Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 69r
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- Extract. G. Testament
- Ob nun wohl das sich primogeniturae bin Unser fürstlini nicht
- ebracht mich bey denselben iemahlen observiren, solches auch sein bedencken
- hat wir Unspedochen hierbey stillen erinnern, der von Unsern
- vorfahren unterschiedtlich gemachten Adnung und wie zu Churfahren, solches
- gefohlen, auch wiewohl sich land undt Leüte. Daß
- wann bey uns verflich erwogen, was durch viel fältige Theilung
- inden zu Teütschland auch der Regierung sind und Leüten, f
- große unterträgliche beschwehrungen aufgebürdet werden, dergleichen
- ufft der Cron. Kön. M. und den H. R. R. durch die Zusamk-
- unenbehaltung fürstenthümer und Landen viel beßer denen
- sonsten die schuldige gebühr und diensten gelisbet werden können;
- u laßen wie es zwar bey der im Hildegung seyn ein halb
- tenes Verordnung, so lang das angetenthum Calonberg bey uns
- unsern Söhnen allein seyn wird verbleiben. Wenn aber
- das fürstenthum zellischen theils auch zu fallen käme
- und sonst oder unserm Söhnen anstammen werde, auf den
- fall wollen und verordnen wir, daß gedachte Fürsten
- um Cell und glauben gegeben einander gesezet,
- ein dergleichen derselben, wie nicht wenige das fürstenthum
- dergleichen gewesen seiner iezigen Consistenz, und in specie bey Zell
- die davon sehr rührenden Appenuarien zusamt der Unterdrieße
- hofft von so weit bißhero bey Zell gewesen, und annoch ist wie auch
- ünftigk die schuld, dann bey solchern und Göttingen, als welcher
- e
- Fürstenthum darunter mit begriffen, die Hamburg und Ebensteinste
- beneben denen eulängst eröfneten Stücken zu ewigen zeiten verbleiben
- und die übrige gleichheit (vermittelst der Hezischen aniezo bey Parburg
- Wenn nun obgesezte Schichtung richtig so soll unseren Sohnen
- wesenden; gemacht werde
- Herzen M. h. Hrn Lüderig oder welcher unten näherey, dochnen alsdann
- der Altiste seyn wird, die optis unter beyden große fürsten frey und
- davon stehen wird, das andere aber unseren Söhne Herzog Georg Wilhelm,
- oder weiß er allein der zeit unseren abgabliebung, verstehen Sohn der nächstl
- durch eine weiße wird, an mit bemfallen, selbigen Unsrendheit und andhres auch welche
- also ein jedoch fastent seyn antworten werden, daßelbige guthen seinen
- eltesten lohn. Ich seines sohn und so fertig in famtini Postorum,
- wie viel aber zu vntheilen und geringsten nicht bemächtiget noch
- n ein guthen. Solche beyde fürsten Brüder solange nicht rechtschlüße,
- ecini stehen und dauern wird in iezt gesetzter consistur ohne einige
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- l
- würde sich auch begeben, daß von unser obgesetzter maßen regirenden
- ferner subdrossig ungehindert verbleiben
- ohne ließen eine Feder die andere nach gottes willen noch gebothen willen,
- er kurtz oder lang ohne männliche Erben auch gesehen und als dann männliche
- ben, von unsern dritt, oder wirdt gebohrungen Söhne, übrig seyn würden.
- auf den fall, soll das also versamt angestenthum gar nicht getheilet
- werden, und zwar den überbleibenden Regirende Linie die ge
- ein gegenwartzen; deren also eröfneten und vorhin gehabten fürstenthüren und landen
- reysehen, das nicht gelocke aber föderst auff die vom dritten gebohrne
- wohl verhinte, und so fülsters wenn auch schohn die von der überbliebung
- genommen uini an der Sohn hoffe näher werden, auf des vierdt-gebohren
- lohnes hierinn, und dasmahl auf deßen Sohn und Letisten und von denselben
- auf deße Sohn und sohalb sollen, obhier und so fort an seinigen und allein verfallen wolte.
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 69r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068786:0137?run=617