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Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 107v

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  1. Solches nun würde etlichermaßen alhier bey dieser
  2. assecuratione contra casus fortuitos geschehen. Denn die
  3. obrigkeit nicht nur die Unterthanen der indemnität (zum
  4. wenigsten zum theil) durch erstattung des verlusts versichern,
  5. sondern auch welches weit beßer sie großen theils vor schaden
  6. bewahren köndte, weilen doch nicht alles restituiret, und zum
  7. wenigsten die große perturbation, gefahr, verlust der ge
  8. sundheit, und vielfältige ungelegenheit (so bey feüer
  9. und waßers- oder ander noth ausgestanden werden
  10. muß, und keiner wenn ihm solches vorgeschlagen würde,
  11. umb ein großes geld, auch wenn er der indemnität versichert
  12. seyn solte, gern ausstehen würde), nicht ersezet wer
  13. den kan. Dahehr gleichwie die Zölle gegeben werden, damit
  14. die obrigkeit wege und stege erhalte, brücken bauen
  15. und befestigen, Dämme machen, lanternen aushängen
  16. und tonnen schwimmen laße so vor klippen und
  17. sandbäncken warnen; item gleichwie das geleite
  18. bezahlet wird, damit die wege durch gleitsreuter rein
  19. und sicher gehalten werden, dagegen die obrigkeit des
  20. orths dafür zu stehen schuldig, wie denn exempel daß sie
  21. von Kaufleüten belanget, und zur Zahlung angehalten
  22. worden; also köndte eine verständige obrigkeit gar
  23. woll die versicherung ihrer Unterthanen wieder waßer
  24. und feüers noth gegen anlage gewiße jährliche
  25. über sich nehmen, und würden also die Unterthanen ein
  26. so wichtiges werck welches singuli ohne daß nicht
  27. heben können Republicae anvertrauen

Cite

Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 107v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068823:0200?run=617