Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 80r
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- pag. 17. 148 b t. zwar hat der
- Kayser der investitur allen Hanoverische
- ändel zu Chur-Ländern machen wollen. Denn gleich wie
- diret Verordnung den Chur- Fürsten zu Braunschweig selbst
- nicht accommodiret, also ist auch dasselbige
- beshero noch niemahlen vom gleich angenommen
- worden. M. h. H. wie komt alsdann daß per
- conclusum Imperii der Churanschlag auf die Hanoverische
- o subhanden werden, hab und ist nachricht gelaßen, und wie man
- lande gedeyet worden; ist daß nicht sie Closter leider einstreüer
- 21.) daß 14 jahr nach der war mit dem Haupt-1572 und 1222
- ja hin angetrucken, daß die particularia als Erramt. Chur-
- icht der volden fast nach den antwortum zu verschieben, welches bald
- s wohl bey uns daran ausdrücklich, und da
- siret; in einem Churfürstl. billig, aliquis alteris principali
- vom 14. ist approbation für
- wiederhohlet und Protestant worden. Es ist auch
- egenommen. (§. 21.)
- s chururgus Gotta, Brandeschafft, Braunsam Gothenb. deütter H. Assess
- nicht aufgegen daß in Fürst-Sachen januar. 1200. behrden Bremen,
- und darauße zwar auch Meckleben Schwärigen aufgetrewegen und gut
- Federdingus adeqvat ut supra divinam in praeterio colllegio behalten worden
- nichts bekommen, man sich die concurfur dazu s
- auß introductionem vorbehalten haben wolle. D
- ses auch da 13Cbr. daraus wiederhohlet. Dieses alles (sag
- ist nicht entgegen. Es kan um Churland auch wohl
- ein gewißes co
- fürstl. und trefliche nota
- nach zu resolviren
- um peculicam da solgendiren zu haben, jura seu qualificiren, welche vielleicht sonderlich leines successirt, auch sonderlich davon auch davon zu
- theil der Amptman von Kriegswegen anstalt so theil der copiezo
- en
- cht man anders das
- ationem
- r bey sie mit den frühren angehe
- was er an seine approcirten vor
- werden, weilgehohlet
- p. 19. bey Bd. in den Kayserl. Commission
- deculo von 17. sept. 17. 7. 7. 7, 7, 7, 7, 7, 7, b b uß der von Chur Braunschweig,
- in habenden Braunschweig, abstrahendo von
- hur Landen meldungs geschehen. H. Hörnigkendorfs a
- eines Reichs aufmahlen anstalt von ihm Landen zu sprechen.
- einet sich nicht allezeit von
- e. (§. 3) Es will sich zu den angegebenen
- Churlanden nicht reinen, daß herrn Herzog
- Anton Ulrichs hochfürstl. Durchl, als senior domus,
- Kayserl. auf die kesen in specie auch wegen Zell salenberg
- und grubenschagen empfangen, welche es von Churlanden in
- gänz soll gewesen, welche gleichwohl wenigst hätten sollen
- bewinnet werden, wenn dergleichen vorhanden. |: Hörnigk:|. Weil bey
- den Lande, daß mit der Chur-Purg, tunx, ist auch praesentia totaliter da actum
- bleiben, so hat man es billig deswegen auch bey dem alten hehrkommen
- welches die
- der zehüten aquam concoursibus genichis gefaßen. Die quartas 4 und ihm hu laut des theiland
- l latalis, ist durch eine sonderbaren invescitur an den
- hurfürsten gegeben worden. Was hätte man derowegen
- H
- für ursach oder grund gehabt, bey der Investitura d
- Ducatum et Comulaturum des Electoratus zu gedencken.
- lle Haubreiche zusammen,
- und zwar etwa eine sondertrunlich von Chur Lände erlicherte
- Beclagten verbunden,
- gegen alle bisherige obscionz, da man sonst kein exempel hat, d
- D. Beclagten ist das
- daß eines Churfürsten Chur-Land
- NB. 5. Was soll darinn für ein
- nach principalis, umb
- willen, das votum. De
- aber alleine Grafliche vota geführet werden. Man siehet sonst
- nicht warumb nicht zugleich geschehen könne, daß eine Churfürst
- sam al
- ihr
- bei
- hohen Herrn Principalen
- sonderlicher gestalt
- nöthig oder dien
- werden
- worau
- particularia seyn.
- estores et principes gezielet
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