Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 69r
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- kein schrifftlichen Process zu verstatten, sondern gleich mündliche Verhören anzustellen,
- mithin die Sachen, ohne der Partheyen Beschwerliche Unkosten, gleichid. Protocoll
- rum zu nehmen, undt darüber zu entscheiden, bey der andern Jnstantz aber allein
- in Sachen von einer absonderlichen Promortanz in Schrifften zu verfahren zu gelaßen,
- werden soll.
- Ferners und zum dritten, solle dasselbige Macht haben, all unsere nachge
- setzte Braupte undt Obrigkeiten ohne unterschied, da sie die schuldigste Paris
- tion mit leisten woll ergiben, zu panitiren, die Drosten gleich durch die
- Execution von Ihren einzubringen, und zu verrechnen woll auch, nach gestalt
- sene der bezeigenden iederseyn könten, undt ungehorsambt, selbige hiehero
- itiren, undt in arrest setzen, oder mit Unserem gnädigsten vorwißen
- von Ihren diensten suspendiren oder gar derselben entsetzen zulaßen.
- läger meinunge hat es viertens mit denen Jenigen landt Ständen
- e
- und Hoffmacks: Inhabern, welche denen von mehr offtgedachtem
- Commercien Collegio bereits emanirten- undt nach ferners ergeheiden befeh
- len undt verordnungen, in deren gebotts- undt verbothen, nicht nachkommen
- sondern selben zu wider den Überentern bey Ihren victationen mit alleine
- hinderlich seyn, sondern sog an die haufirer in ihren Hoffmarcken gedulten, und
- unterschlich geben, daß Sie 20 ipso, weiln Sie solches thun, undt auf sie
- 21
- zu beweisen ist, von gedachtem Commercien Collegio, gestalten Umbständen nach
- sollen gestrafft werden. Wir gebühlen auch Vors fünffte, daß fürte
- hin, weder von Unseren Geheimben, noch hof-Rath, Hof Cammer, noch von denen
- Regierungen, weniger von Gerichten, oder HofMarcksInhabern eintzigen
- Hausier Patent, noch auch die bißhero außgebene Woll. Leder Fruct. hält, hohe
- lder andere Paßen umb Sacher, die zu ein oder andern Manufacturen gehörig
- seynd, mehr ertheilt, sondern solche alleinig von erwarten Commercia Collegio
- außgeben, und darmit nach gestalt der Zeiten, undt Umbstände dispensi
- ret oder gäntzlichen wider aufgehebt werden sollen.
- was sechstens der fünfften habende Freyheiten, item die Handwercks
- Ordnungen anbelanget, wollen wir es zwar darbey annoch gelaßen, undt
- sollen darüber ieden Orts Obrigkeiten zu erkennen haben, da sich aber ein
- oder anderer hervor thun, welcher zu abstellung der Mißbrauch, undt
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 2, 21, fol. 69r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068812:0137?run=617