Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 68v
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- Damit nun Unser allein zu beförderung des gemeinen wesens hierunter führende
- gnädigste Intention umbso viel ehender assequiret, undt in denen Commerie
- Sachen alß welche gemeiniglich schlerunge Expedition erforderen, die
- Justiz nach möglichkeit befürdert werde; So haben wir fürs ander
- nach der Sachen gnugsamen Überlegung Gnädigst resolviret, daß
- viel ermeldtes Collegium über alle fälle, welche von denen vorhin
- außgefertigten undt noch ferners in Commerii Sachen ausgehenden
- Generalien undt Mandaten herrühren, desto gleichen die jenige
- casas, so sich bey victirung der Güther, hinführung verbothener oder
- falscher wahr, ereigenern; Item über die Confiscations- undt andere
- straffbahre fall, so sich von angezogenen Mandaten hernehmen, in
- weniger über alle strittige handlungen undt Confiscationes, so von dem
- Loback, Appalto (alß deßen völlige Direction wie anlängst diesen
- Collegio, durch ein absonderliches Decret, übergeben) hehrrühren, die
- endliche Cognition, justification undt respective Ober-Inspection
- haben solle, dergestalten, daß künfftig in diesen Fällen von Unser
- Beampten, undt anderen Jedes Orts ordentlich obrigkeiten vor
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- denen sich selbige begeben, zwar noch hinfürders von erster Wit
- wegen erkandt, und dan, wan von einer solchen erkäntnus intra fatatio
- geweyert wirdt, von Unserm Hofrahten, oder nach gestaltsame oder sich
- erreignenden Fällen, In Unsern Regierungen alsß anderen Testamentz, die
- Sachen ordentlich, und wie rechtens ist, verscheidet werden sollen, da aber
- einer wilden solche des Hoffraths, oder der Regirungen Erkäntnüs be
- schwehret zu seyn vermeinte, solle Er in kein anders, alß dieses von Auß
- hiemit nochmahlen ohndst confirmirte Copmercien Collegium, also letzte Zinschl
- zu appelliren befügt seyn, bey deßen endlicher Verbescheidung des
- das so viel erst angedeuten maßen die in den Commercien. Diesen hinein
- Läufende Sachen undt davon herfließende Confiscations, falle anbelanget
- sein endliches Verbleiben, und daß ordinarium in diesen Fällen nicht
- statt haben solle, dabey aber zu beobachten, daß in schlechten Fällen, die
- von keiner sonderbahren Erheblichkeit seind, bey den ersten Jnstanten gar
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 68v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0136?run=617