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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 10r

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  1. Teütschland ziehen. Nicht ohne ist, daß unsere Leütsche
  2. Kayserliche justimimum und andere Römische Kayser in den Reichsgesazen selbst
  3. ihre Vorfahrer am Reich gewiße Land zwar mit fug
  4. und Recht ist aber solches nicht Teütschland
  5. von Teütschland zu verstehen, sondern von denen
  6. ihn
  7. Landen und Rechten so solche Römische Kayser
  8. bereits gehabt, und denn auch annoch bey dem auff Teütschland
  9. gebrachten Römischen Reich biß iezo blieben,
  10. Und ist wohl zu beobachten das Unsre Denthe
  11. Kayser nicht nur nachfolger seyn, der
  12. Römischen Kayser Theodo sej;
  13. oder Justiniani, sondern auch der Teütschen
  14. Könige, Clodovaei. dagoberti, Pipsini, etc.
  15. wie sich dann auch Diplomat
  16. finden, da Kayser Otto Magnus, darinn Franc
  17. Könige Manns, des Beclagten betrifftikels. P.S.
  18. bestätiget, sondern
  19. und sie ausdrücklich unter seine Vorfahren
  20. zehlet. — Ob nun zwar an dem daß
  21. das Teutsche Reich oder Regnum Francorum
  22. ortentium mit dem
  23. Regino Italiae oder Longobardorum
  24. von avorienienienienienien gewißet, und beyde mit dem
  25. ischen Reich vor dem Statuto von Carolo Magno
  26. vereiniget, und von Ottone Magno
  27. sowohl das Römische Oarden-säliche Kayserthum,
  28. als das ungebürdische Reich bey
  29. dem Regno Francorum orientalium,
  30. das ist bey Teütschland befestiget
  31. worden, so haben doch das Lande
  32. , dadurch keine confusio jurium
  33. entstanden, und haben die Lande
  34. und glieder, dieser Reiche ihre freyheiten
  35. nicht verlohren. Wen man also von dem
  36. der dienste der
  37. d mit ihrer iedem will,
  38. Ursprung, praesentis juris publici Germaniae
  39. reden will, mus man s
  40. Die Uhr alten Römischen Kayser deren geseze
  41. im Corpore Justinianem enthalten
  42. bey seite sezen. Currianus scheidet
  43. Wie dann auch Curri
  44. auch dieses zu thun, und beziehet, sich
  45. mehr auf das jenige so bey den Teutschen
  46. vor und nach Caroli M. Zeiten geschehen,
  47. iedennoch wenn er das Pest Ressel behaupten
  48. will, beziehet er sich cap. 1. §. 5. pag. 32.
  49. darauf, daß er von Kayser Augusto,
  50. Fuß auff Carolum M. ausgeführet, wie
  51. daß des Cursus publicus oder das Postwesen
  52. ein Kayserliches Regal gewesen, und p. 55.
  53. s als er sey es bleibe fest
  54. daß das Postwesen im Heil. Reich allezeit von
  55. anfang des ersten Käußers ein absonderlich
  56. Kayserl. Secretät, und hohes Regirt gewesen,
  57. zum öfftern auch
  58. sich selbst
  59. Regem Eraneorum
  60. schreibet
  61. in occident
  62. F also daß teütschland keines
  63. weges die jura publica Regiliae, Romani
  64. unterii angenommen.

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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 10r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068813:0019?run=617