Search the Nachlass

Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 68v

Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.96.

Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text

One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 69r); this page is its left half.

The machine reads it as

  1. Damit nun Unser allein zu beförderung des gemeinen wesens hierunter führende
  2. gnädigste Intention umbso viel ehender assequiret, undt in denen Commerie
  3. Sachen alß welche gemeiniglich schlerunge Expedition erforderen, die
  4. Justiz nach möglichkeit befürdert werde; So haben wir fürs ander
  5. nach der Sachen gnugsamen Überlegung Gnädigst resolviret, daß
  6. viel ermeldtes Collegium über alle fälle, welche von denen vorhin
  7. außgefertigten undt noch ferners in Commerii Sachen ausgehenden
  8. Generalien undt Mandaten herrühren, desto gleichen die jenige
  9. casas, so sich bey victirung der Güther, hinführung verbothener oder
  10. falscher wahr, ereigenern; Item über die Confiscations- undt andere
  11. straffbahre fall, so sich von angezogenen Mandaten hernehmen, in
  12. weniger über alle strittige handlungen undt Confiscationes, so von dem
  13. Loback, Appalto (alß deßen völlige Direction wie anlängst diesen
  14. Collegio, durch ein absonderliches Decret, übergeben) hehrrühren, die
  15. endliche Cognition, justification undt respective Ober-Inspection
  16. haben solle, dergestalten, daß künfftig in diesen Fällen von Unser
  17. Beampten, undt anderen Jedes Orts ordentlich obrigkeiten vor
  18. 3
  19. denen sich selbige begeben, zwar noch hinfürders von erster Wit
  20. wegen erkandt, und dan, wan von einer solchen erkäntnus intra fatatio
  21. geweyert wirdt, von Unserm Hofrahten, oder nach gestaltsame oder sich
  22. erreignenden Fällen, In Unsern Regierungen alsß anderen Testamentz, die
  23. Sachen ordentlich, und wie rechtens ist, verscheidet werden sollen, da aber
  24. einer wilden solche des Hoffraths, oder der Regirungen Erkäntnüs be
  25. schwehret zu seyn vermeinte, solle Er in kein anders, alß dieses von Auß
  26. hiemit nochmahlen ohndst confirmirte Copmercien Collegium, also letzte Zinschl
  27. zu appelliren befügt seyn, bey deßen endlicher Verbescheidung des
  28. das so viel erst angedeuten maßen die in den Commercien. Diesen hinein
  29. Läufende Sachen undt davon herfließende Confiscations, falle anbelanget
  30. sein endliches Verbleiben, und daß ordinarium in diesen Fällen nicht
  31. statt haben solle, dabey aber zu beobachten, daß in schlechten Fällen, die
  32. von keiner sonderbahren Erheblichkeit seind, bey den ersten Jnstanten gar

Cite

Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 68v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0136?run=617