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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 1, fol. 69v

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  1. Stiefkinden und wollen wir, daß diese Unsre Väter
  2. Dispositionis nicht allein von unsern freündtlichen LebenSöhn und Tochter,
  3. in sein Patrimi Eloyii (wol des possessiones, sondern auch wie oberwehnet,
  4. in denen funden, welche Unsere descendenten in genobenem in omn
  5. penetio in nostratione ductuae legis sive Constitutionis testitutis suae
  6. fidecomaussus certitatis universalis et perpetui noch nicht, dauern und w
  7. nur niemandt offter unsern Nachkommen frey gestellet, noch vergönnet. Da
  8. werden soll, davon in praecipit unter seinigen praetente oder ihnen abzureich
  9. oder abzutreten. Wegen auch zu unseren freundtlichen Unsressehen, ohnen die
  10. gänzlichen zuversicht, daß sie nach erlangung ihrer allezeits mänlichen
  11. jahren die von Haus alsdenn offenenten Personen anheim ob, und Handelscha
  12. unsers ganzen fürstl. Durchl4 zu stand sich gelegenheit zum besten
  13. bekand aus rechten Väterlichen gezogen hergeflosene Verordnung freund
  14. 2
  15. keinen vermocht, verstattet werden sollen, sich aber sich dann für sich
  16. ihres alteres erfället gegen die Regierde, Herrn, wie auch die Regelande
  17. Extract auff sehl. Herz. Joh. Friedrich zu Brand L.
  18. in druck publicirten gegenbericht auff H. Herzog Gnd. Väfflin
  19. errecht betr. die succession in Fürstenthum, Lüneburg nach Holzen Christian,
  20. edrigs seel. abstehen anno 1665. In Paris Dietrich
  21. en. Gleich nun aus denselben und sonsten ex Testamenti
  22. c
  23. prahentis umbfolgende praesupposita von sich selbst e heraus fleiß
  24. und an sich listig und Unstreitet seyn. Daß beyde abgeschm
  25. Calenbergen in ihrer von ceratore verordneten Consistoria zu erwegen.
  26. erter Verbleiben und von zugeren der herren zähne eher deren
  27. descendenten beseßen und regirt werden, und kleiner unter denselben
  28. bey der Fürstenthüme zugleich possidiren und begehren, sondern wenn innen den
  29. der Herrn hohen eines von besagten Fürstenthumern desiret das andere
  30. Extract aus dene zwischen Herzogen Christen, Ludwigs Christoph Wolph
  31. Georg Wilhelm zu Braunschw. und Lüneb.
  32. nicht, fürstl. Durchl1 Durchl1 den 10. jnd 1646. aufgerichtet
  33. HoffEdhl. Durchl4 auf förderstich vor allen dingen thun wir vor ins unsere
  34. Proben und mit beschreibener obangerstes und Adß seel. Glattorf bekannt und
  35. erwehlen, über die in 1644– vor uns albereits wohl bedachtlich
  36. schehene Accession vnd genehmhaltung hiemit nochmahls zur angegr
  37. n seyn beständigen wiederhöchs hoffe halbens und gemüthszufindung approbir
  38. belieben und annehmen. Uns auch bey Unsern Durchl. Ehren, wahren
  39. worthen, trauen und glauben festiglich, gleich wie in einzusprechen wird
  40. clausulen also auch die Karlung der künfftigen succession mir regiren
  41. auch deren exequatio abzustellen und gleichfallung halber gemachte Verordnung
  42. ch
  43. e
  44. zu ewigen tagen stes verstoß und unverbindlich halten, derselben treülich
  45. folgen und nachkommen, und dawieder auf keiner beweise und
  46. wege; wie das in oder ohne recht beschehen, und von Menschen
  47. reden werden kan, nichts bey der beyden fürgehmen handeln noch zu
  48. en verstatten, sondern es iederzeit eine regeland zu Förderung hinter-Arme
  49. dem nechstfolgender Herrn Söhne und deßen dasselbstige lini ordine March auch
  50. praescripto zu stehe und zu falle. (s
  51. edächtnüß und Herrn Herzogen
  52. et
  53. söhnlich erkennen und beherzigen und davon nimmermehr rießer flich a
  54. viel weniger dagegen das geringste vernehmen werden; immaßen denn
  55. auch keiner zu einiges Regirung oder hab und empfangung deßen so ihm
  56. und ihre Nachpringen und zwar die nicht geschieden, wenn sie das 66 làß
  57. gegen einander vermittelst Cörperlichen eydes
  58. 2

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