Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 104v
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- wahren aus gemeinen kosten erstattet werden sollen,
- also ist die ganze Republick gleichsam ein schiff zu achten,
- welches vielen Wetter und unglück unterworffen, und
- dahehr ohnbillig, daß das unglück nur etliche wenige
- treffen die andern aber frey außgehen sollen. Es
- ist die art aller Compagnien, daß schade und Nuzen ge¬
- mein ist, warumb soll denn in dieser Großen gesellschafft
- so aus soviel 1000 bestehet, und nicht nur auff
- einen geringen gewinst sondern gemeine wohlfart
- gerichtet, einer des andern schaden ohne bewegung und
- empfindtligkeit sehen, da doch einer von dem andern Nuzen
- hat, und eines ieden Bürgers oder Bauers aufnehmen der
- ganzen gemeine vortheil bringet, dann einer dem andern
- nicht nur die Lasten tragen hilfft, sondern auch die Nahrung
- in die hände spielet, und wiewohl unvermerckt, doch auff
- viele weise an die hand gehet, und Nuzen schaffet.
- Daraus folgt nun, daß in einer wohlbestelten Re
- publick man dem jenigen so ohne seine schuld durch unglück
- sfälle, vim majorem und casus fortuitos in schaden geräth,
- nicht nur durch nachlaß einiger onerum wie ins gemein
- zu geschehen pflegt, sondern auch durch würckliche beysteuer
- zu hülffe kommen solle, damit er eine dücht
- Daß betrifft ist solcher gemeiniglich ein schlechtes beneficium
- weil man öffters nur das jenige nachlest, waß man ohne
- daß zurücke laßen muß, vndt von den leuten nicht
- preßen kan waß sie nicht haben. Muß also ein
- mehrers geschehen und der erlitten schade, wo nicht
- gantz doch zum theil durch gemeinen beytrag ersetzet
- werden.
- kan möchte.
Cite
Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 104v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068823:0194?run=617