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Leibniz-Handschriften zu Braunschweig-Lüneburg LH 23, 3, fol. 6v

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  1. Nun ist zuförderst nicht ohne
  2. Person
  3. daß in einer lezten Landes-Buchs, wie viele
  4. sey, die da will, und deren willen
  5. ßer Person willen machet; also also
  6. daß wenn zwey wollende
  7. Seelen in einem Leib und auch zwey Personen wir
  8. darinn sich finden müsten. Daher
  9. eich die Seel oder Person freylich
  10. untheilbar; und also auch die Majestät
  11. bothmäßig
  12. oder höchste rechte
  13. et, in so weit sie nichts anders
  14. macht
  15. bedeutet, als die Entschließungs-
  16. des Staats bey den man als eine
  17. Person betrachtet, so ihres Rechten, und ihres
  18. Willens fähr, keinesweges sich theilen läßet. Womit auch Lampaeich einig wen
  19. ifera
  20. Gleich wie aber die Seele ihre Kräffte hat, oder facultatis
  21. so sich durch unterschiedene Gliedene Gliedmaßen erzeigen,
  22. so auch d
  23. so sind auch unterschiedene jura Majestatis,
  24. welche theils in dem Haupt, theils in verschiedenen
  25. gliedmaaßen des Staats erscheinen können,
  26. Allein es ist dabey dieser merckliche unterscheid,
  27. daß in einer Natürlichen Person alle Actus voluntat
  28. allein von der Seel entstehn, weilen die gliedmaßen
  29. keinen eignen willen haben; ein anders aber
  30. ists im Senat Comiss. In zwischen bleibt es
  31. doch dabey, daß die persona civilis auch im Staat
  32. unzertrennet, denn wenn eine gewiße
  33. Person oder Versamlung die höchste
  34. macht hat in Religions-Sachen, die
  35. andere aber die höchste macht im justiz
  36. wesen, also daß weder eine der
  37. andern, noch ein dritter beyden einzureden hat
  38. so sind zwar die jura Majestatis,
  39. nehmlich jus sacrorum, et jus judiciorum
  40. getheilet; aber beydes bleibt doch unzertrennlich
  41. bey dem Staat. Denn es ist eben als ob man
  42. sich verglichen hätte, was
  43. das geistliche Oberhaupt in geistlichen dingen will,
  44. soll vor den willen des Staats geachtet werden,
  45. und was der OberRichter Will in justiz-
  46. sachen, soll auch der will des Staats seyn.
  47. denn weil die grund geseze so die
  48. Seel das orths
  49. formiren, nichts anders thun, als sagen, was man
  50. bey fürfallenden begebenheiten vor den willen
  51. des Staatshalten soll, so ist ja leicht zu begreiffen,
  52. daß die grund geseze nicht eben an eine
  53. Person, oder an ein gewißes Concilium gebunden, sondern daß sie
  54. den willen des Staats nach unterschiedlichen objectis von
  55. dem Schluß oder willen unterschiedener natürlicher oder aydit
  56. Personen doch allen sie den Termini, suspendiren können.
  57. weilen alle solche verfaßung in dem Willkühr
  58. deren beruhet.
  59. n wohn
  60. er die summam pote
  61. statem, als potentium activam
  62. betrachtet, so aber
  63. durch die Ver
  64. gleichung der Person und
  65. seele beßer zu versteh
  66. oder
  67. natürlichen ja
  68. der aus
  69. Reich
  70. wohl, circivil Personen
  71. zusammen gesetzet.
  72. wie dann offt viele.
  73. Civitates, or
  74. ein
  75. machen; und inde Person
  76. im Staat ihren eignen
  77. willen, behält, ob sie
  78. wohl ihr recht
  79. eyn. In der
  80. ist zu entschließen.
  81. auf gewiße, maaße
  82. dem Staat, und deßen
  83. willen untergeben. (§.
  84. S.
  85. zu zeiten
  86. g
  87. bis weilen die orth wohl und andern
  88. sio
  89. die freyheit vorbehalten.
  90. auch unter
  91. einander die Jura des
  92. Staats getheilet.

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