Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 7v
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- deren ih
- Will und schluß nach den übrigen
- Reichs gesezen zu
- in wichtigen dingen, so die gemeine Wohl-
- farth betreffen zu erfahren, wie dem die glieder dann
- stehet
- sämtlich nach zu kommen schuldig. Nun ist
- eicht oben. Nun sind zwar
- einige Dinge Kayserl. Mayt als Reservata
- Vorbehalten, andere dero selben mit samt
- dem Collegio Historati zugeleget,
- das dienste und wichtigste es aber so
- s
- das gemeine wesen betrifft geziehet vor den Reichstag oder
- adresse
- Comitia oder Teütschließung in
- einem unruh allgemeinen versuch beruhet, in dem
- nicht allein zue deren collegi
- Des Stände unter der einander in ein Reichsguthachten zusammenstimmen
- sondern auch Kayserlicher May' mit
- den grunden zu abfaßung eines Reichs-
- abschiedes, oder wenigstens anstatt eines Reichs Conclusi
- sitionen Königs sich vereiniget
- Leüteüte und dinge, so denen
- ein übrigen aber i
- e
- in ihren Landen für
- e sie gemeine wohlfartheit nicht entgegen lauffen,
- ber die Natur mit dem Reich eine
- n
- a
- um
- besondere Gelegenheit in vielen puncten
- Es hat
- ämtliches theilung theils, der civis hujus magno Civitatis, bey doch solche
- Denn die gliedmaßen dieses Großen Staat
- und der Nechricht und Leibniz hat mit seinem theilungen oder
- und selbst solche theils
- kommen, deren
- daß
- große, theils kleine Potenzen solle, deren iede einen
- eignen doch dubalternam Staat machet, und
- provisionaliter §. 7.) vor ihre und der ihrigen
- wohlfarth sorget; doch daß alles endtlich
- zu gemeiner wohlfart des ganzen Reichs
- gerichtet werde. Es ist in Franckreichsam auch
- vorzeiten etwas dergleichen gewesen
- als mächtige Hertzige von Britannien
- Normandern etc. darinn stunden;
- England und ander Königreiche gehehr ist zu geschweigen, und
- scheinet, daß die von den Teütschen volckern
- in Europa eingeführte jura libertatis et feudorum
- ein solches verursachet, immaßen die jünger
- sehr, irren, so dann staatsform vor neüen
- halten. Und siehet man deren analogi bey denen
- ständen, iedes Fürstenthums oder Provinz,
- ob solche schohn die jura majestatis nicht haben
- n, sondern sich mit gewißen jurisdiction alm
- und privilegien vergnügen, weil ihm
- n ein mehrers recht nicht erlaubet, auch nach
- n, also zustandes nicht wohl zu komt, gleich wie nun kein vieleicht stehen kan
- daß
- dem Maaß ihre
- nzeichen mache
- n. §. 21. daß die ganze Christenheit, auf gewiße
- e das
- maße durch die Comitia, Universalia
- ein corpus, qvannquam vinculo laxiore
- etc.
- auf gewiße Maaße
- bey noch fürwehrenden
- Reichts tag
- ist die Regierung der
- Lande eines ieden ReichsReichs
- standes dem selben
- gehen
- selbst
- auf gewiße m
- anheim gestellet, welche
- nacht des Standes in an
- die hohe Landes
- A
- obrigkeit nennet,
- grenze gesezet,
- daß sie der gemeinen
- wohl ist des Reichs
- nicht entgegen lauff
- das ist cum exceptione salutis
- tationes, communis,
- mir Italien hat es
- dießfals keine
- andere
- gelegen
- in
- s mit een schland
- Burgund,
- bey vorigen Zeiten
- Die Landgiscände ei
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