Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 82v
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- auff solche weise und die Bayrische und
- ren schweigsche Churstituiel worden, von
- len den virtule sua jus eligendi haben
- stehet nichts dabey. (p. XL. Die sc
- e man kan, sagen daß die Lande
- beyern und Braunschweig qualitatem bekommen
- daß deren possessor legitimus virtute hujus possess
- doch durante linea determinata) jus eligendi habe
- ehr ist also kein unterscheid als das praescripta
- einem lande meditationis vorgeschrieben,
- em andern nicht. Alleine darzu nichts
- ste; so können zwo Sachen
- ein ander in allen stücken gleich seyn, obschohn eine
- langer als die andere zu damniren hat, und die welt
- H. Bischoff. Secret werden sollen ist nicht weniger vorher eine Per
- König in Preußen nicht
- gegeben, daß sein Königreich ein regnum extraordinarium,
- gewesen. Es wird
- der auch inferioris gradus sey, weil der Heiligen diesen duratio zu
- 17.) und unterdeßen will ich haben
- annember
- icht zu probiren, daß nicht auch Churlande gemacht werden. D
- h
- können, bey denen iedoch belange sie stehen bleiben,
- d
- ex eligendi cum caeteris juribus subiectivè beruhet.
- und verstößet man umb was man pag. praecedenti
- jus exparirt werden, könne ihm; auch wird verstatt wir man dieses vorhermaßen. Der
- beschänztet, die Cläger die daraus so mit bißen verdamt zu Hannover die gemeinung
- t; ist hätte man das secupuliren, käme
- D. numehro er eine constitutio pragmatica
- vorhanden, daß Kayserl. Mit in künftigen zeiten
- eine Neüen hören mehr anderst solle instituiren können,
- mit gesamter Churfürst. Fürsten mit Stände
- eyer bewilligung, sind nun ehr
- nach Monsensi statusum keine Neue Churm
- kan er auch ohne derselben consens keine Churlande machen.
- Der Kayser hat auch postrane sanctionem praignor
- B
- an
- a
- aetrono loco Electoralis seyn,
- Nun Chur, nachn kan keine auch sein Neues Churland sich dem quartulio selbst
- ch glauben; da habe denn ihrer Vaterl. Germanique ich suppeditur statutur st
- von des Kaysers macht, disputire,
- investit
- an selbst haben, (vnd vielleicht beßerung der andere meiner ungegründeten Flüg: vnd
- e, wie man
- n
- machen, daß
- icht mit aufrichtung einer Herr Chur
- darauf solche daß der Kayser, einer beyesten
- chur nicht ein
- werinn zu seyn. Nun eines Land zu sagen
- r bey
- Jch wie oben darthun, wie auch keine
- Ich
- n. (§. wenn gefragt worden, wo dann die
- braunschweig zur Lande sind welche es eigentlich
- unter dem Banöverischen Landen seyn, so ist es zwas eine
- curva und compendiosus antwort wenn, man sagl die quaestio sey nicht
- Puzus loci, es haben aber andere daran nicht
- ung, welche gern von solchen Churlanden ein mehrers
- wißen und solche demonstriret haben wolten. NB. D
- so auff die frage wo ihren braunschweig zu Lande, seyn
- kan man noch eine Compagni fall auctuarii geben. Hn Ampt Walder im
- Marces seye sachen, weiß daran so weißen zu Hannover, qvus großes erst
- n; haben andere daran nicht gnug, und
- wollen gott ein mehrers wißen, so stehet dahin
- man darüber will ihnen sich einzurassen schulden.
- rung daß soviel vorhanden als nöthig, dahe Electorallen
- ihm latem im Craß zu behaupten. Wenn man weiß
- Franco Brande geldet, als nöthig, der Graffurt zu erhalten.
- elben wird, daß es können, wenn man den Leüten gleich nicht
- er nicht
- hiern werden. Von dem so in Banci vorhanden, gesetzet, ob iezo begehret nicht
- pag. 17. 18. Ed. Zwar hat der Kayser
- in den Churlandg. in derg
- Es kan die sach durch ein gleichnüß
- illustriret werden.
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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 82v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068784:0164?run=617