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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 11v

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  1. Pohlnisch, nach heutiger art zu reden beliebet
  2. und beschloßen würde; ob schohn ein tapfern sindreicher
  3. 6.) Und mächtiger König
  4. in seiner das vertrauen der
  5. unterthanen und Stände, und also die Herren in
  6. seiner macht hatte, und nach belieben lencken kundte
  7. Daß er aber nichts desto minder in gewißen
  8. fallen sehr an sich halten müßen, Siehet man
  9. der Franckenzeich (
  10. aus dem Exempel des Clorovei selbst der doch
  11. einer seiner militum so vermuthlich ein
  12. e die Alemannen sowohl
  13. als Gothen große Rege erhalten
  14. dem nichts destominder
  15. wegen Franckischer Erbmann gewesen mit nachdrucken
  16. wiedersprochen, als der König etwas von der
  17. den König damahls geschehen laßen, hernach aber jure militari, oder jure du rescriptus quantius
  18. beüte der Kirchen wiedmen wollen, welches
  19. bey einer umsternen den Mann nieder gemacht,
  20. unterm schein, als ob seine waffen nicht in
  21. guthem stande. Wir
  22. der Amänner mit ihren Landherrn
  23. t, als Clodovans die Ammer
  24. klemanner über wunden hat er sie den Francken
  25. unterwürfftig gemacht, d
  26. rachten
  27. ehemann hingegen zu erlegencken sollen; da dann dergleichen dergleichen d
  28. allemannische Land, Fürsten vorher großen theils verlanget,
  29. oder niederungen anlaßen, sondern ihre Ländherrn verstorben, ihre ho
  30. und sich auch zu fordern zu seyn, sondern sonderlich
  31. hehr Längerei zu Ursachen.
  32. thl. entsezet, denen
  33. das Land den Franckischen Herrn nach Siegelrecht
  34. r
  35. en.
  36. Lehensweise oder Erblich eingeräumet, und
  37. die sonst frage mannen dienstbar worde;
  38. zu geschweigen deren die schohn unter den Alemannen
  39. o last dienstbar waren und deren gelegenheit
  40. vermuthlich, ehe schlimmer als beßer worden
  41. dennoch weilen der weise und mächtige König
  42. der Gothen Theodinisch sich dazwischen geleget,
  43. ditionen scheinet, daß viele
  44. o nicht in der ersten fürei in beym hauffen gangen bey
  45. hen, doch ihre Freunde, der
  46. dem übrigen blieben. Gleichschaft die jenigen, so für
  47. andern mächtig gewesen, vermuthlich
  48. i
  49. ihr Land und Leüte von dem König der Francken
  50. zu lehn erkennen müßen. M
  51. dem Berg denen Bürgern so den Allemannen
  52. gefolget, und der Francken macht sich stell
  53. ist solches viel deütlicher zu sehen, weilen solche
  54. die völlige Consistenz ihres Regimentes behalten
  55. und bedinget, daß ihre Fürsten aus dem alten fürstlichen
  56. Stamm der bey ein genommen werden solten.
  57. Also daß die Baynste Fürsten hernach untersproce
  58. Francorum gewesen, und doch zu hauß eine Landes
  59. ewesen. Obrigkeit über die ihrigen gehabt, wie man
  60. tod
  61. uns der in Bayern gehaltenen landtägen
  62. und aida gemachten Verordnungen siehet, so allerdings
  63. Tigno placitorum Generalium regri Francorum.
  64. dergleichen gelegenheit es auch mit andern Fürsten gehabt,
  65. o unter der fränckischen Verwunderung gestandten als in Aquitarium,
  66. ich
  67. und gegen
  68. er schrecken. Die
  69. zumahl
  70. und dienstleüte
  71. gehabt
  72. neh
  73. ch nicht gäthlich
  74. an trageben
  75. von ihnen

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