des Reichs nicht wohl
- zu vermeiden. Derowegen wo krünzen da
- umb ihn mit zurückhaltung des übrigen
- ein wenig noch zu binden,
- vor sich auf königliche Prin
- giengen dürffte, er nicht allein avuntag (
- s
- tam davon geb
- conditiones herausbringen, sondern das streich
- erhelte seine Jura und desselben und
- olte ihm keine cooperation zu einigen dur
- iri
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Leibniz-Handschriften zu Deutschland LH 12, 2, fol. 107r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068774:0213?run=617