Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 60v
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- rthl. von Platen Tripl. 81 bey Personal zusammen
- kunfft mit Chur-Bayern und solchsten hat dieser position wieder
- ohne versicherung gegeben, auch der Churf. verschlagen, übel gar
- willfährig erclärckt, numahlen auch den alhier zu gewißen
- Müchtler-Urger gegen ersten Joh. Röhrenderci
- keit, es ist zwar auch die Nahburg Grelenheit verstehen,
- doch zu Churbergen selbst den büchern Überditionen der erhebligkeit s
- auch befunden worden, daß es haben die Griechen zu verweigte
- oberung von Schauberg hat auch gegen den Seiner Frisch, vor des Chur
- derg meinen und sinnen officiret gemacht, bin Christio
- 1
- er Clägerin
- len werden, wieß bin gelegenheit des Memarches nach diesen Neü
- inschen wirdt, der nothdurfft ohngebenstig beygeschlüßen laßen.
- gen hat Brandeln bin der hölfftigung nach Bönnen. Also nicht
- zu verdamten, were auff eine Posten negotiiren laßen, maßen
- wir nebenst den erforderten nicht geringen heltzen der allianat
- auff dem höchst geschrieben für unserer posterität zu renuntirten
- protorirt, dergleichen durch auf diesejenigen eins wizen
- der Archivativen rescribiret.
- Adolphiae et seq. 1. Schreider hatte durch 29. Crade hand
- n ihres Vaters Jesuit in forma erhalten, auff der erste seite die ihm
- t
- denselben nicht vorgenommen, hätte den notif der Churf.
- Matronventus, und aufheben des oppositium gestandis
- andern sie dergestalt ihren grösten. H. Zendorff wer
- der dienst leutliche Universität, ist also durch eine dinge theilung sein theil. Di
- gemacht, daß auch mit Zell selbst nicht einig. In effectu ih
- wie er weite nicht instruirt gereget, als zehören jahreres
- zu sondern, dahingen Br. beschlägt pro scopo negotiation,
- onn. H. zu haben Hörnigster auch cessurer dergestl. difficultat
- wegen Zell haben der Bauen der Tractatuit in curiosi, der
- in wißen ist Chur Sachß. eigenhänden und schreiben eingelauffen
- darinn alle guthe officia promität werden. Rescriptum
- an den grußplatz uberbrechen im Naßaufen 4/ sept. 1689
- 24
- Schulden. Schulden, Schreiben, Cammerr, einzusendig,
- ffurt Spanien, habe von gr. von zulöufflachnicht
- erhalten, daß auf gewiße Maaße es m nicht ungünigt,
- wir und daß man zugereden, so sollen sie hoffe es würde
- Nur leuchtesach sey weilen Sie, wenn und Chur, bey Ihr Chfr. gewesenheit
- ienst zue Schadtendorf. Probst 1/ gril. Die
- Kayserl. Augustii sonsten es müste durch alten den simplicisium
- den Caroliosen sein verdacht gemacht werden, als ob
- den mundeln etwas zu ihrem praejudi
- in Specieamma H., Sax. Amben legi. Werde
- Nejudicirlich seyn, wenn iezo die occasion mit leren
- verlaßung verlohren werde.
- samma menschen 30. Leibn. 10. Octob. 1. Der von Schönborn seyn credit
- reiße nicht daß er viel produciren könne, hätte noch gleich
- igen ihnen gedacht, es dürfften ist
- in wohlen zu begriffen tractiren werden, novi perfectoris
- wohl einsmahlen
- ad Consistorii des Teütschürs und nichts doch Englandes
- ein orthen geschühret. Es verstehen muß ihre ihre gn. ihre Herr
- meinen ihre eine Sachen nicht genüzerliches nicht sein und
- versorgen. Man müste dar den Schurzen durch den von Engelben
- vollen gewiß
- habe Beymil, Carolo et Brandeln.
- mahlen, item daß man das werck abgeschohnen, scheinet aber sie wolte
- darüber sagt anfragen.
- V. E. starckhürden müsten erst in plis
- Mähren, man wunder mit den Ministris von dem Rächersachen nicht anbinden.
- e
- M. A. Maximilenii Elersabeth, wenn etwas von Kayserl.
- 1)
- an sie gebracht wolte, der sach ihren Muthuttern fürten
- agiren von ingen sich erbothen man solle ihm nur ad hand
- In
- geben was zuthun
- Indator von der Kantzholm,
- nach Augspurg geschickt von Collegio Cardinalium, der Herz
- guth, daß er sich gründe ursponiren muß, wenn etwas er
- des Churf. Collegii usw. nichtung vor keine flies werde
- KönigRath. nicht endlich seyn, alle hat eine schrifftl.
- antiz biswegen behänigk, so ihm angeschloßene maßen gegen
- Votu liegt nicht bey der Actus
- angtl. a° 0 Stund. by
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