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Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 183v

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  1. febres malignas, undt andere auch ansteckende Kranckheiten
  2. weggeraffet werden; mithin die poqualiß das Landes
  3. keinen geringen abbruch leidet, welches auch dem Herrn
  4. seine macht, so wohl als seine Einkunffte vermindern mu
  5. zu geschweigen daß es von Gott unverantwortlich dergleichen
  6. elend, wo man es verhindern kan, zu verhängen.
  7. Große Herrn die ein auff Staats und Krieges-Sachen und wenig auf
  8. ihres Landes angelegenheit dencken, kommen mir vor wie ein Mensch
  9. der durch die Sorg der Nahrung den Ehegeiz, und die geschäffte also
  10. eingenommen, daß er darüber seine gesundheit versaümet, und
  11. wird
  12. seinen Leib verderbet, also daß er hernach bittlägerig und weder
  13. sich nach den seinigen mehr helffen kan. Alßweit es mit einer Landt
  14. Regierung bewand der innerliche Wohlstand des Landes ist wie
  15. Die Leibesgesundheit wo die fehlet, Kan das aüserliche wenig vergnüg
  16. Es sind aber diese dinge von weitern begriff und tieffer er
  17. gründung; und müßen Leute zu rath gezogen werden die in dergleichen
  18. Landes undt Nahrungs- Sachen geübet, weil aber solche offt durch
  19. ihre vor-Urtheil, wieder sinnlichkeiten und eigerung zurück gehalten
  20. werden, so wären davon bedencken hernach ferner von andern
  21. die wohl gesinnet, und von guthen Nachdencken, zu überleget,
  22. jus gemein scheinet wohl thunlich, solche verordnung zu machen
  23. daß nicht nur die beanten (denen solches in ihrer bestallung
  24. undt pachtung einzudingen) auff denen Amthäusern, sondern
  25. auch die Städte und gerichtsherrn im Lande gehalten wären,
  26. ieder zu dienst der Herrschafft und des Landes ein gewißes gnaden
  27. noch seiner gelegenheit, an Frucht in Vorrath aufzuhalten, darin
  28. er solches allezeit demselben könne. Und hatten sie solches zwei
  29. noch dar hand zu verlauffen, aber mit andern wieder gebühr
  30. zu ersetzen; wie dann gewiß daß die städte in Italien ge¬
  31. meiniglich mit frucht zur nothdurfft auf sein jahr versehen
  32. Die Herrschafft auch müste vor sich selbst gewiße St

Cite

Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 183v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068823:0352?run=617