Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 11v
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- Pohlnisch, nach heutiger art zu reden beliebet
- und beschloßen würde; ob schohn ein tapfern sindreicher
- 6.) Und mächtiger König
- in seiner das vertrauen der
- unterthanen und Stände, und also die Herren in
- seiner macht hatte, und nach belieben lencken kundte
- Daß er aber nichts desto minder in gewißen
- fallen sehr an sich halten müßen, Siehet man
- der Franckenzeich (
- aus dem Exempel des Clorovei selbst der doch
- einer seiner militum so vermuthlich ein
- e die Alemannen sowohl
- als Gothen große Rege erhalten
- dem nichts destominder
- wegen Franckischer Erbmann gewesen mit nachdrucken
- wiedersprochen, als der König etwas von der
- den König damahls geschehen laßen, hernach aber jure militari, oder jure du rescriptus quantius
- beüte der Kirchen wiedmen wollen, welches
- bey einer umsternen den Mann nieder gemacht,
- unterm schein, als ob seine waffen nicht in
- guthem stande. Wir
- der Amänner mit ihren Landherrn
- t, als Clodovans die Ammer
- klemanner über wunden hat er sie den Francken
- unterwürfftig gemacht, d
- rachten
- ehemann hingegen zu erlegencken sollen; da dann dergleichen dergleichen d
- allemannische Land, Fürsten vorher großen theils verlanget,
- oder niederungen anlaßen, sondern ihre Ländherrn verstorben, ihre ho
- und sich auch zu fordern zu seyn, sondern sonderlich
- hehr Längerei zu Ursachen.
- thl. entsezet, denen
- das Land den Franckischen Herrn nach Siegelrecht
- r
- en.
- Lehensweise oder Erblich eingeräumet, und
- die sonst frage mannen dienstbar worde;
- zu geschweigen deren die schohn unter den Alemannen
- o last dienstbar waren und deren gelegenheit
- vermuthlich, ehe schlimmer als beßer worden
- dennoch weilen der weise und mächtige König
- der Gothen Theodinisch sich dazwischen geleget,
- ditionen scheinet, daß viele
- o nicht in der ersten fürei in beym hauffen gangen bey
- hen, doch ihre Freunde, der
- dem übrigen blieben. Gleichschaft die jenigen, so für
- andern mächtig gewesen, vermuthlich
- i
- ihr Land und Leüte von dem König der Francken
- zu lehn erkennen müßen. M
- dem Berg denen Bürgern so den Allemannen
- gefolget, und der Francken macht sich stell
- ist solches viel deütlicher zu sehen, weilen solche
- die völlige Consistenz ihres Regimentes behalten
- und bedinget, daß ihre Fürsten aus dem alten fürstlichen
- Stamm der bey ein genommen werden solten.
- Also daß die Baynste Fürsten hernach untersproce
- Francorum gewesen, und doch zu hauß eine Landes
- ewesen. Obrigkeit über die ihrigen gehabt, wie man
- tod
- uns der in Bayern gehaltenen landtägen
- und aida gemachten Verordnungen siehet, so allerdings
- Tigno placitorum Generalium regri Francorum.
- dergleichen gelegenheit es auch mit andern Fürsten gehabt,
- o unter der fränckischen Verwunderung gestandten als in Aquitarium,
- ich
- und gegen
- er schrecken. Die
- zumahl
- und dienstleüte
- gehabt
- neh
- ch nicht gäthlich
- an trageben
- von ihnen
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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 11v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068813:0022?run=617