Leibniz-Handschriften zu Niedersachsen LH 21 A, fol. 83v
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- 3
- Ad duodecimum
- Es folgt aus dem officulo serarat
- mit Wolfenbütel und deßen empelfairen. Praesu
- gesehen, grauch weilen herauße koltenen fest bey ihren Herrn Vaternsagen den rang
- oläger gelaßen, biß hie mit denen beyden Collegirenden
- dre ferii oder wenigst mit einen darüber sich wünde
- sten 5. Es ist nicht ein worth
- davon in articulo separato, daß Chur Braunschw.
- verglichen haben;
- des Herzogs von Wolfenbütel. Durchl., ratione et Pater curioris, den rang
- gelasten, sondern man facta jure cuiusque abstrahiret,
- der sodann sonderlich mit mir sich zu den verglichen
- daß Churthan zwar sich nicht zweifeln, die übrig directoris
- und Wolfenbütel seyn solle, hingegen Wolfenbütel
- auch ercläret, die sach auch die vorsetzend und judicata, aufkommen zu laßen, q
- g, zum Papis zu laßen, daß ich Chur Braunschw. in dem arbeit signali sol
- darin kan Chur Braunswegen sich vorlare Wolfenbütel oder arbeiten vorzu finden wollen.
- verparet solchen mandirung aus Bremen nicht z
- noch einzuraümen.
- eingeführet w
- icht allemahl zu schließen, man leiderlich einig was auch als justificiren auch schwehrtestum und
- p. 3.
- Ad decipum qvratum
- das von einem preiß auff den andern
- D. Das Costags nach causern. Weiß kan etlicher
- pactor. und zwar in ordine primus seyn kan.
- chrehrlich gelangnet werden, ob gleich das hohen
- Christ. haus Würtenberg die Grubfründzitiones
- iltre facti und
- stehet man solches zu näherer erkundigung. (§.
- alleine respiciret
- sed. Es wäre kein geringes reconvenient,
- wenn der jenige so allemahl in Directorio ordine
- secundus ist einen directore, welcher ordine primus,
- vorgehen wolte, in dem es contrahiduorem
- supplicirt das secundus ordine primus sey, wie geschehen,
- werden, wenn dahero extractorum von Wolfenbütel auff
- Thurfrantz von Käme.
- 35. Weilen Elector etiam non
- vor gehet, so hat sein vorgang mit dem
- n
- einem directorio ipsa conditionibus, und emtspringet auch
- origens dann directorium
- aus demselbigen nicht. cessat contradicatio ob dieselben, d
- sondern a
- hymit sowohl aus diesen ganzen Molanici
- Otto decimum septim,
- afft Catholae, Cathani. Cathar. Consam ex curis capitalibus, praeserire, und
- respectus
- a
- ft, et dy. 27.
- und dem Augusto der ermangenden Chur-lande sich behet den willen
- c
- in ab
- welches effugium aber gar gnüge obstruiret worden
- . H. Testament Churbauern mit Saltzburg in Directorio du
- unkrafft weis sagen, es saget aber und votiret demselben nicht ver
- rthl. 5.) Wenn denn also so wäre wiederumb ein exempel vorhanden,
- ie der director nicht gesezet.
- vnd geht auch ein unterschwerdungkeit und Schweden. Und ist alle
- enn auch anders dreyern auch weis sag nicht als Churfürst
- dern als Heßen eröhnet mehr gegen Churv
- n. Es ist da mehr erkundigung nöthig etwas nachzuführen,
- in gewißer Sachen wecht, wird es zweifele ohne bloß ex capitat
- Ducatus geschehen.
- Fürtragen vor Saltzburg underschreibet, also durch particular
- h
- e
- e
- d
- 35. quid tum. gnug ist
- daß ers also reguliret worden, wenn es der hier nicht praejudiciret
- conventiones reguliret.
- Er kennet daß sich ChurBayren mit Salzburg vergleichen, gewiße
- achten. Die weiß als Churfürst andere als Herzog zu verrichten,
- Und decinum septimum
- en. (§. 20.) So es wäre nach zusuchen ab und Nieder-Knecht, (teiste keine
- der
- träte
- weisei auch, wenigstens ante reformationem curiosum.
- nach Wierbtich
- die confirmation nicht aufgehoben worden
- der sachung wird allen ansehen,
- s
- Mutter geb
- ewesen würde sie
- Was biß zum ende consimlich p. 26. und 27.
- seyn, da ja die
- nunmehrohet wird. Einmahl auff repetitudinis priorum hin
- von ihre abhelffliche Maße gegeben worden.
- et
- allem daselbst
- wird
- verm
- contrahiren
- und Re
- l nehmlich add. p
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