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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 69r

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  1. Extract. G. Testament
  2. Ob nun wohl das sich primogeniturae bin Unser fürstlini nicht
  3. ebracht mich bey denselben iemahlen observiren, solches auch sein bedencken
  4. hat wir Unspedochen hierbey stillen erinnern, der von Unsern
  5. vorfahren unterschiedtlich gemachten Adnung und wie zu Churfahren, solches
  6. gefohlen, auch wiewohl sich land undt Leüte. Daß
  7. wann bey uns verflich erwogen, was durch viel fältige Theilung
  8. inden zu Teütschland auch der Regierung sind und Leüten, f
  9. große unterträgliche beschwehrungen aufgebürdet werden, dergleichen
  10. ufft der Cron. Kön. M. und den H. R. R. durch die Zusamk-
  11. unenbehaltung fürstenthümer und Landen viel beßer denen
  12. sonsten die schuldige gebühr und diensten gelisbet werden können;
  13. u laßen wie es zwar bey der im Hildegung seyn ein halb
  14. tenes Verordnung, so lang das angetenthum Calonberg bey uns
  15. unsern Söhnen allein seyn wird verbleiben. Wenn aber
  16. das fürstenthum zellischen theils auch zu fallen käme
  17. und sonst oder unserm Söhnen anstammen werde, auf den
  18. fall wollen und verordnen wir, daß gedachte Fürsten
  19. um Cell und glauben gegeben einander gesezet,
  20. ein dergleichen derselben, wie nicht wenige das fürstenthum
  21. dergleichen gewesen seiner iezigen Consistenz, und in specie bey Zell
  22. die davon sehr rührenden Appenuarien zusamt der Unterdrieße
  23. hofft von so weit bißhero bey Zell gewesen, und annoch ist wie auch
  24. ünftigk die schuld, dann bey solchern und Göttingen, als welcher
  25. e
  26. Fürstenthum darunter mit begriffen, die Hamburg und Ebensteinste
  27. beneben denen eulängst eröfneten Stücken zu ewigen zeiten verbleiben
  28. und die übrige gleichheit (vermittelst der Hezischen aniezo bey Parburg
  29. Wenn nun obgesezte Schichtung richtig so soll unseren Sohnen
  30. wesenden; gemacht werde
  31. Herzen M. h. Hrn Lüderig oder welcher unten näherey, dochnen alsdann
  32. der Altiste seyn wird, die optis unter beyden große fürsten frey und
  33. davon stehen wird, das andere aber unseren Söhne Herzog Georg Wilhelm,
  34. oder weiß er allein der zeit unseren abgabliebung, verstehen Sohn der nächstl
  35. durch eine weiße wird, an mit bemfallen, selbigen Unsrendheit und andhres auch welche
  36. also ein jedoch fastent seyn antworten werden, daßelbige guthen seinen
  37. eltesten lohn. Ich seines sohn und so fertig in famtini Postorum,
  38. wie viel aber zu vntheilen und geringsten nicht bemächtiget noch
  39. n ein guthen. Solche beyde fürsten Brüder solange nicht rechtschlüße,
  40. ecini stehen und dauern wird in iezt gesetzter consistur ohne einige
  41. 2
  42. l
  43. würde sich auch begeben, daß von unser obgesetzter maßen regirenden
  44. ferner subdrossig ungehindert verbleiben
  45. ohne ließen eine Feder die andere nach gottes willen noch gebothen willen,
  46. er kurtz oder lang ohne männliche Erben auch gesehen und als dann männliche
  47. ben, von unsern dritt, oder wirdt gebohrungen Söhne, übrig seyn würden.
  48. auf den fall, soll das also versamt angestenthum gar nicht getheilet
  49. werden, und zwar den überbleibenden Regirende Linie die ge
  50. ein gegenwartzen; deren also eröfneten und vorhin gehabten fürstenthüren und landen
  51. reysehen, das nicht gelocke aber föderst auff die vom dritten gebohrne
  52. wohl verhinte, und so fülsters wenn auch schohn die von der überbliebung
  53. genommen uini an der Sohn hoffe näher werden, auf des vierdt-gebohren
  54. lohnes hierinn, und dasmahl auf deßen Sohn und Letisten und von denselben
  55. auf deße Sohn und sohalb sollen, obhier und so fort an seinigen und allein verfallen wolte.
  56. 23

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