Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 6v
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- Nun ist zuförderst nicht ohne
- Person
- daß in einer lezten Landes-Buchs, wie viele
- sey, die da will, und deren willen
- ßer Person willen machet; also also
- daß wenn zwey wollende
- Seelen in einem Leib und auch zwey Personen wir
- darinn sich finden müsten. Daher
- eich die Seel oder Person freylich
- untheilbar; und also auch die Majestät
- bothmäßig
- oder höchste rechte
- et, in so weit sie nichts anders
- macht
- bedeutet, als die Entschließungs-
- des Staats bey den man als eine
- Person betrachtet, so ihres Rechten, und ihres
- Willens fähr, keinesweges sich theilen läßet. Womit auch Lampaeich einig wen
- ifera
- Gleich wie aber die Seele ihre Kräffte hat, oder facultatis
- so sich durch unterschiedene Gliedene Gliedmaßen erzeigen,
- so auch d
- so sind auch unterschiedene jura Majestatis,
- welche theils in dem Haupt, theils in verschiedenen
- gliedmaaßen des Staats erscheinen können,
- Allein es ist dabey dieser merckliche unterscheid,
- daß in einer Natürlichen Person alle Actus voluntat
- allein von der Seel entstehn, weilen die gliedmaßen
- keinen eignen willen haben; ein anders aber
- ists im Senat Comiss. In zwischen bleibt es
- doch dabey, daß die persona civilis auch im Staat
- unzertrennet, denn wenn eine gewiße
- Person oder Versamlung die höchste
- macht hat in Religions-Sachen, die
- andere aber die höchste macht im justiz
- wesen, also daß weder eine der
- andern, noch ein dritter beyden einzureden hat
- so sind zwar die jura Majestatis,
- nehmlich jus sacrorum, et jus judiciorum
- getheilet; aber beydes bleibt doch unzertrennlich
- bey dem Staat. Denn es ist eben als ob man
- sich verglichen hätte, was
- das geistliche Oberhaupt in geistlichen dingen will,
- soll vor den willen des Staats geachtet werden,
- und was der OberRichter Will in justiz-
- sachen, soll auch der will des Staats seyn.
- denn weil die grund geseze so die
- Seel das orths
- formiren, nichts anders thun, als sagen, was man
- bey fürfallenden begebenheiten vor den willen
- des Staatshalten soll, so ist ja leicht zu begreiffen,
- daß die grund geseze nicht eben an eine
- Person, oder an ein gewißes Concilium gebunden, sondern daß sie
- den willen des Staats nach unterschiedlichen objectis von
- dem Schluß oder willen unterschiedener natürlicher oder aydit
- Personen doch allen sie den Termini, suspendiren können.
- weilen alle solche verfaßung in dem Willkühr
- deren beruhet.
- n wohn
- er die summam pote
- statem, als potentium activam
- betrachtet, so aber
- durch die Ver
- gleichung der Person und
- seele beßer zu versteh
- oder
- natürlichen ja
- der aus
- Reich
- wohl, circivil Personen
- zusammen gesetzet.
- wie dann offt viele.
- Civitates, or
- ein
- machen; und inde Person
- im Staat ihren eignen
- willen, behält, ob sie
- wohl ihr recht
- eyn. In der
- ist zu entschließen.
- auf gewiße, maaße
- dem Staat, und deßen
- willen untergeben. (§.
- S.
- zu zeiten
- g
- bis weilen die orth wohl und andern
- sio
- die freyheit vorbehalten.
- auch unter
- einander die Jura des
- Staats getheilet.
Cite
Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 6v. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068813:0012?run=617