Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 176r
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- Nüzlich ist auch wer gleich nicht annehmlich,
- wenn man ein sonst bedarff; als da
- ist ein guther Rathgeber, in
- gewißens, Staats-Kriegs, Haushaltungs-
- und RechtsSachen. In Gewißens Sachen ein
- exemplarischer Theologus, deßen
- Intention und Wandel von iederman gebillige
- störi
- wird der weder erinnerung und eigenstünig,
- noch wanckelmüthig und schmeichelhafftig,
- der die gemüther zu Gott und
- deßen Liebe führet, der aut das Hauptwerck
- gehet, und sich nicht mit unnöthigen Scrupuliren
- authält; der sowohl die Heilige Schrifft
- als Kirchen Historien und allerhand Geistliche
- Ordnungen wohl studiret. Und dazu
- gehöret eine liste der annoch
- üblichen und in dem Lande da man ist angenommene
- n fürnehmsten Kirchensazungen und Consistorialo
- ordnungen. Dahin auch die libri simplici
- zu ziehen.
- Auch eine liste der
- vornehmsten Controversien, samt denen
- stärcksten argumentis pro und contra,
- welche mit großen fleiß außerwehlet
- werden müßen, dann man sich in diesen punct
- auff ander Citationen nicht zu verlaßen hat.
- Dabey ist anzuhängen eine liste
- der einnehümer und unvollkommenheiten
- o sich in den alten Kirchenlehrer befinden,
- und derer bûcher oder texte
- so verdächtig, damit man sich weder durch
- ihr exempel noch unter ihren Nahmen
- verleiten laße.
- Nächst den Gewißens Sachen kommen publica oder Staa
- die Staatsachen, deren wißenschafft Freylich
- h am meisten dienet, zu ansehen zu gelangen.
- Staatssachen,
- nußen, aniezo deswegen des Beclagten Herrn vnd A
- aben bestehen in verb
- erhaltung und Verbeßerung des Gemeinen
- wesens, eines Fürsten oder Landes,
- Nun das diese darinne,
- daß man sie sowohl
- nicht
- ey, soviel das gegenwertige, und hoffen
- und also in Wolstand und ansehen wohlstand in der sicherheit
- Wohlstand brauchet in Nahrung und Tugend die Nahrung
- hat diese Regulen
- heidet, die Machation
- tugendhaß die tagendhaffte, die mächtigsten seyn,
- dennen zu seyn, sondern oder zu ständen werden.
- ist. Das Land so wahrhafft
- gemacht werde als müglich, daß soviel
- leüte ins Land gelocket, oder
- darinn gezielet werden, als ihm müglich zu erhalten;
- sichs durch privilegiren nebst vnd hofnung der Nahrung so fremde nalocken, inheimsche
- durch leges matrimonales so multiplicationem homium befördern.)
- solches geschicht, wenn alles so müglich in lande
- gebauet, und zu nur gemacht wird, wenn
- die beste
- sich wird, es am besten traget
- et wird, doch daß es nicht ausgegehret werde, wenn
- an
- man moraste austro viel, Canäle macht
- behalt
Cite
Leibniz-Handschriften zur Politik und Volkswirtschaft LH 34, fol. 176r. Machine transcription, not an edition: Leibniz Legible (model k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617). https://leibnizlegible.com/page/00068823:0337?run=617