Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 183v
Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. Mean line confidence on this page: 0.97.
Original at the GWLB · Page image · Annotations (IIIF) · Download text
One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 184r); this page is its left half.
The machine reads it as
- febres malignas, undt andere auch ansteckende Kranckheiten
- weggeraffet werden; mithin die poqualiß das Landes
- keinen geringen abbruch leidet, welches auch dem Herrn
- seine macht, so wohl als seine Einkunffte vermindern mu
- zu geschweigen daß es von Gott unverantwortlich dergleichen
- elend, wo man es verhindern kan, zu verhängen.
- Große Herrn die ein auff Staats und Krieges-Sachen und wenig auf
- ihres Landes angelegenheit dencken, kommen mir vor wie ein Mensch
- der durch die Sorg der Nahrung den Ehegeiz, und die geschäffte also
- eingenommen, daß er darüber seine gesundheit versaümet, und
- wird
- seinen Leib verderbet, also daß er hernach bittlägerig und weder
- sich nach den seinigen mehr helffen kan. Alßweit es mit einer Landt
- Regierung bewand der innerliche Wohlstand des Landes ist wie
- Die Leibesgesundheit wo die fehlet, Kan das aüserliche wenig vergnüg
- Es sind aber diese dinge von weitern begriff und tieffer er
- gründung; und müßen Leute zu rath gezogen werden die in dergleichen
- Landes undt Nahrungs- Sachen geübet, weil aber solche offt durch
- ihre vor-Urtheil, wieder sinnlichkeiten und eigerung zurück gehalten
- werden, so wären davon bedencken hernach ferner von andern
- die wohl gesinnet, und von guthen Nachdencken, zu überleget,
- jus gemein scheinet wohl thunlich, solche verordnung zu machen
- daß nicht nur die beanten (denen solches in ihrer bestallung
- undt pachtung einzudingen) auff denen Amthäusern, sondern
- auch die Städte und gerichtsherrn im Lande gehalten wären,
- ieder zu dienst der Herrschafft und des Landes ein gewißes gnaden
- noch seiner gelegenheit, an Frucht in Vorrath aufzuhalten, darin
- er solches allezeit demselben könne. Und hatten sie solches zwei
- noch dar hand zu verlauffen, aber mit andern wieder gebühr
- zu ersetzen; wie dann gewiß daß die städte in Italien ge¬
- meiniglich mit frucht zur nothdurfft auf sein jahr versehen
- Die Herrschafft auch müste vor sich selbst gewiße St
Cite
Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 183v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068823:0352?run=617