Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 10r
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- Teütschland ziehen. Nicht ohne ist, daß unsere Leütsche
- Kayserliche justimimum und andere Römische Kayser in den Reichsgesazen selbst
- ihre Vorfahrer am Reich gewiße Land zwar mit fug
- und Recht ist aber solches nicht Teütschland
- von Teütschland zu verstehen, sondern von denen
- ihn
- Landen und Rechten so solche Römische Kayser
- bereits gehabt, und denn auch annoch bey dem auff Teütschland
- gebrachten Römischen Reich biß iezo blieben,
- Und ist wohl zu beobachten das Unsre Denthe
- Kayser nicht nur nachfolger seyn, der
- Römischen Kayser Theodo sej;
- oder Justiniani, sondern auch der Teütschen
- Könige, Clodovaei. dagoberti, Pipsini, etc.
- wie sich dann auch Diplomat
- finden, da Kayser Otto Magnus, darinn Franc
- Könige Manns, des Beclagten betrifftikels. P.S.
- bestätiget, sondern
- und sie ausdrücklich unter seine Vorfahren
- zehlet. — Ob nun zwar an dem daß
- das Teutsche Reich oder Regnum Francorum
- ortentium mit dem
- Regino Italiae oder Longobardorum
- von avorienienienienienien gewißet, und beyde mit dem
- ischen Reich vor dem Statuto von Carolo Magno
- vereiniget, und von Ottone Magno
- sowohl das Römische Oarden-säliche Kayserthum,
- als das ungebürdische Reich bey
- dem Regno Francorum orientalium,
- das ist bey Teütschland befestiget
- worden, so haben doch das Lande
- , dadurch keine confusio jurium
- entstanden, und haben die Lande
- und glieder, dieser Reiche ihre freyheiten
- nicht verlohren. Wen man also von dem
- der dienste der
- d mit ihrer iedem will,
- Ursprung, praesentis juris publici Germaniae
- reden will, mus man s
- Die Uhr alten Römischen Kayser deren geseze
- im Corpore Justinianem enthalten
- bey seite sezen. Currianus scheidet
- Wie dann auch Curri
- auch dieses zu thun, und beziehet, sich
- mehr auf das jenige so bey den Teutschen
- vor und nach Caroli M. Zeiten geschehen,
- iedennoch wenn er das Pest Ressel behaupten
- will, beziehet er sich cap. 1. §. 5. pag. 32.
- darauf, daß er von Kayser Augusto,
- Fuß auff Carolum M. ausgeführet, wie
- daß des Cursus publicus oder das Postwesen
- ein Kayserliches Regal gewesen, und p. 55.
- s als er sey es bleibe fest
- daß das Postwesen im Heil. Reich allezeit von
- anfang des ersten Käußers ein absonderlich
- Kayserl. Secretät, und hohes Regirt gewesen,
- zum öfftern auch
- sich selbst
- Regem Eraneorum
- schreibet
- in occident
- F also daß teütschland keines
- weges die jura publica Regiliae, Romani
- unterii angenommen.
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