Search the Nachlass

Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 69r

Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.96.

Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text

One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 68v); this page is its right half.

The machine reads it as

  1. kein schrifftlichen Process zu verstatten, sondern gleich mündliche Verhören anzustellen,
  2. mithin die Sachen, ohne der Partheyen Beschwerliche Unkosten, gleichid. Protocoll
  3. rum zu nehmen, undt darüber zu entscheiden, bey der andern Jnstantz aber allein
  4. in Sachen von einer absonderlichen Promortanz in Schrifften zu verfahren zu gelaßen,
  5. werden soll.
  6. Ferners und zum dritten, solle dasselbige Macht haben, all unsere nachge
  7. setzte Braupte undt Obrigkeiten ohne unterschied, da sie die schuldigste Paris
  8. tion mit leisten woll ergiben, zu panitiren, die Drosten gleich durch die
  9. Execution von Ihren einzubringen, und zu verrechnen woll auch, nach gestalt
  10. sene der bezeigenden iederseyn könten, undt ungehorsambt, selbige hiehero
  11. itiren, undt in arrest setzen, oder mit Unserem gnädigsten vorwißen
  12. von Ihren diensten suspendiren oder gar derselben entsetzen zulaßen.
  13. läger meinunge hat es viertens mit denen Jenigen landt Ständen
  14. e
  15. und Hoffmacks: Inhabern, welche denen von mehr offtgedachtem
  16. Commercien Collegio bereits emanirten- undt nach ferners ergeheiden befeh
  17. len undt verordnungen, in deren gebotts- undt verbothen, nicht nachkommen
  18. sondern selben zu wider den Überentern bey Ihren victationen mit alleine
  19. hinderlich seyn, sondern sog an die haufirer in ihren Hoffmarcken gedulten, und
  20. unterschlich geben, daß Sie 20 ipso, weiln Sie solches thun, undt auf sie
  21. 21
  22. zu beweisen ist, von gedachtem Commercien Collegio, gestalten Umbständen nach
  23. sollen gestrafft werden. Wir gebühlen auch Vors fünffte, daß fürte
  24. hin, weder von Unseren Geheimben, noch hof-Rath, Hof Cammer, noch von denen
  25. Regierungen, weniger von Gerichten, oder HofMarcksInhabern eintzigen
  26. Hausier Patent, noch auch die bißhero außgebene Woll. Leder Fruct. hält, hohe
  27. lder andere Paßen umb Sacher, die zu ein oder andern Manufacturen gehörig
  28. seynd, mehr ertheilt, sondern solche alleinig von erwarten Commercia Collegio
  29. außgeben, und darmit nach gestalt der Zeiten, undt Umbstände dispensi
  30. ret oder gäntzlichen wider aufgehebt werden sollen.
  31. was sechstens der fünfften habende Freyheiten, item die Handwercks
  32. Ordnungen anbelanget, wollen wir es zwar darbey annoch gelaßen, undt
  33. sollen darüber ieden Orts Obrigkeiten zu erkennen haben, da sich aber ein
  34. oder anderer hervor thun, welcher zu abstellung der Mißbrauch, undt

Cite

Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 69r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0137?run=617