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Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 104v

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  1. wahren aus gemeinen kosten erstattet werden sollen,
  2. also ist die ganze Republick gleichsam ein schiff zu achten,
  3. welches vielen Wetter und unglück unterworffen, und
  4. dahehr ohnbillig, daß das unglück nur etliche wenige
  5. treffen die andern aber frey außgehen sollen. Es
  6. ist die art aller Compagnien, daß schade und Nuzen ge¬
  7. mein ist, warumb soll denn in dieser Großen gesellschafft
  8. so aus soviel 1000 bestehet, und nicht nur auff
  9. einen geringen gewinst sondern gemeine wohlfart
  10. gerichtet, einer des andern schaden ohne bewegung und
  11. empfindtligkeit sehen, da doch einer von dem andern Nuzen
  12. hat, und eines ieden Bürgers oder Bauers aufnehmen der
  13. ganzen gemeine vortheil bringet, dann einer dem andern
  14. nicht nur die Lasten tragen hilfft, sondern auch die Nahrung
  15. in die hände spielet, und wiewohl unvermerckt, doch auff
  16. viele weise an die hand gehet, und Nuzen schaffet.
  17. Daraus folgt nun, daß in einer wohlbestelten Re
  18. publick man dem jenigen so ohne seine schuld durch unglück
  19. sfälle, vim majorem und casus fortuitos in schaden geräth,
  20. nicht nur durch nachlaß einiger onerum wie ins gemein
  21. zu geschehen pflegt, sondern auch durch würckliche beysteuer
  22. zu hülffe kommen solle, damit er eine dücht
  23. Daß betrifft ist solcher gemeiniglich ein schlechtes beneficium
  24. weil man öffters nur das jenige nachlest, waß man ohne
  25. daß zurücke laßen muß, vndt von den leuten nicht
  26. preßen kan waß sie nicht haben. Muß also ein
  27. mehrers geschehen und der erlitten schade, wo nicht
  28. gantz doch zum theil durch gemeinen beytrag ersetzet
  29. werden.
  30. kan möchte.

Cite

Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 104v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068823:0194?run=617