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Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 82v

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  1. auff solche weise und die Bayrische und
  2. ren schweigsche Churstituiel worden, von
  3. len den virtule sua jus eligendi haben
  4. stehet nichts dabey. (p. XL. Die sc
  5. e man kan, sagen daß die Lande
  6. beyern und Braunschweig qualitatem bekommen
  7. daß deren possessor legitimus virtute hujus possess
  8. doch durante linea determinata) jus eligendi habe
  9. ehr ist also kein unterscheid als das praescripta
  10. einem lande meditationis vorgeschrieben,
  11. em andern nicht. Alleine darzu nichts
  12. ste; so können zwo Sachen
  13. ein ander in allen stücken gleich seyn, obschohn eine
  14. langer als die andere zu damniren hat, und die welt
  15. H. Bischoff. Secret werden sollen ist nicht weniger vorher eine Per
  16. König in Preußen nicht
  17. gegeben, daß sein Königreich ein regnum extraordinarium,
  18. gewesen. Es wird
  19. der auch inferioris gradus sey, weil der Heiligen diesen duratio zu
  20. 17.) und unterdeßen will ich haben
  21. annember
  22. icht zu probiren, daß nicht auch Churlande gemacht werden. D
  23. h
  24. können, bey denen iedoch belange sie stehen bleiben,
  25. d
  26. ex eligendi cum caeteris juribus subiectivè beruhet.
  27. und verstößet man umb was man pag. praecedenti
  28. jus exparirt werden, könne ihm; auch wird verstatt wir man dieses vorhermaßen. Der
  29. beschänztet, die Cläger die daraus so mit bißen verdamt zu Hannover die gemeinung
  30. t; ist hätte man das secupuliren, käme
  31. D. numehro er eine constitutio pragmatica
  32. vorhanden, daß Kayserl. Mit in künftigen zeiten
  33. eine Neüen hören mehr anderst solle instituiren können,
  34. mit gesamter Churfürst. Fürsten mit Stände
  35. eyer bewilligung, sind nun ehr
  36. nach Monsensi statusum keine Neue Churm
  37. kan er auch ohne derselben consens keine Churlande machen.
  38. Der Kayser hat auch postrane sanctionem praignor
  39. B
  40. an
  41. a
  42. aetrono loco Electoralis seyn,
  43. Nun Chur, nachn kan keine auch sein Neues Churland sich dem quartulio selbst
  44. ch glauben; da habe denn ihrer Vaterl. Germanique ich suppeditur statutur st
  45. von des Kaysers macht, disputire,
  46. investit
  47. an selbst haben, (vnd vielleicht beßerung der andere meiner ungegründeten Flüg: vnd
  48. e, wie man
  49. n
  50. machen, daß
  51. icht mit aufrichtung einer Herr Chur
  52. darauf solche daß der Kayser, einer beyesten
  53. chur nicht ein
  54. werinn zu seyn. Nun eines Land zu sagen
  55. r bey
  56. Jch wie oben darthun, wie auch keine
  57. Ich
  58. n. (§. wenn gefragt worden, wo dann die
  59. braunschweig zur Lande sind welche es eigentlich
  60. unter dem Banöverischen Landen seyn, so ist es zwas eine
  61. curva und compendiosus antwort wenn, man sagl die quaestio sey nicht
  62. Puzus loci, es haben aber andere daran nicht
  63. ung, welche gern von solchen Churlanden ein mehrers
  64. wißen und solche demonstriret haben wolten. NB. D
  65. so auff die frage wo ihren braunschweig zu Lande, seyn
  66. kan man noch eine Compagni fall auctuarii geben. Hn Ampt Walder im
  67. Marces seye sachen, weiß daran so weißen zu Hannover, qvus großes erst
  68. n; haben andere daran nicht gnug, und
  69. wollen gott ein mehrers wißen, so stehet dahin
  70. man darüber will ihnen sich einzurassen schulden.
  71. rung daß soviel vorhanden als nöthig, dahe Electorallen
  72. ihm latem im Craß zu behaupten. Wenn man weiß
  73. Franco Brande geldet, als nöthig, der Graffurt zu erhalten.
  74. elben wird, daß es können, wenn man den Leüten gleich nicht
  75. er nicht
  76. hiern werden. Von dem so in Banci vorhanden, gesetzet, ob iezo begehret nicht
  77. pag. 17. 18. Ed. Zwar hat der Kayser
  78. in den Churlandg. in derg
  79. Es kan die sach durch ein gleichnüß
  80. illustriret werden.

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